2067/J XXI.GP

Eingelangt am: 2. 3.2001

 

                                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller, Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend die Entsorgung „infektiösen“ Tiermehls vom 14.12.2000, 1684/J XXI GP enthielt

8 Fragen.

 

Die Anfragebeantwortung 1685/AB XXI GP vom 14.2.2001 wirft bezüglich der Fragen 4 und

8 neue Fragen auf.

 

ad 4

Die 4. Frage lautete: „Welche Anlagen sind in Österreich für die Verbrennung besonders

geeignet? Wird es einen speziellen Anforderungskatalog für die Tiermehlverbrennung geben?

 

In Beantwortung dieser Frage wird lediglich mitgeteilt, daß der Stand der Technik für

Abfallverbrennungsanlagen durch die Richtlinie 2000/76/EG und durch die Verordnung über

die Verbrennung gefährlicher Abfälle, BGBl II 22/1999 festgelegt werde und beide

Regelungen bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise von

Verbrennungsanlagen, z.B. Mindesttemperatur von 8500° C (richtig 850° C) und eine

Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden enthalten. Über diesen Stand der

Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich seien nach dem

derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich.

 

Die Anfragebeantwortung gibt keine Auskunft über die Eignung kalorischer Kraftwerke zur

Mitverbrennung von Tiermehl und die gegebenenfalls zu erteilenden Auflagen. Ob von

kalorischen Kraftwerken bei der Mitverbrennung von Tiermehl die Anforderungen des

Artikels 3 der noch geltenden Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

bzw. die einschlägigen Bestimmungen der neuen Richtlinie 2000/76/EG für

Mitverbrennungsanlagen eingehalten werden, ist aus der Beantwortung nicht zu entnehmen.

Der zuständige Verbund - Vorstand Herbert Schröfelbauer hat in einem Interview mit der

Tageszeitung „Der Standard“ vom 14.2.2001 erklärt, daß man einen zweistelligen

Millionenbetrag in neue Filter für Chlor und Stickstoff investieren müsse.

Daß allein die Verwendung eines Wirbelschichtverfahrens die Einhaltung der einschlägigen

EG - Regelungen gewährleiste, ist nicht schlüssig.

 

In Deutschland hat es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

als erforderlich angesehen, die Erstellung technischer Anforderungen und allgemeine

Empfehlungen für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfet in Verbrennungsanlagen in

Auftrag gegeben. Diese „Technischen Anforderungen“ wurden am 16.2.2001 vorgelegt.

 

ad 8

Die 8. Frage lautete: „Wann und in welcher Form werden Sie die nötige Technische

Rechtsgrundlage für die Entsorgung von Tiermehl erlassen?

Diese Frage wurde damit beantwortet, daß als Abfall anfallendes Tiermehl gemäß den Zielen

und basierend auf der bestehenden Rechtsgrundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes entsorgt

werde.

 

Es ist jedoch bekannt, daß das dem österreichischen Recht übergeordnete Abfallrecht der EG

in Österreich nicht vollständig und nicht richtig umgesetzt wurde und deshalb die

Kommission ein Verfahren nach Artikel 226 EG - Vertrag eingeleitet hat (siehe dazu auch

Krämer in Ermacora/Krämer, Die Umsetzung des Europäischen Umweltrechts in Österreich,

Verlag Österreich, Wien 2000).

 

Insbesondere gilt gemäß § 3 Absatz 2 Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes dieses

Bundesgesetzes nicht für: „Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der

Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen

Bestimmungen unterliegen“. Das entspricht nicht dem gemeinschaftlichen Recht.

 

Nach wie vor wird Tiermehl in Österreich rechtlich zum Teil als „Produkt“ behandelt (siehe

Anfragebeantwortung 1685/AB XX GP ad 3).

 

Nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die

Verbrennung von gefährlichen Abfällen BGBl II 1999/22 dürfen die Emissionsgrenzwerte

überschritten werden, soweit dies „wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffs oder

wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik

unabdingbar ist.“ Eine solche Ausnahme findet sich weder in der Richtlinie 94/67/EG noch in

der Richtlinie 2000/76/EG.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

nachstehende

 

                                                               Anfrage:

 

1. In welchen kalorischen Kraftwerken wird Tiermehl verbrannt?

 

2. In welchen anderen Anlagen wird Tiermehl verbrannt?

 

3. Für welche Anlagen wurde die Verbrennung von Tiermehl ausdrücklich genehmigt?

 

4. Welcher Hauptbrennstoff wird in den Anlagen verwendet, in denen Tiermehl

    mitverbrannt wird?

 

5. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl gewährleistet, daß die menschliche

    Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet

    werden, welche die Umwelt schädigen können (Artikel 4 der Richtlinie

    75/442/EWG).

 

6. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl in kalorischen Kraftwerken sichergestellt,

    daß die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/67/EG eingehalten werden

    und die Mitverbrennung zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem

    durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen?

 

7. Wurden die zur Begrenzung der Emissionen von Chlor und Stickstoff als notwendig

     erkannten Investitionen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages bereits

     getätigt?

 

8. Haben Sie veranlaßt, daß die Bestimmungen des österreichischen Abfallrechts,

     insbesondere die vom EG - Recht abweichenden Definitionen, an das EG - Recht

     angepaßt werden?

 

9. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit einer vollständigen und konkreten Umsetzung des

    EG - Abfallrechts einschließlich der Richtlinie 2000/76 über die Verbrennung von

    Abfällen, zu rechnen?