1821/J XXI.GP
Eingelangt am: 31.1.2001
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend „funktionaler Ortskern“ in Amstetten
Medienberichten zufolge befindet sich im „Betriebsgebiet Amstetten Ost“ unter anderem
ein Areal mit der Widmung „Bauland - Einkaufszentrum“, auf dem die Errichtung eines
"Merkur - Marktes“ mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.000 m2 geplant ist.
Laut EKZ - Verordnung des Wirtschaftsministeriums bedürfen Einkaufszentren mit einer
Verkaufsfläche von über 1 .000m2 ein Verträglichkeitsgutachten bezüglich der Wirkung
auf ihr Einzugsgebiet, wenn sie nicht im Ortskern liegen und Güter des täglichen
Bedarfes anbieten.
Im Falle des genannten „Merkur - Marktes“ wurde ein Gutachten von einem
einschlägigen Zivilingenieursbüro (DI Schedlmayr) vorgelegt, das zu dem Schluß kam,
daß das genannte Gebiet nicht im Ortskern liege und daher eine Verträglichkeitsprüfung
erbracht werden muß.
Kurze Zeit später wurde der Gewerbebehörde der BH - Amstetten ein zweites Gutachten
(Dr. Luzian Paula) vorgelegt, in dem behauptet wurde, es sei keine
Verträglichkeitsprüfung erforderlich, weil das besagte Baugebiet als „funktionaler
Ortskern“ anerkannt sei. Daraufhin wurde dem Konsenswerber ein gewerbebehördlicher
Bescheid erlassen, der die Genehmigung des „Merkur - Marktes“ ohne
Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist es richtig, daß der Gewerbebehörde der BH - Amstetten zwei gegensätzliche
Gutachten bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung laut EKZ - Verordnung
vorgelegt wurden?
2. Ist es richtig, daß seitens der Gewerbebehörde dem Gutachten des
Zivilingenieursbüro Dr. Luzian Paula der Vorzug gegeben wurde, in dem der
Standpunkt vertreten wurde, es sei keine Raumverträglichkeitsprüfung
durchzuführen?
3. Wenn ja, aufgrund welcher Faktenlage kam die Gewerbebehörde der BH - Amstetten
zu dieser Überzeugung?
4. Hat der Begriff „funktionaler Ortskern“ in der Entscheidungsfindung der
Gewerbebehörde der BH - Amstetten eine (entscheidende) Rolle gespielt?
5. Ist es üblich, in der Frage nach der Vorschreibung eines Verträglichkeitsgutachtens
gemäß der EKZ - Verordnung zwei Gutachten hintereinander einzuholen?
6. Wenn nein, warum wurde im gegenständlichen Fall so gehandelt, wenn ja, nach
welchen Kriterien wendet sich dann die Behörde einem der beiden Gutachten zu,
wenn diese zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
7. Werden in dem genannten „Merkur - Markt“ Güter des täglichen Bedarfes angeboten?
8. Teilen Sie die Ansicht, daß die Verkaufsfläche des geplanten „Merkur - Marktes“
größer als 1.000 m2 ist?
9. Ist es richtig, daß die EKZ - Verordnung die obengenannte Verträglichkeitsprüfung
unter den obengenannten Bedingungen vorschreibt?
10.Was verstehen Sie unter dem Begriff „funktionaler Ortskern“?
11. Gibt es diesen Begriff im Sprachgebrauch des österreichischen bzw.
niederösterreichischen Gewerberechts?
12. In welchem Zusammenhang steht der Begriff „funktionaler Ortskern“ mit der EKZ -
Verordnung des Wirtschaftsministeriums?
13.Wurden im Verfahren sämtliche Parteienstellungen - insbesondere der
einschlägigen Standesvertretungen berücksichtigt?