1726/J XXI.GP

Eingelangt am: 18-01-2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend Unklarheiten im Energieliberalisierungsgesetz

 

Die Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (EIWOG - Novelle) wird

zu einigen wesentlichen Verbesserungen der Rahmenbedingungen des österreichischen

Elektrizitätsmarktes führen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Grünen seit

Jahren geforderte Einrichtung eines Regulators, der vollständigen Marktöffnung für alle

Verbraucher und einiger ökologischer Verbesserungen etwa was die Stromkennzeichnung

betrifft.

Das in der Novelle für Ökostrom vorgesehene Quotenziel von 3% bis 2005 ist jedoch viel zu

niedrig und zu wenig ambitioniert. Die im EU - Energieministerrat von Anfang Dezember

2000 beschlossene "Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren

Energiequellen" verpflichtet Österreich, den Anteil von Ökostrom und Strom aus

Kleinwasserkraft von derzeit 10,7% bis zum Jahr 2010 auf 2l,l% zu erhöhen. Dazu müssten

jährlich Neuanlagen mit einer Jahreserzeugung von rund 500 GWh (500 Mio kWh) errichtet

werden. Das von der EU vorgegebene Ziel ist realistisch und durchaus erreichbar, erfordert

aber geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen, die mit der ElWOG - Novelle nicht

geschaffen wurden. Beispielsweise wurde die Abnahmepflicht von Ökostrom (§32) in der

Novelle in unzulässiger Weise mit den Ausbauzielen vermischt. Damit wird die

Abnahmepflicht von Ökostrom gegenüber dem ElWOG 1998 dramatisch eingeschränkt und

unnötig verkompliziert. Auch die Bestimmungen über die Durchleitung von Ökostrom (§40)

lassen verschiedene Fragen offen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Ist es gerechtfertigt, die in §32 Abs. 1 genannten Mindestziele für die Strommenge

aus Ökoanlagen, die von den Verteilernetzbetreibern erreicht werden müssen, als

Obergrenzen anzusehen, obwohl die in §32 Abs. 1 aufgelisteten Prozentabgaben nur für

das Wirksamwerden der Abschlagzahlungen laut §61a von Bedeutung sind und sowohl in

§34 Abs. 1 bei der Bestimmung von Mindestpreisen für anerkannte Ökostromanlagen als

auch in § 40 Abs. 2 bei der Abnahmeverpflichtung von Strom aus anerkannten und

angeschlossenen Ökostromanlagen keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind?

 

2. Ist ein System einer Ausschreibung, bei dem nur bestimmte Anlagen den vom

Landeshauptmann festgelegten Mindestpreis bekommen, mit dem EIWOG (insbesondere

mit den §§ 34 und 40, Artikel 7) kompatibel?

 

3. Kann es im Vergleich zum EIWOG 1998 durch Stromabgabe an den Endverbraucher auf

den Übertragungsnetzebenen zu einer faktischen Verringerung der durch die Prozentziele

geforderten absoluten Elektrizitätsmenge aus Ökostromanlagen kommen, da sich die

Prozentziele des EIWOG 1998 auf die Basis der abgegebenen Energiemenge von allen

Netzbetreibern beziehen, während im EIWOG 2000 nur die Verteilnetzbetreiber dezidiert

angesprochen sind?

 

4. Welche Basis ist für die Berechnung der Prozentziele gültig? Ist es nur die Menge an

elektrischer Energie, die ein Netzbetreiber über seine Verteilernetze an Endverbraucher

abgibt oder die Menge, die ein und derselbe Netzbetreiber über alle seine Netze (Verteil-

und Übertragungsnetze) an Endverbraucher abgibt? Oder handelt es sich um die gesamte

Elektrizitätsmenge, die über die Verteilernetze und anteilmässig die vorgelagerten

Übertragungsnetze an Endverbraucher abgegeben wurden, auch wenn es sich beim

Übertragungsnetzbetreiber um ein anderes Unternehmen als beim Verteilernetzbetreiber

handelt?

 

5. Sind mit den in § 32 Abs. 1 genannten "Ökoanlagen" von denen eine gewisse

Elektrizitätsmenge mindestens erreicht werden muss, die anerkannten an das Netz des

jeweiligen Netzbetreibers angeschlossenen Ökostromanlagen laut erstem Satz des

Absatzes gemeint, oder kann auch (abgesehen von der erworbenen Elektrizitätsmenge

nach § 40 Abs. 3) die Elektrizität von Ökoanlagen, die nicht an das Netz des jeweiligen

Netzbetreibers angeschlossen sind auf die mindestens geforderte Elektrizitätsmenge

angerechnet werden?

 

6. Wenn ja, gilt dies für anerkannte oder nicht anerkannte Ökostromanlagen aus dem

jeweiligen Bundesland, für anerkannte oder nicht anerkannte Ökostromanlagen aus dem

gesamten Bundesgebiet, oder gilt dies auch für ausländische Ökostromanlagen?

 

7. Gilt die Verpflichtung in § 34 Abs. 1 der Landeshauptleute, für die Abnahme von

Elektrizität aus anerkannten Ökostromanlagen durch Netzbetreiber, Mindestpreise für

Übertragungs - und Verteilnetzbetreiber zu bestimmen?

 

8. Gilt die in §40 Abs. 2 genannte Bestimmung, dass Betreiber von anerkannten

Ökostromanlagen die Abnahme des produzierten Stroms von allen Netzbetreibern

verlangen, an deren Netz sie angeschlossen sind, für Übertragungs - und

Verteilnetzbetreiber?

 

9. Könnte ein Betreiber eines Übertragungsnetzes den Anschluss einer anerkannten

Ökostromanlage an sein Netz aus anderen als technischen Gründen verweigern, obwohl

insbesondere die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber in §4 Abs. 1

Z 2 die allgemeine Anschlusspflicht vorsehen und in Z 5 die Verpflichtung zur Abnahme

von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger

eingesetzt werden, betonen?

 

10. Können Mittel aus dem Fonds laut §61 auch zur Förderung von Kleinwasserkrafianlagen

verwendet werden?