1689/J XXI.GP

Eingelangt am: 14. 12. 2000

 

                                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dietachmayr, Mag. Barbara Prammer

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Fristenlösung

 

Die FP/VP - Regierung hat in der Familienpolitik einen völlig neuen Weg eingeschlagen.

Beispiele dafür sind die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung, der geplante

Kinderscheck, die Abschaffung der Mitversicherung für Frauen ohne Kinder oder das

abgeschaffte Frauenministerium.

 

Ihre Äußerung, daß die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch eines behinderten

Kindes auf drei Monate verkürzt werden sollte, ist in den Augen vieler Betroffener der

Hinweis auf eine frauenfeindliche Politik.

 

Derzeit darf ein Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Schwangerschaftsmonat erfolgen,

wenn eine ernste Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der

Schwangeren vorliegt (medizinische Indikation), eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind

geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde (eugenische Indikation) oder eine

Unmündigkeit der Schwangeren zur Zeit der Schwängerung gegeben war.

 

Aufgrund des enormen medizinischen Fortschrittes und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

sind Ärzte/Innen immer früher in der Lage, schwere Behinderungen zu erkennen. Darüber

hinaus ist der rechtliche Rahmen für den Arzt/die Ärztin eindeutig auch jetzt schon als ein

differenzierter und auf die individuelle Situation bezogener aus dem Strafgesetzbuch

abzuleiten.

 

Viele Ärzte würden jedoch die 24. Schwangerschaftswoche als fachlich richtige Grenze für

einen Abbruch bei eugenischer Indikation ansehen. Laut Professor Gerhard Bernaschek,

Vorstand der AKH - Abteilung Pränatale Diagnostik und Therapie: „Ich kenne in Österreich

keinen einzigen Fall, in dem ohne die Indikation einer nicht lebensfähigen Fehlbildung später

als in der 24. Woche eingegriffen worden wäre. „Grund dafür sei, daß bis zur 21. Woche die

Diagnose so gut wie jede Behinderung erkennt und den Eltern genug Zeit bleibt, sich bis zur

24. Woche zu entscheiden. (Profil, 4.12.2000).

 

Die eugenische Indikation mit drei Monaten zu begrenzen wird von Experten jedoch für

falsch eingestuft, da es nur ganz wenige Fehlbildungen gibt, die so früh erkannt werden

können. Die Frist auf 3 Monate zu verkürzen, schafft Risiken und Ungewißheit. Außerdem

brauchen die Eltern nach der Diagnose Zeit sich zu beraten, da dies für die Eltern eine

schwierige Entscheidung ist.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen nachstehende

 

                                                               Anfrage:

 

 

1. Wollen Sie wirklich die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch eines

    behinderten Kindes auf 3 Monate verkürzen, obwohl es nur ganz wenige

    Fehlbildungen geben soll, die so früh erkannt werden können? Falls ja, mit welcher

    Begründung?

2. Welche Fehlbildungen können innerhalb der ersten 3 Monate einer Schwangerschaft

     tatsächlich erkannt werden und welche nicht?

3. Ist Ihnen die aktuelle Judikatur und der Kommentar zu den §§ 96 und 97 StGB

    bekannt und wenn ja, woraus ersehen Sie daraus gesetzesändernden

    Handlungsbedarf?

4. Wie viele Fälle gibt es tatsächlich in Österreich, wo ohne die Indikation einer nicht

    lebensfähigen Fehlbildung später als in der 24. Woche eingegriffen wurde?

5. Sind Sie für ein generelles Mitspracherecht des Vaters in der Frage des

    Schwangerschaftsabbruchs? Falls ja, wie soll dieses Mitspracherecht konkret

    aussehen?

6. Sind Sie für die Abschaffung der Straflosigkeit im Falle einer Indikation der

    Unmündigkeit der Schwangeren zur Zeit der Schwängerung? Falls ja, warum und wie

    sollte Ihrer Meinung nach die neue Regelung in diesem Fall konkret aussehen?

7. Wie wollen Sie verhindern, daß im Falle der Umsetzung Ihrer Pläne Frauen wieder in

    die Illegalität gedrängt werden und den Schwangerschaftsabbruch z.B. im Ausland

    durchführen lassen?