1771/J XXI.GP
Eingelangt am: 18. 01. 2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend FP - Sozialfondszahlungen und Absetzbarkeit dieser Zahlungen als Werbungskosten
bei der Ermittlung des Einkommens als Politiker
Dem On - line Standard vom 3.1.2001 konnte zum Titel "Schmids Crashkurs mit der
Parteispitze“ in Absatz 9 entnommen werden, dass die Leistungen der FPÖ - Politiker an den
FPÖ Sozialfonds (die erbracht werden müssen, damit das Gehalt ATS 66.000 nicht übersteigt)
steuerlich abgesetzt werden können.
Diese Meldung basiert offensichtlich auf Auskünften von Verantwortlichen Ihrer Partei, der
FPÖ. Es ist öffentlich bekannt, dass die Grenze von ursprünglich ATS 60.000.- im April/Mai
2000 wegen Ihrer persönlichen Weigerung der Einzahlung in den FPÖ - Sozialfonds auf ATS
66.000,- angehoben wurde und Sie haben öffentlich erklärt, dass Sie die Differenz zwischen
Ihren Nettobezügen als Bundesminster und diesem Grenzbetrag in den FPÖ - Sozialfonds
einbezahlen werden.
Auf Grund o.a. Berichterstattung gehen wir davon aus, dass die FPÖ - Mandatare und somit
auch Sie die Einzahlungen an den FPÖ - Sozialfonds als Werbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 3
EStG l988 geltend machen und somit auf Grund der üblichen Progression von 50% der
österreichische Steuerzahler indirekt mit der Hälfte der einbezahlten Beträge belastet wird.
Der im On -Line Standard vom 3.1.2001 von der FPÖ geäußerten Rechtsmeinung, dass die
Beträge an die (anzunehmenderweise) wohltätige Organisation ,,FPÖ - Sozialfonds" absetzbar
wären, steht aber der klare Wortlaut in Pkt. 1, letzter Absatz des Erlasses des BMFv.
30.4.1997, GZ 07 0301/1-IV/7/97, AÖFV 124/1997 entgegen: „Nicht abzugsfähig ist die
von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt
Einkommensverwendung dar (VwGH v. 30. 5. 1995, 95/13/0120). Wird ein Bezug hingegen
(ohne Widmung) nicht angenommen, liegt kein
Zufluss vor.
Aus diesem Anlass richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen folgende nachstehende
Anfrage:
1. Ist die Zahlung von Beiträgen an den FPÖ - Sozialfonds in Abweichung von den
Ausführungen im Erlasses des BMFv. 30.4.1997, GZ 07 0301/l - IV/7/97 steuerlich
absetzbar (als Werbungskosten zu berücksichtigen)?
2. Wenn die Antwort auf die Frage 1 "ja“ lautet, haben Sie eine Änderung des betreffenden
Erlasses vorgenommen und verlautbart?
3. Wenn die Antwort auf die Frage 1 „nein“ lautet, werden Sie die zuständigen Finanzämter
als Finanzstrafbehörden I. Instanz anweisen, die Steuerakte der in Frage kommenden
FPÖ - Politiker zu prüfen und in der Folge gegen jene FPÖ - Funktionäre Erhebungen
einzuleiten, die die Zahlungen an den FPÖ - Sozialfonds als Werbungskosten geltend
gemacht haben?
4. Haben Sie Ihre Zahlungen an den FPÖ - Parteifonds im Rahmen Ihrer früheren Funktion
als Landeshauptmann - Stv. als Werbungskosten geltend gemacht (die Verpflichtung zur
abgabenrechtlichen Geheimhaltung entfällt ja in Ihrem persönlichen Fall gem. § 48a Abs
4 lit c letzter Halbsatz BAO)?
5. Werden Sie Ihre Zahlungen an den FPÖ - Parteifonds im Rahmen Ihrer nunmehrigen
Funktion als Bundesminister als Werbungskosten geltend machen?