2177/J XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2001
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend gravierende Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen
Uns wurden zwei weitere Vorfälle bekanntgegeben, die auf gravierende
Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen schließen lassen:
Fall 1: Am 22. Jänner 2001 wurde auf der Westautobahn bei St. Pölten in Richtung
Osten aufgrund einer Anzeige ein übervoll beladener Tiertransporter von der
Autobahn - Gendarmerie angehalten. Der Hinweis kam von einem LKW - Lenker, der
ebenfalls mit seinem Fahrzeug unterwegs war und dem zunächst die
Geschwindigkeit und die schlingernde Fahrweise des Tiertransporters aufgefallen
war. Dieser Fahrer verständigte den Verein gegen Tierfabriken und dieser wiederum
die Autobahn - Gendarmerie. Zur Anhaltung des Tiertransporters aus Deutschland mit
dem Kennzeichen SW - HL - 852 kam es dann kurz nach St. Pölten Fahrtrichtung
Wien. Der Zeuge, der Mühe hatte, den Transporter wegen dessen fortwährender
Geschwindigkeitsüberschreitung und Ignorierung sämtlicher Überholverbote
überhaupt zu verfolgen, beobachtete weiters, dass aus dem zweistöckigen
Transporter laufend Exkremente und Urin herausflossen, was angesichts der
grassierenden Maul - und Klauenseuche in der EU auch eine latente Seuchengefahr
bedeutet.
Laut Auskunft der Exekutive wurde der Tiertransporter zwar angezeigt, aber
anschliessend gleich wieder fahren gelassen, ohne dass ein Sachverständiger oder
Amtstierarzt (z.B. um festzustellen, ob nicht zu viele Tiere geladen waren, die
Angaben auf den Papieren mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen,
die Tiere ordnungsgemäß getränkt und gefüttert waren, das Fahrzeug den
Anforderungen entsprach) hinzugezogen worden wäre.
Schlussendlich hat der Zeuge, der wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens bei
der Verfolgung des Tiertransporters eine Selbstanzeige erstattet hatte, eine
Strafverfügung in Höhe von 2500 öS bekommen. Sein (nur mit Sachgütern
beladener) LKW wurde angeblich wesentlich genauer inspiziert als der
Tiertransporter
Fall 2: Am Morgen des 14.02.2001(03.10) wurde von einer mobilen
Überwachungstruppe des Zolls auf Ersuchen des zuständigen
Tiertransportinspektors ein Tiertransport einer deutschen Firma zur Überprüfung auf
den Autobahnparkplatz „Hoher Göll“ an der A1O (Tauernautobahn) bei Kuchl
eskortiert (amtliches Kennzeichen des LKW - Zuges: KG XN 80, Anhänger: KG NX
80). Mehrere Zeugen fuhren schon seit geraumer Zeit hinter dem gegenständlichen
Fahrzeug, das mit 90 statt mit 60 km/h
unterwegs war, her. Aus diesem Grund wurde
die Autobahngendarmerie in Anif verständigt, die aber nicht erschien. Mehrere
Schreiben und Anzeigen bei den unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten dieser
Dienststelle wegen deren wiederholten Weigerungen, Anzeigen gegen Lenker von
Tiertransporten aufzunehmen, führten bisher zu keinen Konsequenzen. Der
genannte Tiertransporter fuhr daher nach der Kontrolle durch den
Tiertransportinspektor - von der Exekutive völlig unkontrolliert - weiter.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Übertretungen hinsichtlich StVO, des KFG, des Tiertransportgesetzes
und sonstiger Rechtsnormen wurden bei dem angehaltenen Tiertransporter im
Fall 1 festgestellt?
2. Was war der Ausgangspunkt und Zielort dieses Tiertransporters und wie lange
war er bereits unterwegs?
3. Wurde überprüft, ob die Tiere getränkt, gefüttert und die Pausen vorschriftsmäßig
eingehalten worden waren? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie beurteilen Sie, dass im Fall 1 der Tiertransporteur zwar angezeigt, aber
anschliessend gleich wieder fahren gelassen wurde, ohne dass ein
Sachverständiger oder Amtstierarzt hinzugezogen worden wäre?
5. Stimmt es, dass der Zeuge (der anzeigende LKW - Lenker) mit einer Strafe zu
rechnen hat, obwohl er wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens auch
Selbstanzeige erstattet hat? Wie beurteilen Sie die diesbezüglich verhängte
Strafverfügung in Höhe von 2500 öS?
6. Wie beurteilen Sie, dass der mit Sachgütern beladene LKW wesentlich
gründlicher inspiziert wurde als der die vorgeschriebene Geschwindigkeit
überschreitende Tiertransporter?
7. Wie beurteilen Sie das schikanöse Vorgehen und die offensichtliche
Ungleichbehandlung von Vergehen sowie die Unverhältnismäßigkeit der
Amtshandlung im Hinblick darauf, dass der Anzeiger ja auf ein schweres
Verkehrsvergehen hinweisen wollte?
8. Bei den o.a. Fällen handelt es sich nur um exemplarische Beispiele laufender
Vollzugsdefizite. Was werden Sie unternehmen, um diese Mißstände im Vollzug
abzustellen?
9. Wie schätzen Sie die Folgen der gängigen Methoden im Bereich der
Tiertransporte im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ein und was
werden Sie gegen diesen Mißstand unternehmen?
10. Halten Sie die im Fall 1 gewählte Vorgangsweise der Exekutive im Lichte der
grassierenden Tierseuchen und der anhaltenden Kritik an den
Lebendtiertransporten für angebracht?
11. Wie beurteilen Sie die wiederholte Weigerung der Salzburger Exekutive,
Anzeigen gegen Lenker von Tiertransportern wegen eklatanter
Geschwindigkeitsübertretung und Mißachtung der Tiertransportbestimmungen
aufzunehmen und was werden Sie dagegen unternehmen?
12. Lassen die beiden o.a. Fälle auf ein Fehlverhalten der Exekutive schließen?
Wenn nein, warum nicht?
13. Was wäre lt. Tiertransportbestimmungen die korrekte Vorgangsweise der
zuständigen Behörden gewesen?
14. Welche Meldungen über die Vollzugspraxis liegen Ihnen vor und was werden Sie
unternehmen, damit diese eklatanten Mängel abgestellt werden?
15. Wieviele grenzüberschreitenden Lebendtiertransporte aus dem EU - Raum und
aus Drittländern wurden in den letzten beiden Jahren gezählt und wieviele
Überprüfungen gab es? Wieviele Übertretungen wurden registriert?
16. Laut einem Erlaß Ihres Ressorts vom 24.9.1999 soll seitens der Exekutive ein
besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten bei den
Tiertransporten zu richten sein, notfalls mittels Zwangsmassnahmen (Abstellen
des Fahrzeuges etc.). Offensichtlich sind diese Anweisungen der Exekutive nicht
bekannt bzw. werden sie nicht praktiziert. Was werden Sie gegen diese
Verweigungen im Vollzug unternehmen?
17. Welche Weisungen zur Einhaltung der Tiertransportbestimmungen welchen
Datums gibt es seitens Ihres Ressorts?
18. Welche Initiativen zu einer Verbesserung der Einhaltung der
Tiertransportbestimmungen werden Sie wann setzen?