2176/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend gesetzwidriges Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tiertransportbestimmungen

 

 

Uns wurden zwei weitere Vorfälle bekanntgegeben, die auf gesetzwidriges Vorgehen

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit dem Vollzug

der Tiertransportbestimmungen schließen lassen:

 

Fall 1: Am 22. Jänner 2001 wurde auf der Westautobahn bei St. Pölten in Richtung

Osten aufgrund einer Anzeige ein übervoll beladener Tiertransporter von der

Autobahn - Gendarmerie angehalten. Der Hinweis kam von einem LKW - Lenker, der

ebenfalls mit seinem Fahrzeug unterwegs war und dem zunächst die

Geschwindigkeit und die schlingernde Fahrweise des Tiertransporters aufgefallen

war. Dieser Fahrer verständigte den Verein gegen Tierfabriken und dieser wiederum

die Autobahn - Gendarmerie. Zur Anhaltung des Tiertransporters aus Deutschland mit

dem Kennzeichen SW - HL - 852 kam es dann kurz nach St. Pölten Fahrtrichtung

Wien. Der Zeuge, der Mühe hatte, den Transporter wegen dessen fortwährender

Geschwindigkeitsüberschreitung und ständiger Ignorierung sämtlicher

Überholverbote überhaupt zu verfolgen, beobachtete weiters, dass aus dem

zweistöckigen Transporter laufend Exkremente und Urin herausflossen, was

angesichts der grassierenden Maul - und Klauenseuche in der EU auch eine latente

Seuchengefahr bedeutet.

 

Laut Auskunft der Exekutive wurde der Tiertransporter zwar angezeigt, aber

anschliessend gleich wieder fahren gelassen, ohne dass ein Sachverständiger oder

Amtstierarzt (z.B. um festzustellen, ob nicht zu viele Tiere geladen waren, die

Angaben auf den Papieren mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen,

die Tiere ordnungsgemäß getränkt und gefüttert waren, das Fahrzeug den

Anforderungen entsprach) hinzugezogen worden wäre.

 

Schlussendlich hat der Zeuge, der wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens bei

der Verfolgung des Tiertransporters eine Selbstanzeige erstattet hatte, eine

Strafverfügung in Höhe von 2500 öS bekommen. Sein (nur mit Sachgütern

beladener) LKW wurde angeblich wesentlich genauer inspiziert als der

Tiertransporter!

 

Fall 2: Am Morgen des 14.02.2001(03.10) wurde von einer mobilen

Überwachungstruppe des Zolls auf Ersuchen des zuständigen

Tiertransportinspektors ein Tiertransport einer deutschen Firma zur Überprüfung auf

den Autobahnparkplatz „Hoher Göll“ an der Al0 (Tauernautobahn) bei Kuchl

eskortiert (amtliches Kennzeichen des LKW - Zuges: KG XN 80, Anhänger: KG NX

80). Mehrere Zeugen fuhren schon seit geraumer Zeit hinter dem gegenständlichen

Fahrzeug, das mit 90 statt mit 60 km/h unterwegs war, her. Aus diesem Grund wurde

die Autobahngendarmerie in Anif verständigt, die aber nicht erschien. Mehrere

Schreiben und Anzeigen bei den unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten dieser

Dienststelle wegen deren wiederholten Weigerungen, Anzeigen gegen Lenker von

Tiertransporten aufzunehmen, führten bisher zu keinen Konsequenzen. Der

genannte Tiertransporter fuhr daher nach der Kontrolle durch den

Tiertransportinspektor - von der Exekutive völlig unkontrolliert - weiter.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.  Welche Übertretungen hinsichtlich StVO, des KFG, des Tiertransportgesetzes

     und sonstiger Rechtsnormen wurden bei dem angehaltenen Tiertransporter im

     Fall 1 festgestellt?

 

2.  Was war der Ausgangspunkt und Zielort dieses Tiertransporters und wie lange

     war er bereits unterwegs?

 

3.  Wurde überprüft, ob die Tiere getränkt, gefüttert und die Pausen vorschriftsmäßig

     eingehalten worden waren? Wenn nein, warum nicht?

 

4.  Wie beurteilen Sie, dass im Fall 1 der Tiertransporteur zwar angezeigt, aber

     anschliessend gleich wieder fahren gelassen wurde, ohne dass ein

     Sachverständiger oder Amtstierarzt hinzugezogen worden wäre?

 

5.  Stimmt es, dass der Zeuge (der anzeigende LKW - Lenker) mit einer Strafe zu

     rechnen hat, obwohl er wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens auch

     Selbstanzeige erstattet hat? Wie beurteilen Sie die diesbezüglich verhängte

     Strafverfügung in Höhe von 2500 öS?

 

6.  Wie beurteilen Sie, dass der mit Sachgütern beladene LKW wesentlich

     gründlicher inspiziert wurde als der die vorgeschriebene Geschwindigkeit

     überschreitende Tiertransporter?

 

7.  Wie beurteilen Sie das schikanöse Vorgehen und die offensichtliche

     Ungleichbehandlung von Vergehen sowie die Unverhältnismäßigkeit der

     Amtshandlung im Hinblick darauf, dass der Anzeiger ja auf ein schweres

     Verkehrsbegehen hinweisen wollte?

 

8.  Wie beurteilen Sie die wiederholte Weigerung der Salzburger Exekutive,

     Anzeigen gegen Lenker von Tiertransportern wegen eklatanter

     Geschwindigkeitsübertretung und Mißachtung der Tiertransportbestimmungen

     aufzunehmen und was werden Sie dagegen unternehmen?

 

9.  Bei den o.a. Fällen handelt es sich nur um exemplarische Beispiele eines

     Fehlverhaltens der Exekutive. Was werden Sie unternehmen, um diese

     Mißstände abzustellen?