1771/J XXI.GP

Eingelangt am: 18. 01. 2001

 

                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend FP - Sozialfondszahlungen und Absetzbarkeit dieser Zahlungen als Werbungskosten

bei der Ermittlung des Einkommens als Politiker

 

 

Dem On - line Standard vom 3.1.2001 konnte zum Titel "Schmids Crashkurs mit der

Parteispitze“ in Absatz 9 entnommen werden, dass die Leistungen der FPÖ - Politiker an den

FPÖ Sozialfonds (die erbracht werden müssen, damit das Gehalt ATS 66.000 nicht übersteigt)

steuerlich abgesetzt werden können.

 

Diese Meldung basiert offensichtlich auf Auskünften von Verantwortlichen Ihrer Partei, der

FPÖ. Es ist öffentlich bekannt, dass die Grenze von ursprünglich ATS 60.000.- im April/Mai

2000 wegen Ihrer persönlichen Weigerung der Einzahlung in den FPÖ - Sozialfonds auf ATS

66.000,- angehoben wurde und Sie haben öffentlich erklärt, dass Sie die Differenz zwischen

Ihren Nettobezügen als Bundesminster und diesem Grenzbetrag in den FPÖ - Sozialfonds

einbezahlen werden.

 

Auf Grund o.a. Berichterstattung gehen wir davon aus, dass die FPÖ - Mandatare und somit

auch Sie die Einzahlungen an den FPÖ - Sozialfonds als Werbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 3

EStG l988 geltend machen und somit auf Grund der üblichen Progression von 50% der

österreichische Steuerzahler indirekt mit der Hälfte der einbezahlten Beträge belastet wird.

 

Der im On -Line Standard vom 3.1.2001 von der FPÖ geäußerten Rechtsmeinung, dass die

Beträge an die (anzunehmenderweise) wohltätige Organisation ,,FPÖ - Sozialfonds" absetzbar

wären, steht aber der klare Wortlaut in Pkt. 1, letzter Absatz des Erlasses des BMFv.

30.4.1997, GZ 07 0301/1-IV/7/97, AÖFV 124/1997 entgegen: „Nicht abzugsfähig ist die

Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Oranisationen, auch wenn dazu auf Grund

von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt

Einkommensverwendung dar (VwGH v. 30. 5. 1995, 95/13/0120). Wird ein Bezug hingegen

(ohne Widmung) nicht angenommen, liegt kein Zufluss vor.

Aus diesem Anlass richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für

Finanzen folgende nachstehende

 

 

                                               Anfrage:

 

1.    Ist die Zahlung von Beiträgen an den FPÖ - Sozialfonds in Abweichung von den

       Ausführungen im Erlasses des BMFv. 30.4.1997, GZ 07 0301/l - IV/7/97 steuerlich

       absetzbar (als Werbungskosten zu berücksichtigen)?

 

2.    Wenn die Antwort auf die Frage 1 "ja“ lautet, haben Sie eine Änderung des betreffenden

       Erlasses vorgenommen und verlautbart?

 

3.    Wenn die Antwort auf die Frage 1 „nein“ lautet, werden Sie die zuständigen Finanzämter

       als Finanzstrafbehörden I. Instanz anweisen, die Steuerakte der in Frage kommenden

       FPÖ - Politiker zu prüfen und in der Folge gegen jene FPÖ - Funktionäre Erhebungen

       einzuleiten, die die Zahlungen an den FPÖ - Sozialfonds als Werbungskosten geltend

       gemacht haben?

 

4.    Haben Sie Ihre Zahlungen an den FPÖ - Parteifonds im Rahmen Ihrer früheren Funktion

       als Landeshauptmann - Stv. als Werbungskosten geltend gemacht (die Verpflichtung zur

       abgabenrechtlichen Geheimhaltung entfällt ja in Ihrem persönlichen Fall gem. § 48a Abs

       4 lit c letzter Halbsatz BAO)?

 

5.    Werden Sie Ihre Zahlungen an den FPÖ - Parteifonds im Rahmen Ihrer nunmehrigen

       Funktion als Bundesminister als Werbungskosten geltend machen?