1714/J XXI.GP
Eingelangt am: 9.1.2001
der Abgeordneten Egghart und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Haftantrag gegen Kabas und Kreissl
In mehreren Medien wurde über die Prüfung der Haftvoraussetzungen
gegenüber LAbg. Mag. Hilmar Kabas und LAbg. Michael Kreissl berichtet.
Dabei stützte man sich auf den Bericht der Wirtschaftspolizei an die
Staatsanwaltschaft, indem wörtlich steht: „Abschließend wird darauf
hingewiesen, daß bei Mag. Kabas und Kreissl nach den erhobenen
Umständen der „dringende Verdacht“ der Begehung strafbarer Handlungen,
die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, besteht. Darüber hinaus
besteht bei Beiden als nach den Erhebungen zentraler Initiatoren auch im
Hinblick auf ihre öffentliche Funktion und die dadurch bewirkte Betroffenheit
durch den dargelegten dringenden Verdacht die Gefahr der Verabredung aber
auch der Verdunkelung.“
Dieser „dringende Verdacht“ ist neben anderen wichtigen Punkten
ausschlaggebend für die Verhängung der Untersuchungshaft. Im
Auslieferungsbegehren an den Wiener Landtag hingegen wird bezüglich der
beiden Verdächtigen lediglich von „konkretem Tatverdacht“ gesprochen.
Am 2. November 2000 zitiert die ,,Austria Presse Agentur (APA)“ in einer
Aussendung auszugsweise den Bericht der Wirtschaftspolizei und weist dabei
besonders auf den „dringenden Verdacht“ hin. Bereits am darauffolgenden
Tag, 3. November 2000, dementierte das Landesgericht für Strafsachen Wien
in einer eigenen Aussendung diese Ansicht der Wirtschaftspolizei, verweist auf
das Auslieferungsbegehren und streicht heraus, daß lediglich ein „konkreter
Tatverdacht“ bestünde.
Aufgrund dieser Tatsachen stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für lnneres folgende
Anfrage:
1. Wie ist es möglich, daß die Wirtschaftspolizei bereits am 23. Oktober 2000
in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft von einem „dringenden Verdacht“
spricht, wenn das Auslieferungsbegehren, dem dieser Bericht
angeschlossen ist, nur von einem „konkretem Tatverdacht“ ausgeht und
sogar das Landesgericht für Strafsachen in einer eigenen Aussendung am
3. November 2000 der Wirtschaftspolizei in diesem Punkt widerspricht?
2. Liegt hier nicht der Verdacht nahe, daß die Wirtschaftspolizei trotz klarer,
entgegengesetzter Beurteilung durch das zuständige Gericht versucht,
voreingenommen zu agieren oder fehlt es der Wirtschaftspolizei an der
notwendigen Rechtskenntnis?
3. Für die Annahme der "Verdunkelungsgefahr (Verabredungsgefahr)“ genügt
nicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung.
Der sogenannte „Verdächtige“ muß bereits versucht haben, die
Wahrheitsfindung zu erschweren. Oder es muß aufgrund bestimmter
Tatsachen die Gefahr bestehen, er werde in Zukunft einen solchen Versuch
unternehmen.
Wie paßt in diesem Zusammenhang die Begründung der Wirtschaftspolizei,
die diesen Haftgrund mit der „öffentlichen Funktion“ der beiden Politiker und
„dadurch bewirkte Betroffenheit durch den dargelegten dringenden
Verdacht“ begründet?