1717/J XXI.GP

Eingelangt am: 11.01.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend „Verwendung und Kennzeichnung von Separatorenfleisch“

 

 

Separatorenfleisch kann bei der Herstellung verschiedener Fleischwaren (z.B.

Knackwürste) in Österreich verwendet werden. Dieses wurde jedoch in der

Vergangenheit ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt (siehe Test des VKI

1997 und der AK - Wien).

Unter Separatorenfleisch (Hart- sowie Weichseparatorenfleisch) ist Fleisch zu

verstehen, das ohne jeglichen Zusatz maschinell von den Knochen abgepresst wird;

der Nachweis erfolgt über den Kalziumgehalt (z.B. Wurst) und daraus kann auf den

mengenmäßigen Zusatz geschlossen werden.

 

Aufgrund einer Anfrage im Europäischen Parlament bezüglich Etikettierung teilte der

zuständige Kommissar Bangemann 1996 mit, dass nach Erörterung durch den

ständigen Lebensmittelausschuss Separatorenfleisch im Einklang mit der

Etikettierungsrichtlinie als Zutat in der Zutatenliste zu deklarieren ist.

Diese Schlussfolgerung wurde bereits im September 1996 den betroffenen

Verkehrskreisen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Kenntnis gebracht.

Diese Kennzeichnung erfolgte in Osterreich aber damals in dieser Form nicht!

Dies widersprach dieser europäischen Rechtslage. Es ist jedoch außerordentlich

wichtig, dass Verbraucher erkennen, ob ,,Separatorenfleisch“ für die Herstellung von

Wurst oder von anderen Fleischwaren verwendet wurde. Gerade jetzt, nachdem im

Zuge der Diskussion um BSE bekannt wurde, dass Separatorenfleisch auch von der

Wirbelsäule abgepresst wurde.

 

Nachdem Unklarheit geherrscht hatte, ob Separatorenfleisch unter Fleisch zu

subsumieren sei, hat der Ständige Lebensmittelausschuss der EU bereits in seiner

Sitzung am 26. Juni 1996 festgestellt, dass Separatorenfleisch bei der Verwendung

zur Herstellung von Würsten als Zutat in der Zutatenliste anzugeben ist. Dies gilt

selbstverständlich auch für Österreich; die Rechtsauffassung der Kommission wurde

auch von der BM a. D. Barbara Prammer geteilt (3524/AB XX. GP).

 

Die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel ist EU - weit harmonisiert. Gem. § 4 Z. 7

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBI. Nr.72, in der

geltenden Fassung, ist in der Liste der Zutaten grundsätzlich „jeder Stoff, der bei der

Herstellung einer Ware verwendet wird zu deklarieren“.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:

 

1. In welchen Würsten und sonstigen Fleischwaren ist nach dem LM - Codex die

    Verwendung von Separatorenfleisch zulässig?

2. Ist es richtig, dass bis Ende September 2000 auch von der Wirbelsäule

    abgepresstes Fleisch als Separatorenfleisch für die Produktion in Österreich

    verwendet wurde?

 

3. Für die Herstellung welcher Würste und sonstiger Fleischwaren wurde in

    Österreich Separatorenfleisch verwendet?

 

4. In welcher Form erfolgt die behördliche Kontrolle (bzw. Untersuchung) der

    Kennzeichnung von Separatorenfleisch?

 

5. Wie viele entsprechende behördliche Kontrollen (bzw. Untersuchungen) wurden

    1997, 1998, 1999 und 2000 durchgeführt (ersuche um Aufschlüsselung auf die

    Bundesländer)?

 

6. Welche geeigneten Untersuchungsverfahren gibt es, um Hart - und

    Weichseparatorenfleisch zu analysieren?

 

7. Wurde bei diesen Untersuchungen auf die unterschiedliche Weise der

    Herstellung von Separatorenfleisch (Hart - und Weichseparatorenfleisch)

    Rücksicht und Bezug genommen?

 

8. Ist die Verwendung von Separatorenfleisch in Österreich noch weiter zulässig?

 

9. Wenn ja, für welche Verwendung?

 

10. Wie ist eine weitere Verwendung von Separatorenfleisch u.a. angesichts der

      BSE - Seuche begründet und vertretbar?

 

11. Wie wird sichergestellt, dass in Würste und lmportfleischwaren - besonders aus

      den Ländern in denen BSE - Fälle aufgetreten sind - kein Separatorenfleisch

      enthalten ist?