1726/J XXI.GP
Eingelangt am: 18-01-2001
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Unklarheiten im Energieliberalisierungsgesetz
Die Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (EIWOG - Novelle) wird
zu einigen wesentlichen Verbesserungen der Rahmenbedingungen des österreichischen
Elektrizitätsmarktes führen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Grünen seit
Jahren geforderte Einrichtung eines Regulators, der vollständigen Marktöffnung für alle
Verbraucher und einiger ökologischer Verbesserungen etwa was die Stromkennzeichnung
betrifft.
Das in der Novelle für Ökostrom vorgesehene Quotenziel von 3% bis 2005 ist jedoch viel zu
niedrig und zu wenig ambitioniert. Die im EU - Energieministerrat von Anfang Dezember
2000 beschlossene "Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen" verpflichtet Österreich, den Anteil von Ökostrom und Strom aus
Kleinwasserkraft von derzeit 10,7% bis zum Jahr 2010 auf 2l,l% zu erhöhen. Dazu müssten
jährlich Neuanlagen mit einer Jahreserzeugung von rund 500 GWh (500 Mio kWh) errichtet
werden. Das von der EU vorgegebene Ziel ist realistisch und durchaus erreichbar, erfordert
aber geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen, die mit der ElWOG - Novelle nicht
geschaffen wurden. Beispielsweise wurde die Abnahmepflicht von Ökostrom (§32) in der
Novelle in unzulässiger Weise mit den Ausbauzielen vermischt. Damit wird die
Abnahmepflicht von Ökostrom gegenüber dem ElWOG 1998 dramatisch eingeschränkt und
unnötig verkompliziert. Auch die Bestimmungen über die Durchleitung von Ökostrom (§40)
lassen verschiedene Fragen offen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist es gerechtfertigt, die in §32 Abs. 1 genannten Mindestziele für die Strommenge
aus Ökoanlagen, die von den Verteilernetzbetreibern erreicht werden müssen, als
Obergrenzen anzusehen, obwohl die in §32 Abs. 1 aufgelisteten Prozentabgaben nur für
das Wirksamwerden der Abschlagzahlungen laut §61a von Bedeutung sind und sowohl in
§34 Abs. 1 bei der Bestimmung von Mindestpreisen für anerkannte Ökostromanlagen als
auch in § 40 Abs. 2 bei der Abnahmeverpflichtung von Strom aus anerkannten und
angeschlossenen Ökostromanlagen keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind?
2. Ist ein System einer Ausschreibung, bei dem nur bestimmte Anlagen den vom
Landeshauptmann festgelegten Mindestpreis bekommen, mit dem EIWOG (insbesondere
mit den §§ 34 und 40, Artikel 7) kompatibel?
3. Kann es im Vergleich zum EIWOG 1998 durch
Stromabgabe an den Endverbraucher auf
den Übertragungsnetzebenen zu einer faktischen Verringerung der durch die Prozentziele
geforderten absoluten Elektrizitätsmenge aus Ökostromanlagen kommen, da sich die
Prozentziele des EIWOG 1998 auf die Basis der abgegebenen Energiemenge von allen
Netzbetreibern beziehen, während im EIWOG 2000 nur die Verteilnetzbetreiber dezidiert
angesprochen sind?
4. Welche Basis ist für die Berechnung der Prozentziele gültig? Ist es nur die Menge an
elektrischer Energie, die ein Netzbetreiber über seine Verteilernetze an Endverbraucher
abgibt oder die Menge, die ein und derselbe Netzbetreiber über alle seine Netze (Verteil-
und Übertragungsnetze) an Endverbraucher abgibt? Oder handelt es sich um die gesamte
Elektrizitätsmenge, die über die Verteilernetze und anteilmässig die vorgelagerten
Übertragungsnetze an Endverbraucher abgegeben wurden, auch wenn es sich beim
Übertragungsnetzbetreiber um ein anderes Unternehmen als beim Verteilernetzbetreiber
handelt?
5. Sind mit den in § 32 Abs. 1 genannten "Ökoanlagen" von denen eine gewisse
Elektrizitätsmenge mindestens erreicht werden muss, die anerkannten an das Netz des
jeweiligen Netzbetreibers angeschlossenen Ökostromanlagen laut erstem Satz des
Absatzes gemeint, oder kann auch (abgesehen von der erworbenen Elektrizitätsmenge
nach § 40 Abs. 3) die Elektrizität von Ökoanlagen, die nicht an das Netz des jeweiligen
Netzbetreibers angeschlossen sind auf die mindestens geforderte Elektrizitätsmenge
angerechnet werden?
6. Wenn ja, gilt dies für anerkannte oder nicht anerkannte Ökostromanlagen aus dem
jeweiligen Bundesland, für anerkannte oder nicht anerkannte Ökostromanlagen aus dem
gesamten Bundesgebiet, oder gilt dies auch für ausländische Ökostromanlagen?
7. Gilt die Verpflichtung in § 34 Abs. 1 der Landeshauptleute, für die Abnahme von
Elektrizität aus anerkannten Ökostromanlagen durch Netzbetreiber, Mindestpreise für
Übertragungs - und Verteilnetzbetreiber zu bestimmen?
8. Gilt die in §40 Abs. 2 genannte Bestimmung, dass Betreiber von anerkannten
Ökostromanlagen die Abnahme des produzierten Stroms von allen Netzbetreibern
verlangen, an deren Netz sie angeschlossen sind, für Übertragungs - und
Verteilnetzbetreiber?
9. Könnte ein Betreiber eines Übertragungsnetzes den Anschluss einer anerkannten
Ökostromanlage an sein Netz aus anderen als technischen Gründen verweigern, obwohl
insbesondere die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber in §4 Abs. 1
Z 2 die allgemeine Anschlusspflicht vorsehen und in Z 5 die Verpflichtung zur Abnahme
von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger
eingesetzt werden, betonen?
10. Können Mittel aus dem Fonds laut §61 auch zur Förderung von Kleinwasserkrafianlagen
verwendet werden?