2241/J XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Anachronismus: Hermelin - Pelz für AmtsträgerInnen

 

 

Einige Bundesgesetze berechtigen bestimmte AmtsträgerInnen (RichterInnen) zum

tragen eines Amtskleides mit Hermelinbesatz in der breite von 12 cm bzw. 6 cm

(siehe beigefügte Liste).

Mittlerweile ist durch die jahrelange Arbeit von Tierrechts - Organisationen

vollkommen klargestellt, dass es eine artgerechte Tierhaltung von Wildtieren nicht

gibt und nicht geben kann. Auch aus diesem Grund gibt es in Österreich keine

Pelztierfarmen mehr. Um so bedauerlicher erscheint es, dass gerade Organe der

Rechtsprechung, welche auch für die Gerechtigkeit und Moralvorstellungen der

Gesellschaft maßgeblich sein sollten, durch Gesetz dazu verhalten werden, einen

Beitrag zur Tierquälerei zu leisten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.) Ist die in der Anfrage erwähnte Auflistung von Amtskleidern mit Hermelinbesatz

      noch gültig bzw. ist die Ihren Ressortbereich betreffende Liste vollständig?

 

2.) Wie viele Amtskleider mit Hermelinbesatz stehen in Ihrem Ressortbereich in

     Verwendung, wann, wo und wie wurden sie beschafft? (Bitte genaue Auflistung)

 

3.) Wie viele Hermeline müssen für ein Amtskleid

      a) mit 6 cm Hermelinborte

      b) mit 12 cm Hermelinborte sterben?

 

4.) Woher stammen die Hermelinpelze an den im Ressortbereich verwendeten

     Amtskleidern?

 

5.) Wie verliefen die Beschaffungen von Amtskleidern in den letzten 10 Jahren

      bzw. aufgrund welcher Ausschreibungen und zu welchen Kosten?

6.) Wurde die Herkunft der Hermelin - Felle im Hinblick auf die artgerechte

      Tierhaltung überprüft bzw. wurden Tierhaltungs -  Auflagen in den

      Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich erwähnt?

      a) Wenn ja, wie lauten denn die entsprechenden Textierungen?

      b) Wenn nein, warum nicht?

 

7.) Halten Sie im dritten Jahrtausend das Tragen von Pelzborten an Amtskleidern

      noch für zeitgemäß?

      a) Wenn ja, warum?

      b) Wenn nein, was werden Sie diesbezüglich tun, um der öffentliche Teilhabe

           an Tierquälerein ein Ende zu setzen?

 

8.) Sind Sie, sofern Sie keine grundsätzliche Veränderung der Schriften betreffend

      das Tragen von Amtskleidern zum gegenwärtigen Zeitpunkt anstreben bzw.

      dem Parlament vorschlagen werden zumindest bereit, per Verordnung

      festzulegen, dass in Hinkunft Webpelze als Pelzverbrämung verwendet werden

      können?

      a) Wenn ja, wann werden Sie dies tun?

      b) Wenn nein, warum nicht?

 

9.) Sind Sie bereit, eine gemeinsame Initiative zur Abschaffung der "Hermelin -

      Pflicht" mitzutragen?

Funktion

 Hermelin -

besatz

 Rechtsgrundlage

 BGBl.

Präsident des Obersten Gerichtshofes

 12 cm

 Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1962 über die

Beschaffenheit, das Tragen und die

Tragdauer des Amtskleides der

Richter (§ 2)

 133/1962

 idF 239/1979

Senats - und Vizepräsidenten des

Obersten Gerichtshofes, Präsidenten

der Oberlandesgerichte

 6 cm

 Verordnung des Bundesministeriums

 für Justiz vom 9. Mai 1962 über die

 Beschaffenheit, das Tragen und die

Tragdauer des Amtskleides der

Richter (§ 2)

 133/1962

 idF 239/1979

Präsident und Vizepräsidenten des

Obersten Patent - und Markensenates

 6 cm

 Verordnung des Bundesministeriums

 für Handel und Wiederaufbau vom

2. Oktober 1965 über die

Beschaffenheit und das Tragen des

Amtskleides der Mitglieder des

Obersten Patent - und Markensenates

(§1)

 293/1965

Präsident des Patentamtes

 6 cm

 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend die Durchführung des

Patentgesetzes 1970, des

Gebrauchsmustergesetzes, des

Markenschutzgesetzes 1970 und des

Musterschutzgesetzes 1990 (Patent - ,

Gebrauchsmuster - , Marken - und

Musterverordnung - PGMMV) (§ 6)

 226/1994

Präsident des

Verfassungsgerichtshofes

 12 cm

 Geschäftsordnung des

 Verfassungsgerichtshofes (§ 23)

 202/1946 idgF

Vizepräsident des

Verfassungsgerichtshofes

 6 cm

 Geschäftsordnung des

 Verfassungsgerichtshofes (§23)

 202/1946 idgF

Präsident des

Verwaltungsgerichtshofes

 12 cm

 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

 (§6)

 10/1985 idgF

Senats - und Vizepräsidenten des

Verwaltungsgerichtshofes

 6 cm

 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(§6)

 10/1985 idgF

Generalprokurator

 6 cm

 Durchführungsverordnung zum

Staatsanwaltschaftsgesetz(§40)

 338/1986