1887/J XXI.GP

Eingelangt am: 13-02-2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Abwasseremissionen der MVA Flötzersteig II

 

 

 

In der Anfrage Nr. 1791/J vom 24.1.2001 wurde die Abwasseremissions - VO für

Verbrennungsgas, BGBl. Nr. 886/1995 nicht berücksichtigt. Es sind daher

ergänzende Fragen notwendig.

 

Abwässer aus der Rauchgaswäsche von Müllverbrennungsanlagen sollen

nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden

 

In § 1 Abs. 4 der AEV Verbrennungsgas heißt es, dass Abwasser aus der

Gaswäsche von Verbrennungsanlagen wie Müllverbrennungsanlagen „grundsätzlich

nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet“ werden dürfen. Bei „unvermeidbarer

Einleitung“ sind die in Anlage A Spalte II genannten Grenzwerte (Gewichtseinheit pro

Liter Abwasser) einzuhalten. Außerdem wird die Tagesfracht an Schadstoffen

bezogen „auf die Tonne installierter Verbrennungskapazität“ limitiert.

 

In § 1 Abs 7 AEV Verbrennungsgas werden jene Vermeidungs -, Rückhalte - und

Reinigungstechniken genannt, die eine Entlastung des Wassers bedeuten, ohne die

Abluft zu verschlechtern. Für Müllverbrennungsanlagen kommt insbesondere Zif 3 in

Betracht: „Weitestgehende kreislaufführung des Waschwassers und der

eingesetzen Waschchemikalien in der Gaswäsche

 

Kein genereller Grenzwert für Dioxine und Furane

 

Sowohl bei Begrenzung pro Liter Abwasser als auch bei der Begrenzung der

Tagesfracht sind Dioxine und Furane grundsätzlich erwähnt, jedoch wird auf eine

bescheidmäßige Begrenzung - sowohl gewichtsmäßig als auch zeitlich befristet -

abgestellt: „Derzeit kann kein Emissionswert für Dioxine und Furane festgelegt

werden.“, heißt es in der AEV Verbrennungsgas.

 

Bestehende Abwassereinleitungen

 

Eine zum Zeitpunkt 29.12.1996 „rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung“ muss

den Emissionsbegrenzungen der AEV Verbrennungsgas bis zum 31.12.2001

entsprechen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1. Welche Anlagen bzw. Spalten der AEV Verbrennungsgas gelten für die MVA

    Flötzersteig?

 

2. Wann haben die Betreiber der MVA Flötzersteig der Wasserrechtsbehörde

     bereits dargelegt, dass die Abwässer der MVA Flötzersteig den Anforderugen

    der AEV Verbrennungsgas entsprechen?

 

3. Wie weit unterschreiten oder überschreiten die Abwässer der MVA

    Flötzersteig (welche in das Wiener Kanalnetz eingeleitet werden) die

    Anforderungen der AEV Verbrennungsgas (wir ersuchen um eine

    Gegenüberstellung der für die MVA Flötzersteig maßgeblichen

    Emissionsgrenzwerte und Tagesfrachten (in Relation zur installierten

    Verbrennungskapazität!) gemäß den Anlagen zur AEV Verbrennungsgas und

    den tatsächlich gemessenen bzw berechneten Abwasserinhaltsstoffen)?

 

4. Warum wurde in der AEV Verbrennungsgas kein Grenzwert für Dioxine und

    Furane; zumindest für Müllverbrennungsanlagen, festgelegt?

 

5. Warum wurde in der AEV Verbrennungsgas kein Grenzwert für PCB

    (Polychlorierte Biphenyle), zumindest für Müllverbrennungsanlagen,

    festgelegt?

 

6. Welche sonstige ordnungsgemäße, schad lose Möglichkeit zur Verwertung

     oder Beseitigung der Abwässer der MVA Flötzersteig gemäß § 1 Abs 3 AEV

     Verbrennungsgas gibt es?

 

7. Welche Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik im Sinne § 1 Abs 7

    AEV Verbrennungsgas wären in der MVA Flötzersteig anwendbar, um die

    Abwassereinleitung in das öffentliche Kanalnetz sowohl quantitativ als auch

    qualitativ zu reduzieren - unter Einhaltung oder Reduktion der

    Luftschadstoffwerte?