1714/J XXI.GP

Eingelangt am: 9.1.2001

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Egghart und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Haftantrag gegen Kabas und Kreissl

 

In mehreren Medien wurde über die Prüfung der Haftvoraussetzungen

gegenüber LAbg. Mag. Hilmar Kabas und LAbg. Michael Kreissl berichtet.

Dabei stützte man sich auf den Bericht der Wirtschaftspolizei an die

Staatsanwaltschaft, indem wörtlich steht: „Abschließend wird darauf

hingewiesen, daß bei Mag. Kabas und Kreissl nach den erhobenen

Umständen der „dringende Verdacht“ der Begehung strafbarer Handlungen,

die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, besteht. Darüber hinaus

besteht bei Beiden als nach den Erhebungen zentraler Initiatoren auch im

Hinblick auf ihre öffentliche Funktion und die dadurch bewirkte Betroffenheit

durch den dargelegten dringenden Verdacht die Gefahr der Verabredung aber

auch der Verdunkelung.“

Dieser „dringende Verdacht“ ist neben anderen wichtigen Punkten

ausschlaggebend für die Verhängung der Untersuchungshaft. Im

Auslieferungsbegehren an den Wiener Landtag hingegen wird bezüglich der

beiden Verdächtigen lediglich von „konkretem Tatverdacht“ gesprochen.

Am 2. November 2000 zitiert die ,,Austria Presse Agentur (APA)“ in einer

Aussendung auszugsweise den Bericht der Wirtschaftspolizei und weist dabei

besonders auf den „dringenden Verdacht“ hin. Bereits am darauffolgenden

Tag, 3. November 2000, dementierte das Landesgericht für Strafsachen Wien

in einer eigenen Aussendung diese Ansicht der Wirtschaftspolizei, verweist auf

das Auslieferungsbegehren und streicht heraus, daß lediglich ein „konkreter

Tatverdacht“ bestünde.

Aufgrund dieser Tatsachen stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für lnneres folgende

 

Anfrage:

 

1. Wie ist es möglich, daß die Wirtschaftspolizei bereits am 23. Oktober 2000

     in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft von einem „dringenden Verdacht“

     spricht, wenn das Auslieferungsbegehren, dem dieser Bericht

     angeschlossen ist, nur von einem „konkretem Tatverdacht“ ausgeht und

     sogar das Landesgericht für Strafsachen in einer eigenen Aussendung am

     3. November 2000 der Wirtschaftspolizei in diesem Punkt widerspricht?

 

2. Liegt hier nicht der Verdacht nahe, daß die Wirtschaftspolizei trotz klarer,

    entgegengesetzter Beurteilung durch das zuständige Gericht versucht,

    voreingenommen zu agieren oder fehlt es der Wirtschaftspolizei an der

    notwendigen Rechtskenntnis?

 

3. Für die Annahme der "Verdunkelungsgefahr (Verabredungsgefahr)“ genügt

    nicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung.

    Der sogenannte „Verdächtige“ muß bereits versucht haben, die

    Wahrheitsfindung zu erschweren. Oder es muß aufgrund bestimmter

    Tatsachen die Gefahr bestehen, er werde in Zukunft einen solchen Versuch

    unternehmen.

    Wie paßt in diesem Zusammenhang die Begründung der Wirtschaftspolizei,

    die diesen Haftgrund mit der „öffentlichen Funktion“ der beiden Politiker und

    „dadurch bewirkte Betroffenheit durch den dargelegten dringenden

    Verdacht“ begründet?