1969/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.2.2001
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Diskriminierung von 1 - Kind - Familien bei den Fahrpreisermäßigungen im
Kraftfahrlinienverkehr
In der 47. Verordnung der Allgemeine Beförderungsbedingungen für den
Kraftfahrlinienverkehr sind in der Anlage 1 die genehmigten Fahrpreisermäßigungen
im Kraftfahrlinienverkehr aufgelistet.
Der Punkt 8 - Fahrpreisermäßigungen für Familien - lautet:
Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem
Kraftfahrlinienunternehmen aus gestellten Berechtigungsausweises gewährt werden,
wenn der Famille mindesten zwei Kinder angehören, für die nach den
Bestimmungen des Familenlastenausgleichsgesetzes 1967 in der geltenden Fassung
Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens drei dieser Familienmitglieder, unter
denen sich zumindest ein Kind befinden muß, gemeinsam reisen. Den Eltern sind
Stief - , Adoptiv - und Pflegeeltern, den Kindern Stief - , Adoptiv - und Pflegekinder
gleichgestellt.
Diese Bestimmung schließt unverständlicherweise Familien mit nur einem Kind von
einer Fahrpreisermäßigung für Familien aus, ebenso können Elternteile mit nur
einem Kind nicht ermäßigt die Kraftfahrlinien benützen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Was ist der Grund dafür, daß Familien mit nur einem Kind von der
Fahrpreisermäßigung für Familien im Kraftfahrlinienverkehr ausgenommen
sind?
2) Wie begründen Sie diesen eingeschränkten Familienbegriff?
3) Werden Sie diese Bestimmung ändern, sodaß auch Familien mit einem Kind
eine Fahrpreisermäßigung bekommen, sowie ein Elternteil mit einem Kind
ermäßigt fahren kann?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht