1904/J XXI.GP

Eingelangt am: 14. 02. 2001

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend das Vorgehen der Justiz in den Causen Haider und Stadler im Zusammenhang mit

der sogenannten Spitzelaffäre

 

 

Im Falter 7/O1 spricht der bekannte Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer im Zusammenhang mit

den kürzlich eingestellten Verfahren gegen Dr. Haider und Dr. Stadler davon, dass es ein

„krasses Informationsdefizit gegeben habe, nicht nur für die Bürger, sondern auch sogar für

mich als Parteienvertreter. Das halte ich für unprofessionell und irritierend.“

 

Weiters hält es Dr. Soyer für bemerkenswert, „dass es in der Spitzelaffäre keine

Voruntersuchung, sondern nur Vorerhebungen gab. Der systemkonforme Umgang mit dieser

Affäre wäre meines Erachtens nach eine richterliche Voruntersuchung.“

 

Weiters spricht Dr. Soyer davon, dass der Justizminister „als rechtliche Kontrollinstanz

ausgefallen ist.“

 

Aufgrund der angesprochenen mangelnden Transparenz der gegenständlichen Verfahren

stellen sich im gegebenen Zusammenhang manche offene Fragen und die unterzeichneten

Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

 

 

                                               Anfrage:

 

1.    Wie beurteilen Sie die Einschätzung, dass es in den genannten Verfahren ein krasses

       Informationsdefizit und mangelnde Transparenz gegeben habe?

 

2.    Warum hat die Anklagebehörde nicht im Rahmen einer Pressekonferenz im

       Gegenstand die Öffentlichkeit informiert?

3.    Aus welchen Gründen wurde im gegebenen Zusammenhang mit „Vorerhebungen“

       und nicht mit „Voruntersuchungen“ vorgegangen?

 

4.    Hat es in den gegenständlichen Verfahren gegen Dr. Haider und Dr. Stadler (bzw. in

       den Verfahren gegen Gerald Mikscha und Karl Heinz Petritz) eine

       Weisung/Weisungen des Bundesministers für Justiz gegeben?

 

5.    Hat es in den genannten Verfahren eine Weisung/Weisungen der

       Oberstaatsanwaltschaft gegeben?

 

6.    Wenn Sie die Fragen 4 oder 5 mit ja beantworten: Welchen Inhalts war/en die

       Weisung/en?

 

7.    Hat es im Zusammenhang mit den genannten Verfahren Gespräche zwischen

       Organwaltern des Bundesministeriums für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaft

       gegeben, die nicht als formelle Weisung zu qualifizieren sind, von denen ein Beitrag

       zur gegenständlichen Meinungsbildung in der Oberstaatsanwaltschaft nicht

       ausgeschlossen werden kann?

 

8.    Wenn sie Frage 7 mit ja beantworten: Welchen Inhalts waren diese Gespräche?

 

9.    Wie beurteilen Sie die Einschätzung, dass in den genannten Verfahren die rechtliche

       Kontrollinstanz ausgefallen sei? Spricht diese Einschätzung nicht für -  wie jüngst

       auch öffentlich diskutiert eine grundsätzliche Änderung betreffend die

       Weisungsspitze in Einzelstrafsachen etwa hin zu einem weisungsfreien dem

       Parlament verantwortlichen Bundesstaatsanwalt oder einen mit neuen Rechten

       ausgestatteten weisungsfreien dem Parlament verantwortlichen Generalprokurator?