2177/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend gravierende Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen

 

 

Uns wurden zwei weitere Vorfälle bekanntgegeben, die auf gravierende

Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen schließen lassen:

 

Fall 1: Am 22. Jänner 2001 wurde auf der Westautobahn bei St. Pölten in Richtung

Osten aufgrund einer Anzeige ein übervoll beladener Tiertransporter von der

Autobahn - Gendarmerie angehalten. Der Hinweis kam von einem LKW - Lenker, der

ebenfalls mit seinem Fahrzeug unterwegs war und dem zunächst die

Geschwindigkeit und die schlingernde Fahrweise des Tiertransporters aufgefallen

war. Dieser Fahrer verständigte den Verein gegen Tierfabriken und dieser wiederum

die Autobahn - Gendarmerie. Zur Anhaltung des Tiertransporters aus Deutschland mit

dem Kennzeichen SW - HL - 852 kam es dann kurz nach St. Pölten Fahrtrichtung

Wien. Der Zeuge, der Mühe hatte, den Transporter wegen dessen fortwährender

Geschwindigkeitsüberschreitung und Ignorierung sämtlicher Überholverbote

überhaupt zu verfolgen, beobachtete weiters, dass aus dem zweistöckigen

Transporter laufend Exkremente und Urin herausflossen, was angesichts der

grassierenden Maul - und Klauenseuche in der EU auch eine latente Seuchengefahr

bedeutet.

 

Laut Auskunft der Exekutive wurde der Tiertransporter zwar angezeigt, aber

anschliessend gleich wieder fahren gelassen, ohne dass ein Sachverständiger oder

Amtstierarzt (z.B. um festzustellen, ob nicht zu viele Tiere geladen waren, die

Angaben auf den Papieren mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen,

die Tiere ordnungsgemäß getränkt und gefüttert waren, das Fahrzeug den

Anforderungen entsprach) hinzugezogen worden wäre.

 

Schlussendlich hat der Zeuge, der wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens bei

der Verfolgung des Tiertransporters eine Selbstanzeige erstattet hatte, eine

Strafverfügung in Höhe von 2500 öS bekommen. Sein (nur mit Sachgütern

beladener) LKW wurde angeblich wesentlich genauer inspiziert als der

Tiertransporter

 

Fall 2: Am Morgen des 14.02.2001(03.10) wurde von einer mobilen

Überwachungstruppe des Zolls auf Ersuchen des zuständigen

Tiertransportinspektors ein Tiertransport einer deutschen Firma zur Überprüfung auf

den Autobahnparkplatz „Hoher Göll“ an der A1O (Tauernautobahn) bei Kuchl

eskortiert (amtliches Kennzeichen des LKW - Zuges: KG XN 80, Anhänger: KG NX

80). Mehrere Zeugen fuhren schon seit geraumer Zeit hinter dem gegenständlichen

Fahrzeug, das mit 90 statt mit 60 km/h unterwegs war, her. Aus diesem Grund wurde

die Autobahngendarmerie in Anif verständigt, die aber nicht erschien. Mehrere

Schreiben und Anzeigen bei den unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten dieser

Dienststelle wegen deren wiederholten Weigerungen, Anzeigen gegen Lenker von

Tiertransporten aufzunehmen, führten bisher zu keinen Konsequenzen. Der

genannte Tiertransporter fuhr daher nach der Kontrolle durch den

Tiertransportinspektor - von der Exekutive völlig unkontrolliert - weiter.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.   Welche Übertretungen hinsichtlich StVO, des KFG, des Tiertransportgesetzes

      und sonstiger Rechtsnormen wurden bei dem angehaltenen Tiertransporter im

      Fall 1 festgestellt?

 

2.   Was war der Ausgangspunkt und Zielort dieses Tiertransporters und wie lange

      war er bereits unterwegs?

 

3.   Wurde überprüft, ob die Tiere getränkt, gefüttert und die Pausen vorschriftsmäßig

      eingehalten worden waren? Wenn nein, warum nicht?

 

4.   Wie beurteilen Sie, dass im Fall 1 der Tiertransporteur zwar angezeigt, aber

      anschliessend gleich wieder fahren gelassen wurde, ohne dass ein

      Sachverständiger oder Amtstierarzt hinzugezogen worden wäre?

 

5.   Stimmt es, dass der Zeuge (der anzeigende LKW - Lenker) mit einer Strafe zu

      rechnen hat, obwohl er wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens auch

      Selbstanzeige erstattet hat? Wie beurteilen Sie die diesbezüglich verhängte

      Strafverfügung in Höhe von 2500 öS?

 

6.   Wie beurteilen Sie, dass der mit Sachgütern beladene LKW wesentlich

      gründlicher inspiziert wurde als der die vorgeschriebene Geschwindigkeit

      überschreitende Tiertransporter?

 

7.   Wie beurteilen Sie das schikanöse Vorgehen und die offensichtliche

      Ungleichbehandlung von Vergehen sowie die Unverhältnismäßigkeit der

      Amtshandlung im Hinblick darauf, dass der Anzeiger ja auf ein schweres

      Verkehrsvergehen hinweisen wollte?

 

8.   Bei den o.a. Fällen handelt es sich nur um exemplarische Beispiele laufender

      Vollzugsdefizite. Was werden Sie unternehmen, um diese Mißstände im Vollzug

      abzustellen?

 

9.  Wie schätzen Sie die Folgen der gängigen Methoden im Bereich der

     Tiertransporte im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ein und was

     werden Sie gegen diesen Mißstand unternehmen?

 

10. Halten Sie die im Fall 1 gewählte Vorgangsweise der Exekutive im Lichte der

      grassierenden Tierseuchen und der anhaltenden Kritik an den

      Lebendtiertransporten für angebracht?

11.   Wie beurteilen Sie die wiederholte Weigerung der Salzburger Exekutive,

        Anzeigen gegen Lenker von Tiertransportern wegen eklatanter

        Geschwindigkeitsübertretung und Mißachtung der Tiertransportbestimmungen

        aufzunehmen und was werden Sie dagegen unternehmen?

 

12.   Lassen die beiden o.a. Fälle auf ein Fehlverhalten der Exekutive schließen?

        Wenn nein, warum nicht?

 

13.   Was wäre lt. Tiertransportbestimmungen die korrekte Vorgangsweise der

         zuständigen Behörden gewesen?

 

14.    Welche Meldungen über die Vollzugspraxis liegen Ihnen vor und was werden Sie

          unternehmen, damit diese eklatanten Mängel abgestellt werden?

 

15.    Wieviele grenzüberschreitenden Lebendtiertransporte aus dem EU - Raum und

          aus Drittländern wurden in den letzten beiden Jahren gezählt und wieviele

         Überprüfungen gab es? Wieviele Übertretungen wurden registriert?

 

16.    Laut einem Erlaß Ihres Ressorts vom 24.9.1999 soll seitens der Exekutive ein

          besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten bei den

          Tiertransporten zu richten sein, notfalls mittels Zwangsmassnahmen (Abstellen

          des Fahrzeuges etc.). Offensichtlich sind diese Anweisungen der Exekutive nicht

          bekannt bzw. werden sie nicht praktiziert. Was werden Sie gegen diese

          Verweigungen im Vollzug unternehmen?

 

17.     Welche Weisungen zur Einhaltung der Tiertransportbestimmungen welchen

          Datums gibt es seitens Ihres Ressorts?

 

18.     Welche Initiativen zu einer Verbesserung der Einhaltung der

           Tiertransportbestimmungen werden Sie wann setzen?