1964/J XXI.GP

Eingelangt am: 21.2.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25

oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25

DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte

behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon

betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen

Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in

erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht

nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von

behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß

    Behinderteneinstellungsgesetz in den Ländern

 

    a) Wien

    b) Niederösterreich

    c) Burgenland

   d) Oberösterreich

    e) Salzburg

    f) Tirol

   g) Vorarlberg

   h) Steiermark

    i) Kärnten

 

erfüllt?

(Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:

1. Personalstand insgesamt:                                             2.303

2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte            21

                                                                                            2.282

3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                   91

    abzüglich

4. beschäftigte begünstigte Behinderte          21

    hiervon doppelt anrechenbar                         9                 30

5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT-61

 

2. Ist beabsichtigt die Ausgleichstaxe generell für alle Unternehmen, die ihrer

    Einstellungspflicht nicht nach kommen, auf die Höhe laut folgender

    Modellrechnung anzuheben?

    Beispiel für die Berechnung der Höhe der monatlichen Ausgleichstaxzahlung:

    Unternehmen mit 250 DienstnehmerInnen, davon 2 begünstigte behinderte

    MitarbeiterInnen, eine davon doppelt anrechenbar, Abrechnungszeitraum

    Oktober 2.....

 

    Berechnung der Ausgleichstaxzahlung für den Monat Oktober 2

    Summe der Lohnkosten inkl. aliquoter Sonderzahlungen und LNK

    S 11,320.000,--

    Einstellungspflicht daher von 10 begünstigten behinderten Personen

    Bemessungsgrundlage zur Ausgleichstaxzahlung:

    S 11,320.000,--: 250 = S 45.280,-- x 10 Personen                    S 452.800,--

    abzüglich 3 anrechenbare begünstigte beh. Personen         S 135.840,--

    Ausgleichstaxzahlung für den Monat Oktober 2...        S 316.960,--

    Wenn ja: bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechende Vorlage

    zuleiten?

    Wenn nein: Warum nicht?

 

3. Ist beabsichtigt die Freikaufsmöglichkeit von der Behinderteneinstellungspflicht

     im öffentlichen und „halböffentlichen“ Bereich abzuschaffen?

     Wenn ja: Bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechende Vorlage

     zu leiten?

     Wenn nein: Welche andere gesetzliche Maßnahme werden Sie bis wann

     schaffen, damit die Einstellungspflicht in diesem Bereich zur Gänze erfüllt wird?