2067/J XXI.GP
Eingelangt am: 2. 3.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller, Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend die Entsorgung „infektiösen“ Tiermehls vom 14.12.2000, 1684/J XXI GP enthielt
8 Fragen.
Die Anfragebeantwortung 1685/AB XXI GP vom 14.2.2001 wirft bezüglich der Fragen 4 und
8 neue Fragen auf.
ad 4
Die 4. Frage lautete: „Welche Anlagen sind in Österreich für die Verbrennung besonders
geeignet? Wird es einen speziellen Anforderungskatalog für die Tiermehlverbrennung geben?
In Beantwortung dieser Frage wird lediglich mitgeteilt, daß der Stand der Technik für
Abfallverbrennungsanlagen durch die Richtlinie 2000/76/EG und durch die Verordnung über
die Verbrennung gefährlicher Abfälle, BGBl II 22/1999 festgelegt werde und beide
Regelungen bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise von
Verbrennungsanlagen, z.B. Mindesttemperatur von 8500° C (richtig 850° C) und eine
Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden enthalten. Über diesen Stand der
Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich seien nach dem
derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich.
Die Anfragebeantwortung gibt keine Auskunft über die Eignung kalorischer Kraftwerke zur
Mitverbrennung von Tiermehl und die gegebenenfalls zu erteilenden Auflagen. Ob von
kalorischen Kraftwerken bei der Mitverbrennung von Tiermehl die Anforderungen des
Artikels 3 der noch geltenden Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle
bzw. die einschlägigen Bestimmungen der neuen Richtlinie 2000/76/EG für
Mitverbrennungsanlagen eingehalten werden, ist aus der Beantwortung nicht zu entnehmen.
Der zuständige Verbund - Vorstand Herbert Schröfelbauer hat in einem Interview mit der
Tageszeitung „Der Standard“ vom 14.2.2001 erklärt, daß man einen zweistelligen
Millionenbetrag in neue Filter für Chlor
und Stickstoff investieren müsse.
Daß allein die Verwendung eines Wirbelschichtverfahrens die Einhaltung der einschlägigen
EG - Regelungen gewährleiste, ist nicht schlüssig.
In Deutschland hat es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
als erforderlich angesehen, die Erstellung technischer Anforderungen und allgemeine
Empfehlungen für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfet in Verbrennungsanlagen in
Auftrag gegeben. Diese „Technischen Anforderungen“ wurden am 16.2.2001 vorgelegt.
ad 8
Die 8. Frage lautete: „Wann und in welcher Form werden Sie die nötige Technische
Rechtsgrundlage für die Entsorgung von Tiermehl erlassen?
Diese Frage wurde damit beantwortet, daß als Abfall anfallendes Tiermehl gemäß den Zielen
und basierend auf der bestehenden Rechtsgrundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes entsorgt
werde.
Es ist jedoch bekannt, daß das dem österreichischen Recht übergeordnete Abfallrecht der EG
in Österreich nicht vollständig und nicht richtig umgesetzt wurde und deshalb die
Kommission ein Verfahren nach Artikel 226 EG - Vertrag eingeleitet hat (siehe dazu auch
Krämer in Ermacora/Krämer, Die Umsetzung des Europäischen Umweltrechts in Österreich,
Verlag Österreich, Wien 2000).
Insbesondere gilt gemäß § 3 Absatz 2 Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes dieses
Bundesgesetzes nicht für: „Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der
Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen
Bestimmungen unterliegen“. Das entspricht nicht dem gemeinschaftlichen Recht.
Nach wie vor wird Tiermehl in Österreich rechtlich zum Teil als „Produkt“ behandelt (siehe
Anfragebeantwortung 1685/AB XX GP ad 3).
Nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die
Verbrennung von gefährlichen Abfällen BGBl II 1999/22 dürfen die Emissionsgrenzwerte
überschritten werden, soweit dies „wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffs oder
wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik
unabdingbar ist.“ Eine solche Ausnahme findet sich weder in der Richtlinie 94/67/EG noch in
der Richtlinie 2000/76/EG.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
nachstehende
Anfrage:
1. In welchen kalorischen Kraftwerken wird Tiermehl verbrannt?
2. In welchen anderen Anlagen wird Tiermehl verbrannt?
3. Für welche Anlagen wurde die Verbrennung von Tiermehl ausdrücklich genehmigt?
4. Welcher Hauptbrennstoff wird in den Anlagen verwendet, in denen Tiermehl
mitverbrannt wird?
5. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl gewährleistet, daß die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet
werden, welche die Umwelt schädigen können (Artikel 4 der Richtlinie
75/442/EWG).
6. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl in kalorischen Kraftwerken sichergestellt,
daß die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/67/EG eingehalten werden
und die Mitverbrennung zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem
durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen?
7. Wurden die zur Begrenzung der Emissionen von Chlor und Stickstoff als notwendig
erkannten Investitionen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages bereits
getätigt?
8. Haben Sie veranlaßt, daß die Bestimmungen des österreichischen Abfallrechts,
insbesondere die vom EG - Recht abweichenden Definitionen, an das EG - Recht
angepaßt werden?
9. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit einer vollständigen und konkreten Umsetzung des
EG - Abfallrechts einschließlich der Richtlinie 2000/76 über die Verbrennung von
Abfällen, zu rechnen?