1904/J XXI.GP
Eingelangt am: 14. 02. 2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend das Vorgehen der Justiz in den Causen Haider und Stadler im Zusammenhang mit
der sogenannten Spitzelaffäre
Im Falter 7/O1 spricht der bekannte Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer im Zusammenhang mit
den kürzlich eingestellten Verfahren gegen Dr. Haider und Dr. Stadler davon, dass es ein
„krasses Informationsdefizit gegeben habe, nicht nur für die Bürger, sondern auch sogar für
mich als Parteienvertreter. Das halte ich für unprofessionell und irritierend.“
Weiters hält es Dr. Soyer für bemerkenswert, „dass es in der Spitzelaffäre keine
Voruntersuchung, sondern nur Vorerhebungen gab. Der systemkonforme Umgang mit dieser
Affäre wäre meines Erachtens nach eine richterliche Voruntersuchung.“
Weiters spricht Dr. Soyer davon, dass der Justizminister „als rechtliche Kontrollinstanz
ausgefallen ist.“
Aufgrund der angesprochenen mangelnden Transparenz der gegenständlichen Verfahren
stellen sich im gegebenen Zusammenhang manche offene Fragen und die unterzeichneten
Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wie beurteilen Sie die Einschätzung, dass es in den genannten Verfahren ein krasses
Informationsdefizit und mangelnde Transparenz gegeben habe?
2. Warum hat die Anklagebehörde nicht im Rahmen einer Pressekonferenz im
Gegenstand die Öffentlichkeit informiert?
3. Aus welchen Gründen wurde im gegebenen Zusammenhang mit „Vorerhebungen“
und nicht mit „Voruntersuchungen“ vorgegangen?
4. Hat es in den gegenständlichen Verfahren gegen Dr. Haider und Dr. Stadler (bzw. in
den Verfahren gegen Gerald Mikscha und Karl Heinz Petritz) eine
Weisung/Weisungen des Bundesministers für Justiz gegeben?
5. Hat es in den genannten Verfahren eine Weisung/Weisungen der
Oberstaatsanwaltschaft gegeben?
6. Wenn Sie die Fragen 4 oder 5 mit ja beantworten: Welchen Inhalts war/en die
Weisung/en?
7. Hat es im Zusammenhang mit den genannten Verfahren Gespräche zwischen
Organwaltern des Bundesministeriums für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaft
gegeben, die nicht als formelle Weisung zu qualifizieren sind, von denen ein Beitrag
zur gegenständlichen Meinungsbildung in der Oberstaatsanwaltschaft nicht
ausgeschlossen werden kann?
8. Wenn sie Frage 7 mit ja beantworten: Welchen Inhalts waren diese Gespräche?
9. Wie beurteilen Sie die Einschätzung, dass in den genannten Verfahren die rechtliche
Kontrollinstanz ausgefallen sei? Spricht diese Einschätzung nicht für - wie jüngst
auch öffentlich diskutiert eine grundsätzliche Änderung betreffend die
Weisungsspitze in Einzelstrafsachen etwa hin zu einem weisungsfreien dem
Parlament verantwortlichen Bundesstaatsanwalt oder einen mit neuen Rechten
ausgestatteten weisungsfreien dem Parlament verantwortlichen Generalprokurator?