1847/J XXI.GP

Eingelangt am: 2.1.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend die umweltpolitische Effizienz der EMAS - Zertifizierung

 

 

Die Frage, ob und wieweit staatlicher Umweltschutz und Nachbarschutz für die von den

Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten Betroffenen durch private Umweltleistung

in Eigenverantwortung und Selbstkontrolle ersetzt werden kann, ohne erreichte Vorsorge -  und

Schutzstandards zu gefährden, beschäftigt zunehmend Wissenschaft und Politik. Der

"Rückzug des Ordnungsrechts“ und "Staat oder Privat“ sind Beispiele einschlägiger

Seminarthemen.

 

Ein wesentliches Instrument der privaten Umweltleistung in Eigenverantwortung und

Selbstkontrolle ist das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die

Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Derzeit sind die Rechtsgrundlagen für die Teilnahme an

diesem System noch die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 und

das österreichische "Begleitgesetz“ zu dieser unmittelbar anwendbaren EG - Verordnung,

nämlich das Umweltgutachter -  und Standortverzeichnisgesetz - UGStVG. BGBl Nr.622/1995.

 

Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des EMAS - Systems ist sowohl auf

Gemeinschaftsebene als auch in Österreich in Vorbereitung.

 

In diesem Zusammenhang interessieren die Erfahrungen, die in Österreich mit der Beteiligung

an diesem System gemacht wurden, insbesondere ob und wieweit die freiwillige Teilnahme

am EMAS - System behördliche Kontrolltätigkeiten ersetzen konnten bzw. in Zukunft ersetzen

könnten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

 

1. Wieviele Unternehmen unterliegen der Gewerbeordnung oder dem

    Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen?

 

2. Wieviele Unternehmen bzw. Betriebsstandorte haben sich bisher in Österreich am

     EMAS - System beteiligt und wurden in das Standortverzeichnis eingetragen?

 

3. Wie hoch ist die Beteiligung im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der EU

     (beispielsweise)?

 

4. Gibt es einen Mitgliedstaat der EU, in dem das EMAS - System nicht angewendet

     wird?

 

5. Wie hoch ist in Österreich die Beteiligung an einer Zertifizierung nach ISO 14000?

 

6. Wie hoch ist in der EU die Beteiligung an einer Zertifizierung nach ISO 14000 im

     Vergleich zur Beteiligung an EMAS?

 

7. In wievielen Fällen wurde in Österreich im Zusammenhang mit der Beteiligung an

     dem EMAS - System eine finanzielle Förderung gewährt?

 

8. Wie hoch ist bis jetzt die Förderung, die im Zusammenhang mit der Beteiligung am

    EMAS - System insgesamt gewährt wurde?

 

9. In wievielen Fällen wurde der österreichischen Eintragungsstelle von Behörden

    mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort

    vorliegt und sohin ein Eintragungshindernis besteht?

 

10. In wievielen Fällen hat sich nach Vorlage einer vom zugelassenen Umweltgutachter

      für gültig erklärten Umwelterklärung herausgestellt, dass ein Verstoß gegen

      einschlägige Umweltvorschriften und somit ein Eintragungshindernis vorliegt?

 

11. Wird bei der internen Betriebsprüfung (Art. 3, Buchstabe b, Art. 4 Abs. 1 und

       Anhang I Teil C und Anhang II der EMAS - Verordnung) geprüft, ob ein Verstoß

       gegen Umweltvorschriften vorliegt?

12. Prüfen die zugelassenen Umweitgutachter vor Gültigerklärung der Umwelterklärung,

       ob ein Verstoß gegen Umweltvorschriften vorliegt?

 

13. Prüfen die zugelassenen Umweltgutachter vor Gültigerklärung der Umwelterklärung,

ob die Bescheidauflagen eingehalten werden?

 

14. Prüfen die zugelassenen Umweltgutacher vor Gültigerklärung der Umwelterklärung,

       ob die gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der

       vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind?

 

15. Hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Umweltgutachter (Anhang III/A/5 der EMAS -

       V) schon einmal dazu geführt, dass die Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit

       gemäß § 11 Abs. 2 UGStVG ganz oder teilweise untersagt wurde? Wenn ja, wie oft

       und aus welchem Grund?