2216/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.03.2001
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport
betreffend Ausländerbeschränkung im Amateurfußball
Laut den ÖFB - Richtlinien für den Amateurfußballbereich dürfen von
Amateurfußballvereinen max. 2 Spieler aus Nicht - EU - Staaten eingesetzt werden, wobei
Österreichern ausländische Spieler gleichgestellt sind, die schon vor dem 16. Lebensjahr
in Österreich gespielt haben. Außerdem dürfen am Spielbericht max. 5 Österreichern
gleichgestellte Spieler aufscheinen. Diese Regelung hat zur Folge, dass Spieler aus
Nicht - EU - Staaten, die im Jugendbereich einen Anteil bis zu 50 % (Wien) haben, beim
Übertritt in den Erwachsenenamateurbereich zu einem großen Teil plötzlich ihre
Spielberechtigung verlieren. Dies ist auch ein Grund, warum in Wien mittlerweile
eigene Ligen für Fußballer aus Nicht - EU - Ländern entstanden sind. Die Grünen haben
selbstverständlich keinerlei Problem mit solchen Ligen. Wir halten es nur für
inakzeptabel, wenn sie als Notmaßnahme gegründet werden müssen, weil viele
Fußballer vom österreichischen Amateurfußball auf Grund ihrer Herkunft
ausgeschlossen werden
Entgegen der öffentlichen Darstellung von Fußballfunktionären, steht diese
Beschränkung in keinerlei Zusammenhang mit der Förderung des „österreichischen"
Fußballnachwuchses. Hier geht es nicht darum, dass, wie gern argumentiert wird,
"Nachwuchsfußballern der Platz durch billige Legionäre verstellt wird", sondern um den
Ausschluss von in Österreich ansässigen Fußballern.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie beurteilen Sie diese ausgrenzenden und integrationshemmenden Maßnahmen im
Amateurfußballbereich?
2. Wurden diesbezüglich bereits Gespräche seitens des Ministeriums mit den
Fußballerverbänden geführt?
3. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
4. Wenn nein, werden Sie entsprechende Gespräche mit den Fußballerverbänden
führen?
5. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Auszahlung von Fördermitteln an den ÖFB
an die Abschaffung solcher diskriminierender Bestimmungen gebunden wird?