1969/J XXI.GP

Eingelangt am: 21.2.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Diskriminierung von 1 - Kind - Familien bei den Fahrpreisermäßigungen im

Kraftfahrlinienverkehr

 

In der 47. Verordnung der Allgemeine Beförderungsbedingungen für den

Kraftfahrlinienverkehr sind in der Anlage 1 die genehmigten Fahrpreisermäßigungen

im Kraftfahrlinienverkehr aufgelistet.

Der Punkt 8 - Fahrpreisermäßigungen für Familien - lautet:

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem

Kraftfahrlinienunternehmen aus gestellten Berechtigungsausweises gewährt werden,

wenn der Famille mindesten zwei Kinder angehören, für die nach den

Bestimmungen des Familenlastenausgleichsgesetzes 1967 in der geltenden Fassung

Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens drei dieser Familienmitglieder, unter

denen sich zumindest ein Kind befinden muß, gemeinsam reisen. Den Eltern sind

Stief - , Adoptiv -  und Pflegeeltern, den Kindern Stief - , Adoptiv -  und Pflegekinder

gleichgestellt.

 

Diese Bestimmung schließt unverständlicherweise Familien mit nur einem Kind von

einer Fahrpreisermäßigung für Familien aus, ebenso können Elternteile mit nur

einem Kind nicht ermäßigt die Kraftfahrlinien benützen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1) Was ist der Grund dafür, daß Familien mit nur einem Kind von der

    Fahrpreisermäßigung für Familien im Kraftfahrlinienverkehr ausgenommen

    sind?

 

2) Wie begründen Sie diesen eingeschränkten Familienbegriff?

 

3) Werden Sie diese Bestimmung ändern, sodaß auch Familien mit einem Kind

    eine Fahrpreisermäßigung bekommen, sowie ein Elternteil mit einem Kind

    ermäßigt fahren kann?

    Wenn ja, wann?

    Wenn nein, warum nicht