1717/J XXI.GP
Eingelangt am: 11.01.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend „Verwendung und Kennzeichnung von Separatorenfleisch“
Separatorenfleisch kann bei der Herstellung verschiedener Fleischwaren (z.B.
Knackwürste) in Österreich verwendet werden. Dieses wurde jedoch in der
Vergangenheit ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt (siehe Test des VKI
1997 und der AK - Wien).
Unter Separatorenfleisch (Hart- sowie Weichseparatorenfleisch) ist Fleisch zu
verstehen, das ohne jeglichen Zusatz maschinell von den Knochen abgepresst wird;
der Nachweis erfolgt über den Kalziumgehalt (z.B. Wurst) und daraus kann auf den
mengenmäßigen Zusatz geschlossen werden.
Aufgrund einer Anfrage im Europäischen Parlament bezüglich Etikettierung teilte der
zuständige Kommissar Bangemann 1996 mit, dass nach Erörterung durch den
ständigen Lebensmittelausschuss Separatorenfleisch im Einklang mit der
Etikettierungsrichtlinie als Zutat in der Zutatenliste zu deklarieren ist.
Diese Schlussfolgerung wurde bereits im September 1996 den betroffenen
Verkehrskreisen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Kenntnis gebracht.
Diese Kennzeichnung erfolgte in Osterreich aber damals in dieser Form nicht!
Dies widersprach dieser europäischen Rechtslage. Es ist jedoch außerordentlich
wichtig, dass Verbraucher erkennen, ob ,,Separatorenfleisch“ für die Herstellung von
Wurst oder von anderen Fleischwaren verwendet wurde. Gerade jetzt, nachdem im
Zuge der Diskussion um BSE bekannt wurde, dass Separatorenfleisch auch von der
Wirbelsäule abgepresst wurde.
Nachdem Unklarheit geherrscht hatte, ob Separatorenfleisch unter Fleisch zu
subsumieren sei, hat der Ständige Lebensmittelausschuss der EU bereits in seiner
Sitzung am 26. Juni 1996 festgestellt, dass Separatorenfleisch bei der Verwendung
zur Herstellung von Würsten als Zutat in der Zutatenliste anzugeben ist. Dies gilt
selbstverständlich auch für Österreich; die Rechtsauffassung der Kommission wurde
auch von der BM a. D. Barbara Prammer geteilt (3524/AB XX. GP).
Die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel ist EU - weit harmonisiert. Gem. § 4 Z. 7
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBI. Nr.72, in der
geltenden Fassung, ist in der Liste der Zutaten grundsätzlich „jeder Stoff, der bei der
Herstellung einer Ware verwendet wird zu deklarieren“.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:
1. In welchen Würsten und sonstigen Fleischwaren ist nach dem LM - Codex die
Verwendung von
Separatorenfleisch zulässig?
2. Ist es richtig, dass bis Ende September 2000 auch von der Wirbelsäule
abgepresstes Fleisch als Separatorenfleisch für die Produktion in Österreich
verwendet wurde?
3. Für die Herstellung welcher Würste und sonstiger Fleischwaren wurde in
Österreich Separatorenfleisch verwendet?
4. In welcher Form erfolgt die behördliche Kontrolle (bzw. Untersuchung) der
Kennzeichnung von Separatorenfleisch?
5. Wie viele entsprechende behördliche Kontrollen (bzw. Untersuchungen) wurden
1997, 1998, 1999 und 2000 durchgeführt (ersuche um Aufschlüsselung auf die
Bundesländer)?
6. Welche geeigneten Untersuchungsverfahren gibt es, um Hart - und
Weichseparatorenfleisch zu analysieren?
7. Wurde bei diesen Untersuchungen auf die unterschiedliche Weise der
Herstellung von Separatorenfleisch (Hart - und Weichseparatorenfleisch)
Rücksicht und Bezug genommen?
8. Ist die Verwendung von Separatorenfleisch in Österreich noch weiter zulässig?
9. Wenn ja, für welche Verwendung?
10. Wie ist eine weitere Verwendung von Separatorenfleisch u.a. angesichts der
BSE - Seuche begründet und vertretbar?
11. Wie wird sichergestellt, dass in Würste und lmportfleischwaren - besonders aus
den Ländern in denen BSE - Fälle aufgetreten sind - kein Separatorenfleisch
enthalten ist?