2225/J XXI.GP

Eingelangt am:28.03.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Rechtsstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht

 

Mit Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989, BGBL. Nr. 656, wurde die Stellung des

unehelichen Kindes im Erbrecht verbessert, aber nicht zur Gänze jener des ehelichen Kindes

angepasst. So setzt nach § 730 Abs. 2 ABGB das gesetzliche Erbrecht von Nachkommen voraus,

dass die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden

Personen feststeht oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden ist. Dadurch werden

uneheliche Kinder, wenn sie etwa erst nach dem Tod des Vaters geboren werden oder erst nach dem

Tod des Vaters von der Vaterschaft erfahren, gegenüber ehelichen Kindern, für die die

Ehelichkeitsvermutung gilt, benachteiligt.

 

Liest man in den Gesetzesmaterialien zum Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 nach, so stößt man im

Bericht des Justizausschusses bei den erläuternden Bemerkungen zu § 730 Abs. 2 ABGB auf

folgende Feststellung: „Es wäre nicht angebracht, die Feststellung der Abstammung mit

erbrechtlicher Wirkung erst nach dem Tod zuzulassen, wenn die derzeit angewendeten

naturwissenschaftlichen Beweise in aller Regel nicht zur Verfügung stünden.“ (1158 d.B. zu den

Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).

 

Heute stehen wissenschaftliche Methoden zur Verfügung, mit denen es möglich ist, das genetische

Profil auch von Verstorbenen zu analysieren und somit den wissenschaftlichen Beweis der

genetischen Abstammung zweifelsfrei zu erbringen. Eine Neuregelung erscheint daher angebracht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Gedenken Sie legistische Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung unehelicher

    Kinder hinsichtlich ihres Erbrechtes zu beseitigen?

 

2. Wenn ja, wann und welche?

 

3. Wenn nein, warum nicht?