1887/J XXI.GP
Eingelangt am: 13-02-2001
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Abwasseremissionen der MVA Flötzersteig II
In der Anfrage Nr. 1791/J vom 24.1.2001 wurde die Abwasseremissions - VO für
Verbrennungsgas, BGBl. Nr. 886/1995 nicht berücksichtigt. Es sind daher
ergänzende Fragen notwendig.
Abwässer aus der Rauchgaswäsche von Müllverbrennungsanlagen sollen
nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden
In § 1 Abs. 4 der AEV Verbrennungsgas heißt es, dass Abwasser aus der
Gaswäsche von Verbrennungsanlagen wie Müllverbrennungsanlagen „grundsätzlich
nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet“ werden dürfen. Bei „unvermeidbarer
Einleitung“ sind die in Anlage A Spalte II genannten Grenzwerte (Gewichtseinheit pro
Liter Abwasser) einzuhalten. Außerdem wird die Tagesfracht an Schadstoffen
bezogen „auf die Tonne installierter Verbrennungskapazität“ limitiert.
In § 1 Abs 7 AEV Verbrennungsgas werden jene Vermeidungs -, Rückhalte - und
Reinigungstechniken genannt, die eine Entlastung des Wassers bedeuten, ohne die
Abluft zu verschlechtern. Für Müllverbrennungsanlagen kommt insbesondere Zif 3 in
Betracht: „Weitestgehende kreislaufführung des Waschwassers und der
eingesetzen Waschchemikalien in der Gaswäsche
Sowohl bei Begrenzung pro Liter Abwasser als auch bei der Begrenzung der
Tagesfracht sind Dioxine und Furane grundsätzlich erwähnt, jedoch wird auf eine
bescheidmäßige Begrenzung - sowohl gewichtsmäßig als auch zeitlich befristet -
abgestellt: „Derzeit kann kein Emissionswert für Dioxine und Furane festgelegt
werden.“, heißt es in der AEV Verbrennungsgas.
Eine zum Zeitpunkt 29.12.1996 „rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung“ muss
den Emissionsbegrenzungen der AEV Verbrennungsgas bis zum 31.12.2001
entsprechen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Anlagen bzw. Spalten der AEV Verbrennungsgas gelten für die MVA
Flötzersteig?
2. Wann haben die Betreiber der MVA Flötzersteig der Wasserrechtsbehörde
bereits dargelegt, dass die Abwässer der MVA Flötzersteig den Anforderugen
der AEV Verbrennungsgas entsprechen?
3. Wie weit unterschreiten oder überschreiten die Abwässer der MVA
Flötzersteig (welche in das Wiener Kanalnetz eingeleitet werden) die
Anforderungen der AEV Verbrennungsgas (wir ersuchen um eine
Gegenüberstellung der für die MVA Flötzersteig maßgeblichen
Emissionsgrenzwerte und Tagesfrachten (in Relation zur installierten
Verbrennungskapazität!) gemäß den Anlagen zur AEV Verbrennungsgas und
den tatsächlich gemessenen bzw berechneten Abwasserinhaltsstoffen)?
4. Warum wurde in der AEV Verbrennungsgas kein Grenzwert für Dioxine und
Furane; zumindest für Müllverbrennungsanlagen, festgelegt?
5. Warum wurde in der AEV Verbrennungsgas kein Grenzwert für PCB
(Polychlorierte Biphenyle), zumindest für Müllverbrennungsanlagen,
festgelegt?
6. Welche sonstige ordnungsgemäße, schad lose Möglichkeit zur Verwertung
oder Beseitigung der Abwässer der MVA Flötzersteig gemäß § 1 Abs 3 AEV
Verbrennungsgas gibt es?
7. Welche Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik im Sinne § 1 Abs 7
AEV Verbrennungsgas wären in der MVA Flötzersteig anwendbar, um die
Abwassereinleitung in das öffentliche Kanalnetz sowohl quantitativ als auch
qualitativ zu reduzieren - unter Einhaltung oder Reduktion der
Luftschadstoffwerte?