1835/J XXI.GP

Eingelangt am:31.01.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Unterhaltszahlungen und subsidiäre Verpflichtungen

 

 

Die Beantwortungen der Anfragen 69/3 und J/374 lassen leider keine rechtlichen Schlüsse zu,

wie der Lebensunterhalte einer pflegenden Gattin zweiter Ehe konkret zu bemessen ist.

Festgestellt wurde lediglich, dass sie verpflichtet ist, auch Pflegeleistungen zu erbringen. Im

zugrundeliegenden Verfahren fehlt in allen Instanzen die gem. EF. 70.672; 73.917

vorgeschriebene Kontrollrechnung aller Unterhaltspflichten und auch der Lebensunterhalt der

Gattin zweiter Ehe in seiner tatsächlichen Höhe.

 

Zur Klärung der weiteren Rechtslage stellen die unterzeichnenden Abgeordneten an den

Bundesminister für Justiz nachfolgende

 

 

Anfrage:

 

1) Welcher Lebensunterhalt (bzw. Arbeitslohn) steht einer Gattin zweiter Ehe

     konkret zu, wenn sie drei Kinder - auch aus erster Ehe des Partners -

     betreut, und wenn sie dazu ihren gutbezahlten Beruf hintanstellen muss?

 

2) Nach welchen Regeln ist der Lebensunterhalt einer pflegenden Gattin zweiter Ehe zu

     berechnen und welche Untergrenzen sind nach dem Billigkeitsgebot einzuhalten?

 

3) Kann eine Gattin zweiter Ehe aufgrund Einkommens und Anzahl der

     Unterhaltspflichten eines KV von vornherein abschätzen, welche Höhe ihr Unterhalt

     bei Übernahme der Pflege in etwa haben wird?