1964/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.2.2001
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25
oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25
DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte
behinderte Person einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon
betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen
Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in
erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht
nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von
behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz in den Ländern
a) Wien
b) Niederösterreich
c) Burgenland
d) Oberösterreich
e) Salzburg
f) Tirol
g) Vorarlberg
h) Steiermark
i) Kärnten
erfüllt?
(Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:
1. Personalstand insgesamt: 2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25) 91
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar 9 30
5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT-61
2. Ist beabsichtigt die Ausgleichstaxe generell für alle Unternehmen, die ihrer
Einstellungspflicht nicht nach kommen, auf die Höhe laut folgender
Modellrechnung anzuheben?
Beispiel für die Berechnung der Höhe der monatlichen Ausgleichstaxzahlung:
Unternehmen mit 250 DienstnehmerInnen, davon 2 begünstigte behinderte
MitarbeiterInnen, eine davon doppelt anrechenbar, Abrechnungszeitraum
Oktober 2.....
Berechnung der Ausgleichstaxzahlung für den Monat Oktober 2
Summe der Lohnkosten inkl. aliquoter Sonderzahlungen und LNK
S 11,320.000,--
Einstellungspflicht daher von 10 begünstigten behinderten Personen
Bemessungsgrundlage zur Ausgleichstaxzahlung:
S 11,320.000,--: 250 = S 45.280,-- x 10 Personen S 452.800,--
abzüglich 3 anrechenbare begünstigte beh. Personen S 135.840,--
Wenn ja: bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechende Vorlage
zuleiten?
Wenn nein: Warum nicht?
3. Ist beabsichtigt die Freikaufsmöglichkeit von der Behinderteneinstellungspflicht
im öffentlichen und „halböffentlichen“ Bereich abzuschaffen?
Wenn ja: Bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechende Vorlage
zu leiten?
Wenn nein: Welche andere gesetzliche Maßnahme werden Sie bis wann
schaffen, damit die Einstellungspflicht in diesem Bereich zur Gänze erfüllt wird?