216/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betreffend
„Freies Gewerbe Transportbegleitung“
Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister ftir Wissenschaft und
Verkehr gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung erlassen, welche das
Befahren von Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch
Gefahrguttransporte nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Als eine
dieser Voraussetzungen ist im § 2 Abs. 3 Z 3 dieser Verordnung festgelegt, dass
die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sein muss
(Abstand mindestens 4 Sekunden bzw. 50 m hinter dem Gefahrenguttransport und
Warnleuchte).
Gewerberechtlich ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit einerseits Gegenstand
eines freien Gewerbes ist und andererseits ein Nebenrecht des
Bewachungsgewerbes darstellt.
Diese Rechtssituation führt dazu, dass die erforderlichen Begleitungen von
Gefahrenguttransporten durch Autobahntunnels von Anbietern durchgeführt
werden, welche nach Ansicht der Salzburger Landesregierung - nicht einmal das
geringste Grundwissen über die rechtlichen und technischen Besonderheiten von
Gefahrenguttransporten besitzen und demnach wohl auch nicht imstande sind, jene
Leistung zu erbringen, welche der Auftraggeber insbesondere hinsichtlich
Straßensicherheit erwarten darf. Nach jüngsten Presseberichten spielen sich
beispielsweise Wildwest Szenen auf der Tauernautobahn ab, dabei raufen
Tunnelbegleiter mit den Fäusten um ihr Geschäft.
Aufgrund der Einstufung als freies Gewerbe muss der Inhaber des freien Gewerbes
,,Transportbegleitung“ nicht einmal im Besitz einer Lenkerberechtigung der
Gruppe C sein, um einen Gefahrguttransport durch einen Tunnel begleiten zu
dürfen. Es werden auch keine Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen
Sicherheitseinrichtungen über Gefahrengutklassen, des vorbeugenden
Brandschutzes, der ersten Hilfe sowie der Verkehrsregelung einschließlich der in
Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften verlangt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wissenschchaft und Verkehr nachstehende Anfrage:
1. Ist die Transportbegleitung von Gefahrenguttransporten als Sicherung des
Straßenverkehrs im Sinne des § 254 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu betrachten.
2. Ist dies zur Zeit gewährleistet?
3. Welche Fachkenntnisse muss Ihrer Ansicht nach der Transportbegleiter für
Gefahrenguttransporte zur Zeit aufweisen? Wie ist dessen
Ausbildungsstand
gewährleistet?
4. Werden Sie besondere Vorschriften für Transportbegleiter (z.B. Ausbildung,
Fachwissen, Zulassung) vorschreiben (beispielsweise in einer
Tunnelbegleitverordnung)?
5. Wenn ja, wann werden Sie diese Verordnung erlassen?