216/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betreffend

„Freies Gewerbe Transportbegleitung“

 

Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister ftir Wissenschaft und

Verkehr gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung erlassen, welche das

Befahren von Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch

Gefahrguttransporte nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Als eine

dieser Voraussetzungen ist im § 2 Abs. 3 Z 3 dieser Verordnung festgelegt, dass

die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sein muss

(Abstand mindestens 4 Sekunden bzw. 50 m hinter dem Gefahrenguttransport und

Warnleuchte).

 

Gewerberechtlich ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit einerseits Gegenstand

eines freien Gewerbes ist und andererseits ein Nebenrecht des

Bewachungsgewerbes darstellt.

Diese Rechtssituation führt dazu, dass die erforderlichen Begleitungen von

Gefahrenguttransporten durch Autobahntunnels von Anbietern durchgeführt

werden, welche nach Ansicht der Salzburger Landesregierung - nicht einmal das

geringste Grundwissen über die rechtlichen und technischen Besonderheiten von

Gefahrenguttransporten besitzen und demnach wohl auch nicht imstande sind, jene

Leistung zu erbringen, welche der Auftraggeber insbesondere hinsichtlich

Straßensicherheit erwarten darf. Nach jüngsten Presseberichten spielen sich

beispielsweise Wildwest Szenen auf der Tauernautobahn ab, dabei raufen

Tunnelbegleiter mit den Fäusten um ihr Geschäft.

 

Aufgrund der Einstufung als freies Gewerbe muss der Inhaber des freien Gewerbes

,,Transportbegleitung“ nicht einmal im Besitz einer Lenkerberechtigung der

Gruppe C sein, um einen Gefahrguttransport durch einen Tunnel begleiten zu

dürfen. Es werden auch keine Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen

Sicherheitseinrichtungen über Gefahrengutklassen, des vorbeugenden

Brandschutzes, der ersten Hilfe sowie der Verkehrsregelung einschließlich der in

Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften verlangt.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Wissenschchaft und Verkehr nachstehende Anfrage:

 

1.  Ist die Transportbegleitung von Gefahrenguttransporten als Sicherung des

     Straßenverkehrs im Sinne des § 254 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu betrachten.

 

2. Ist dies zur Zeit gewährleistet?

 

3. Welche Fachkenntnisse muss Ihrer Ansicht nach der Transportbegleiter für

     Gefahrenguttransporte zur Zeit aufweisen? Wie ist dessen

     Ausbildungsstand gewährleistet?

4. Werden Sie besondere Vorschriften für Transportbegleiter (z.B. Ausbildung,

    Fachwissen, Zulassung) vorschreiben (beispielsweise in einer

    Tunnelbegleitverordnung)?

 

5. Wenn ja, wann werden Sie diese Verordnung erlassen?