2202/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.03.2001

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Parnigoni

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend das Recht auf freie Meinungsäußerung im Bundesministerium für Inneres

 

Die Vorsitzende für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung des Gewerkschaftlichen

Betriebsausschusses der Bundespolizeidirektion Eisenstadt hat in einer Presseaussendung die

Kollegenschaft über die vom Bundesminister für Inneres bzw. dem BMÖLS bekannt

gegebenen geplanten Sparmaßnahmen im Verwaltungsbereich seines Ressorts informiert.

Sie hat in dieser Presseaussendung darauf hingewiesen, dass Personalvertreter und

Gewerkschaft über die geplanten Maßnahmen keinerlei Information erhalten haben und dass

unter den Bediensteten starke Verunsicherung und Existenzangst herrsche. Außerdem hat sie

auf befürchtete mögliche negative Auswirkungen auf die Bevölkerung hingewiesen.

 

Festzuhalten ist, dass in der Presseaussendung offensichtlich keinerlei vertrauliche Daten

wiedergegeben wurden, sondern lediglich auf Aussagen oder Meinungen Bezug genommen

wurde, die in den letzten Wochen und Monaten in der Öffentlichkeit diskutiert wurden.

Daneben gibt die Presseaussendung die Meinung der Vorsitzenden des

Dienststellenausschusses bzw. des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses für die

Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt und der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland wieder.

 

Folge dieser Presseaussendung war, dass gegen die Vorsitzende des Dienststellenausschusses

bzw. Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses über Weisung des Bundesministeriums für

Inneres Ermittlungen aufgenommen wurden. Am 2. März 2001 erfolgte eine Einvernahme

durch den Sicherheitsdirektor der Sicherheitsdirektion Burgenland persönlich. Bei dieser

Einvernahme hat die Gewerkschafterin und Personalvertreterin festgestellt, dass die von ihr

weitergegebenen Informationen seitens des Zentralausschusses beim Bundesministerium für

Inneres zur Verfügung gestellt wurden, dass sie in ihrer Vorgangsweise keinerlei

Dienstpflichtverletzungen erblicken könne, sie das Informationsblatt außerhalb ihrer

Dienstzeit erstellt habe und es ihr als Personalvertreterin gemäß § 31 PV - GO eindeutig

zukomme, mit den Bediensteten Kontakt zu pflegen und sie zu informieren.

Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen wird dennoch noch immer gegen die

Gewerkschafterin und Personalvertreterin seitens des Bundesministeriums für Inneres

ermittelt.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Sind Personalvertreter und Gewerkschafter berechtigt, über bevorstehende geplante

    Maßnahmen des Dienstgebers, die noch dazu in der Öffentlichkeit breit diskutiert

    werden, die Bediensteten zu informieren?

2. Falls diesen ein derartiges Recht zukommt, müssen sie dann dennoch damit rechnen, dass

    gegen sie dienstrechtliche Schritte und Ermittlungen durchgeführt werden?

3. Stellt die Weitergabe von durch Sie öffentlich getätigten Aussagen an die Bediensteten

    der Sicherheitsverwaltung eine Verletzung von Dienstpflichten dar?

4. Ist Ihnen bekannt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, gemäß Art. 10 EMRK

    auch Beamten gegenüber der Behörde, der sie angehören, zusteht?

5. Weshalb werden dann gegen Bedienstete, die von diesem Recht Gebrauch machen,

    Ermittlungen geführt?

6. Teilen Sie die Auffassung, dass jeder Eingriff einer Verwaltungsbehörde in das Recht des

    Einzelnen auf Vereinigungs -  bzw. Koalitionsfreiheit als Verletzung der verfassungs -

    rechtlich geschützten Koalitionsfreiheit zu qualifizieren ist?

7. Ist es richtig, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Ermittlungen an die

    Mitarbeiter des „Büros für interne Angelegenheiten“ übertragen wurden?

8. Aus welchem Grund wird die gegenständliche Angelegenheit als Verschlussakt

    behandelt?

9. Werden gegenwärtig auch gegen andere Mitarbeiter Ihres Ressorts Ermittlungen durch

    das Büro für interne Angelegenheiten durchgeführt?

10. Wenn ja, wie viele Bedienstete sind davon betroffen?

11. Worin ist die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Durchführung der Einvernahme

      begründet?