1689/J XXI.GP
Eingelangt am: 14. 12. 2000
ANFRAGE
der Abgeordneten Dietachmayr, Mag. Barbara Prammer
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Fristenlösung
Die FP/VP - Regierung hat in der Familienpolitik einen völlig neuen Weg eingeschlagen.
Beispiele dafür sind die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung, der geplante
Kinderscheck, die Abschaffung der Mitversicherung für Frauen ohne Kinder oder das
abgeschaffte Frauenministerium.
Ihre Äußerung, daß die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch eines behinderten
Kindes auf drei Monate verkürzt werden sollte, ist in den Augen vieler Betroffener der
Hinweis auf eine frauenfeindliche Politik.
Derzeit darf ein Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Schwangerschaftsmonat erfolgen,
wenn eine ernste Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren vorliegt (medizinische Indikation), eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind
geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde (eugenische Indikation) oder eine
Unmündigkeit der Schwangeren zur Zeit der Schwängerung gegeben war.
Aufgrund des enormen medizinischen Fortschrittes und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
sind Ärzte/Innen immer früher in der Lage, schwere Behinderungen zu erkennen. Darüber
hinaus ist der rechtliche Rahmen für den Arzt/die Ärztin eindeutig auch jetzt schon als ein
differenzierter und auf die individuelle Situation bezogener aus dem Strafgesetzbuch
abzuleiten.
Viele Ärzte würden jedoch die 24. Schwangerschaftswoche als fachlich richtige Grenze für
einen Abbruch bei eugenischer Indikation ansehen. Laut Professor Gerhard Bernaschek,
Vorstand der AKH - Abteilung Pränatale Diagnostik und Therapie: „Ich kenne in Österreich
keinen einzigen Fall, in dem ohne die Indikation einer nicht lebensfähigen Fehlbildung später
als in der 24. Woche eingegriffen worden
wäre. „Grund dafür sei, daß bis zur 21. Woche die
Diagnose so gut wie jede Behinderung erkennt und den Eltern genug Zeit bleibt, sich bis zur
24. Woche zu entscheiden. (Profil, 4.12.2000).
Die eugenische Indikation mit drei Monaten zu begrenzen wird von Experten jedoch für
falsch eingestuft, da es nur ganz wenige Fehlbildungen gibt, die so früh erkannt werden
können. Die Frist auf 3 Monate zu verkürzen, schafft Risiken und Ungewißheit. Außerdem
brauchen die Eltern nach der Diagnose Zeit sich zu beraten, da dies für die Eltern eine
schwierige Entscheidung ist.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen nachstehende
Anfrage:
1. Wollen Sie wirklich die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch eines
behinderten Kindes auf 3 Monate verkürzen, obwohl es nur ganz wenige
Fehlbildungen geben soll, die so früh erkannt werden können? Falls ja, mit welcher
Begründung?
2. Welche Fehlbildungen können innerhalb der ersten 3 Monate einer Schwangerschaft
tatsächlich erkannt werden und welche nicht?
3. Ist Ihnen die aktuelle Judikatur und der Kommentar zu den §§ 96 und 97 StGB
bekannt und wenn ja, woraus ersehen Sie daraus gesetzesändernden
Handlungsbedarf?
4. Wie viele Fälle gibt es tatsächlich in Österreich, wo ohne die Indikation einer nicht
lebensfähigen Fehlbildung später als in der 24. Woche eingegriffen wurde?
5. Sind Sie für ein generelles Mitspracherecht des Vaters in der Frage des
Schwangerschaftsabbruchs? Falls ja, wie soll dieses Mitspracherecht konkret
aussehen?
6. Sind Sie für die Abschaffung der Straflosigkeit im Falle einer Indikation der
Unmündigkeit der Schwangeren zur Zeit der Schwängerung? Falls ja, warum und wie
sollte Ihrer Meinung nach die neue Regelung in diesem Fall konkret aussehen?
7. Wie wollen Sie verhindern, daß im Falle der Umsetzung Ihrer Pläne Frauen wieder in
die Illegalität gedrängt werden und den Schwangerschaftsabbruch z.B. im Ausland
durchführen lassen?