1908/J XXI.GP

Eingelangt am: 15. 02. 2001

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

betreffend Tierversuche zu Lehrzwecken im Rahmen der universitären Ausbildung

 

 

Im Tierversuchsgesetz 1988 § 3 (2) wird ausdrücklich festgehalten, daß

Tierversuche für die berufliche Ausbildung nur dann durchgeführt werden dürfen,

wenn "die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren

in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe,

insbesondere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können“.

 

Im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Tierversuche zu Lehrzwecken im

Rahmen der universitären Ausbildung stellen die unterfertigten Abgeordneten daher

folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1.    Wird bei der Genehmigung von Anträgen für Tierversuche zu

       Ausbildungszwecken überprüft, ob (mittlerweile) eine Ersatzmethode zur

       Verfügung steht?

 

a)    Wenn nein, warum wird dem gesetzlichen Auftrag nicht Folge geleistet?

 

b)    Wenn ja, wie wird hier vorgegangen (z.B. Auflistung der Datenbanken, die in

        Anspruch genommen werden etc.)?

 

2.    Ein Studie (Tierversuche und tierverbrauchende Methoden bei

       Pflichtlehrveranstaltungen an österreichischen Universitäten", ALTEX 13, 3/96,

       184 f), wohl schon im Jahre 1996 publiziert, ergab, daß in Österreich noch an zwei

       Instituten der Veterinärmedizinischen Universität Tierversuche durchgeführt und

       an vier Instituten tierverbrauchende Methoden angewendet werden. Entspricht

       dies noch dem aktuellen Stand?

 

a)    Wenn ja, wie erklären Sie sich diese Stagnation auch im Hinblick auf die

        Zielsetzung des TVG 1988, § 1, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und

        Ersatzmethoden zu fördern?

 

b)    Wenn nein, bitte um Zurverfügungstellung der aktuellen Daten und um Mitteilung,

        welche Ersatzmethoden an welchen Instituten mittlerweile Eingang gefunden

        haben.

3.    In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 10. Sept. 1992 - 3345/AB -

       hielt der damals zuständige Bundesminister Dr. Busek fest - daß Studierenden,

       die aus Gewissensgründen Tierversuche und Untersuchungen an eigens dafür

       getöteten Tieren ablehnen, „keinesfalls mit einem studienrechtlichen Nachteil“ zu

       rechnen haben. Wie stehen Sie und Ihr Ressort nun dazu?

 

4.    Im Jahre 1995 hat der damalige zuständige Bundesminister Dr. Busek ein

       Tierversuchsverbot für Hunde innerhalb des Wissenschaftsressorts in Form einer

       ministeriellen Weisung erlassen. Ist diese ministerielle Weisung für Sie bzw. für

       Ihr Ressort auch weiterhin verbindlich?