1835/J XXI.GP
Eingelangt am:31.01.2001
der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Unterhaltszahlungen und subsidiäre Verpflichtungen
Die Beantwortungen der Anfragen 69/3 und J/374 lassen leider keine rechtlichen Schlüsse zu,
wie der Lebensunterhalte einer pflegenden Gattin zweiter Ehe konkret zu bemessen ist.
Festgestellt wurde lediglich, dass sie verpflichtet ist, auch Pflegeleistungen zu erbringen. Im
zugrundeliegenden Verfahren fehlt in allen Instanzen die gem. EF. 70.672; 73.917
vorgeschriebene Kontrollrechnung aller Unterhaltspflichten und auch der Lebensunterhalt der
Gattin zweiter Ehe in seiner tatsächlichen Höhe.
Zur Klärung der weiteren Rechtslage stellen die unterzeichnenden Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachfolgende
Anfrage:
1) Welcher Lebensunterhalt (bzw. Arbeitslohn) steht einer Gattin zweiter Ehe
konkret zu, wenn sie drei Kinder - auch aus erster Ehe des Partners -
betreut, und wenn sie dazu ihren gutbezahlten Beruf hintanstellen muss?
2) Nach welchen Regeln ist der Lebensunterhalt einer pflegenden Gattin zweiter Ehe zu
berechnen und welche Untergrenzen sind nach dem Billigkeitsgebot einzuhalten?
3) Kann eine Gattin zweiter Ehe aufgrund Einkommens und Anzahl der
Unterhaltspflichten eines KV von vornherein abschätzen, welche Höhe ihr Unterhalt
bei Übernahme der Pflege in etwa haben wird?