2225/J XXI.GP
Eingelangt am:28.03.2001
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Rechtsstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht
Mit Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989, BGBL. Nr. 656, wurde die Stellung des
unehelichen Kindes im Erbrecht verbessert, aber nicht zur Gänze jener des ehelichen Kindes
angepasst. So setzt nach § 730 Abs. 2 ABGB das gesetzliche Erbrecht von Nachkommen voraus,
dass die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden
Personen feststeht oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden ist. Dadurch werden
uneheliche Kinder, wenn sie etwa erst nach dem Tod des Vaters geboren werden oder erst nach dem
Tod des Vaters von der Vaterschaft erfahren, gegenüber ehelichen Kindern, für die die
Ehelichkeitsvermutung gilt, benachteiligt.
Liest man in den Gesetzesmaterialien zum Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 nach, so stößt man im
Bericht des Justizausschusses bei den erläuternden Bemerkungen zu § 730 Abs. 2 ABGB auf
folgende Feststellung: „Es wäre nicht angebracht, die Feststellung der Abstammung mit
erbrechtlicher Wirkung erst nach dem Tod zuzulassen, wenn die derzeit angewendeten
naturwissenschaftlichen Beweise in aller Regel nicht zur Verfügung stünden.“ (1158 d.B. zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).
Heute stehen wissenschaftliche Methoden zur Verfügung, mit denen es möglich ist, das genetische
Profil auch von Verstorbenen zu analysieren und somit den wissenschaftlichen Beweis der
genetischen Abstammung zweifelsfrei zu erbringen. Eine Neuregelung erscheint daher angebracht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Gedenken Sie legistische Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung unehelicher
Kinder hinsichtlich ihres Erbrechtes zu beseitigen?
2. Wenn ja, wann und welche?
3. Wenn nein, warum nicht?