1821/J XXI.GP

Eingelangt am: 31.1.2001

 

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend „funktionaler Ortskern“ in Amstetten

 

 

Medienberichten zufolge befindet sich im „Betriebsgebiet Amstetten Ost“ unter anderem

ein Areal mit der Widmung „Bauland - Einkaufszentrum“, auf dem die Errichtung eines

"Merkur - Marktes“ mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.000 m2 geplant ist.

Laut EKZ - Verordnung des Wirtschaftsministeriums bedürfen Einkaufszentren mit einer

Verkaufsfläche von über 1 .000m2 ein Verträglichkeitsgutachten bezüglich der Wirkung

auf ihr Einzugsgebiet, wenn sie nicht im Ortskern liegen und Güter des täglichen

Bedarfes anbieten.

 

Im Falle des genannten „Merkur - Marktes“ wurde ein Gutachten von einem

einschlägigen Zivilingenieursbüro (DI Schedlmayr) vorgelegt, das zu dem Schluß kam,

daß das genannte Gebiet nicht im Ortskern liege und daher eine Verträglichkeitsprüfung

erbracht werden muß.

 

Kurze Zeit später wurde der Gewerbebehörde der BH - Amstetten ein zweites Gutachten

(Dr. Luzian Paula) vorgelegt, in dem behauptet wurde, es sei keine

Verträglichkeitsprüfung erforderlich, weil das besagte Baugebiet als „funktionaler

Ortskern“ anerkannt sei. Daraufhin wurde dem Konsenswerber ein gewerbebehördlicher

Bescheid erlassen, der die Genehmigung des „Merkur - Marktes“ ohne

Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Ist es richtig, daß der Gewerbebehörde der BH - Amstetten zwei gegensätzliche

    Gutachten bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung laut EKZ - Verordnung

    vorgelegt wurden?

2. Ist es richtig, daß seitens der Gewerbebehörde dem Gutachten des

     Zivilingenieursbüro Dr. Luzian Paula der Vorzug gegeben wurde, in dem der

     Standpunkt vertreten wurde, es sei keine Raumverträglichkeitsprüfung

     durchzuführen?

 

3. Wenn ja, aufgrund welcher Faktenlage kam die Gewerbebehörde der BH - Amstetten

     zu dieser Überzeugung?

 

4. Hat der Begriff „funktionaler Ortskern“ in der Entscheidungsfindung der

     Gewerbebehörde der BH - Amstetten eine (entscheidende) Rolle gespielt?

 

5. Ist es üblich, in der Frage nach der Vorschreibung eines Verträglichkeitsgutachtens

    gemäß der EKZ - Verordnung zwei Gutachten hintereinander einzuholen?

 

6. Wenn nein, warum wurde im gegenständlichen Fall so gehandelt, wenn ja, nach

     welchen Kriterien wendet sich dann die Behörde einem der beiden Gutachten zu,

     wenn diese zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?

 

7. Werden in dem genannten „Merkur - Markt“ Güter des täglichen Bedarfes angeboten?

 

8. Teilen Sie die Ansicht, daß die Verkaufsfläche des geplanten „Merkur - Marktes“

     größer als 1.000 m2 ist?

 

9. Ist es richtig, daß die EKZ - Verordnung die obengenannte Verträglichkeitsprüfung

     unter den obengenannten Bedingungen vorschreibt?

 

10.Was verstehen Sie unter dem Begriff „funktionaler Ortskern“?

 

11. Gibt es diesen Begriff im Sprachgebrauch des österreichischen bzw.

       niederösterreichischen Gewerberechts?

 

12. In welchem Zusammenhang steht der Begriff „funktionaler Ortskern“ mit der EKZ -

       Verordnung des Wirtschaftsministeriums?

 

13.Wurden im Verfahren sämtliche Parteienstellungen - insbesondere der

      einschlägigen Standesvertretungen berücksichtigt?