2245/J XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend künftige Berechnung des Kilometergeldes.

 

Die Grundidee des Kilometergeldes als pauschalierter Kostenersatz war eine Vereinfachung für Dienstnehmer,

Dienstgeber und nicht zuletzt die Finanzämter. Verwendet ein Dienstnehmer sein privates Kraftfahrzeug für

dienstliche Zwecke, so steht ihm jedenfalls ein Ersatz der entstandenen Kosten zu. Er kann diese Kosten nun

gegen Einzelbelegnachweis im Rahmen der Werbungskosten geltend machen - oder, einfacher: den

pauschalierten Kostenersatz = Kilometergeld in Anspruch nehmen. In diesem Fall entfällt das oft mühsame

Sammeln sämtlicher Einzelbelege, für das Finanzamt entfällt die ebenfalls mühsame und zeitaufwendige

Prüfung der Belege.

 

Bis Mitte der 70er - Jahre wurden Kilometergelder auf Basis der vom ÖAMTC berechneten durchschnittlichen

Autokosten (bzw. Kosten für Motorräder) bezahlt. 1977 wurde ein Arbeitsausschuss mit Vertretern von BKA,

BMF und Gewerkschaften eingesetzt, der sich schließlich darauf geeinigt hat, die Anpassungen des

Kilometergeldes künftig anhand eines vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zu berechnenden VPI -

Subindex „privater Kraftfahrzeugverkehr“ vorzunehmen, indem jede Erhöhung des Subindex um mehr als sieben Prozent zu einer ebensolchen Erhöhung des Kilometergeldes führt.

 

Diese Vereinbarung bzw. Berechnungsbasis wurde in den Erläuterungen zur Novelle der

Reisegebührenvorschrift 1978 beschrieben, jedoch entgegen den Einwänden des ÖAMTC nicht in den

Gesetzestext selbst aufgenommen.

 

Erstmals wurde der neue Subindex ab der Basis 1976 = 100 berechnet, der Warenkorb wurde mit neuer Basis

1986 = 100 und 1996 = 100 jeweils revidiert.

 

Ab der Indexrevision des Jahres 2000 (es muss nun aufgrund EU - Vorgaben der VPI alle fünf Jahre revidiert

werden) wird der Subindex „privater Pkw - Verkehr“ nicht mehr berechnet.

Begründung: mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 wird u.a. bestimmt, dass Spezialindices nur mehr gegen

Kostenersatz eines „Auftraggebers“ erstellt werden (Preis und genaue Modalitäten konnten seitens der Statistik

Österreich bis dato noch nicht mitgeteilt werden).

 

Zuletzt wurde das Kilometergeld im Juni 1997 von ATS 4,60 auf den heute noch geltenden Satz von ATS 4,90

angehoben. Der „Preisindex für den privaten Pkw - Verkehr“ betrug damals (auf der Basis 1996=100) 101,1.. Seit

Juni 2000 wäre eine Erhöhung des Kilometergeldes gemäß der ursprünglichen Vereinbarung zu rechtfertigen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

Anfrage:

 

1. Auf welcher Grundlage wird künftig über die Änderung der Kilometergeldsätze befunden werden, wenn

    der entsprechende Index seitens der Statistik Österreich nicht mehr erstellt wird?

 

2. Ist seitens des BMF daran gedacht, als Auftraggeber die Sonderauswertung „privater Pkw - Verkehr“

    weiterhin als Subindex des VPI berechnen und veröffentlichen zu lassen?

3. Mit einer Kostenersparnis in welcher Höhe wurde für den Wegfall der Sonderauswertung (Berechnung

    und Veröffentlichung) des Subindex „privater Pkw - Verkehr“ anlässlich der Ausgliederung der Statistik

    Österreich kalkuliert bzw. umgekehrt. Welche Mehrkosten würde eine künftige monatliche Berechnung

    und Veröffentlichung des Subindex „privater Pkw - Verkehr“, dessen Einzelpositionen aus dem VPI

    entnommen werden, für den Auftraggeber verursachen?

 

4. Könnten Sie sich vorstellen, dass an die Stelle des bisherigen amtlichen Preisindex für den privaten

    Pkw - Verkehr künftig ein vom ÖAMTC erstellter Wert tritt, wie dies schon bis Mitte der 70er - Jahre der

    Fall war, und Kilometergeldanpassungen an diesen gebunden werden?

 

5. Mit welcher budgetären Mehrbelastung bzw. mit welcher Zahl zusätzlicher Dienstposten wird jener

    Mehraufwand eingeschätzt, welcher bei den Finanzämtern künftig anfällt, wenn Dienstnehmer, die ihr

    privates Kraftfahrzeug dienstlich verwenden, die tatsächlichen Kosten mittels Einzelbelegnachweis im

    Rahmen der Werbungskosten geltend machen, weil das Kilometergeld bereits erheblich unter den

    tatsächlichen Kosten liegt?

 

6. Welche Form der Zwischenlösung ist vorgesehen für den Zeitraum zwischen Juni 2000 (erstmalige

    Überschreitung der Autokosten in einem Ausmaß, das eine Erhöhung des Kilometergeldes rechtfertigen

    würde) und einer Beschlussfassung über eine künftige Regelung, um die in der Zwischenzeit angefallen

    Mehrkosten der Dienstnehmer abzugelten?

 

7. Welche sachlichen Gründe sprechen dafür, auch in Zukunft die Kilometergeldregelung für private

    Dienstnehmer gemäß § 26 Z 4 lit a EStG an die Kilometergeldsätze für Beamte im Rahmen der

    Reisegebührenvorschrift zu koppeln?