2271/J XXI.GP
Eingelangt am: 04.03.2001
der Abgeordneten Mag Ulli Sima
und GenossInnen
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend weitere Anfragen zur Entsorgung von Tiermehl in Österreich
Die Anfragebeantwortung 1685/AB vom 14.2.2001 zur Anfrage von Abg. Dr. Keppelmüller,
Mag. Ulli Sima und GenossInnen an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Entsorgung von Tiermehl in Österreich vom
14.2.2001 (1684/J) wirft neue Fragestellungen auf.
In Beantwortung dieser Frage wird lediglich mitgeteilt, dass der Stand der Technik für
Abfallverbrennungsanlagen durch die Richtlinie 2000/76/EG und durch die Verordnung über
die Verbrennung gefährlicher Ab fälle, BGBl II 22/1999 festgelegt werde und beide
Regelungen bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise von
Verbrennungsanlagen, z.B. Mindesttemperatur von 8.500 Grad C (richtig 850 Grad C) und
eine Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden enthalten. Über diesen Stand
der Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich seien nach
dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich. Die Anfragebeantwortung gibt keine
Auskunft über die Eignung kalorischer Kraftwerke zur Mitverbrennung von Tiermehl und die
gegebenenfalls zu erteilenden Auflagen. Ob von kalorischen Kraftwerken bei der
Mitverbrennung von Tiermehl die Anforderungen des Artikels 3 der noch geltenden
Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle bzw. die einschlägigen
Bestimmungen der neuen Richtlinie 2000/76/EG für Mitverbrennungsanlagen eingehalten
werden, ist aus der Beantwortung nicht zu entnehmen. Der zuständige Verbund - Vorstand
Herbert Schröfelbauer hat in einem Interview mit der Tageszeitung „Der Standard“ vom
14.2.2001 erklärt, dass man einen zweistelligen Millionenbetrag in neue Filter für Chlor und
Stickstoff investieren müsse.
Dass allein die Verwendung eines Wirbelschichtverfahrens die Einhaltung der einschlägigen
EG - Regelungen gewährleiste, ist nicht
schlüssig.
In Deutschland hat es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
als erforderlich angesehen, die Erstellung technischer Anforderungen und allgemeine
Empfehlungen für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfett in Verbrennungsanlagen in
Auftrag gegeben. Diese „Technischen Anforderungen“ wurden am 16.2.2001 vorgelegt.
Weiters ist bekannt, dass das dem österreichischen Recht übergeordnete Abfallrecht der EG in
Österreich nicht vollständig und nicht richtig umgesetzt wurde und deshalb die Kommission
ein Verfahren nach Artikel 226 EG - Vertrag eingeleitet hat (siehe dazu auch Krämer in
Ermacora/Krämer: Die Umsetzung des Europäischen Umweltrechts in Österreich. Verlag
Österreich, Wien, 2000).
Insbesondere gilt gemäß § 3 Absatz 3 Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes dieses Bundesgesetz
nicht für: „Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung,
die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen
unterliegen.“ Das entspricht nicht dem gemeinschaftlichen Recht.
Nach wie vor wird Tiermehl in Österreich rechtlich zum Teil als „Produkt“ behandelt (siehe
Anfragebeantwortung 1685/AB ad 3).
Nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die
Verbrennung von gefährlichen Abfällen BGBl II 1999/22 dürfen die Emissionsgrenzwerte
überschritten werden, soweit dies „wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffs oder
wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik
unabdingbar ist.“ Eine solche Ausnahme findet sich weder in der Richtlinie 94/67/EG noch in
der Richtlinie 2000/76/EG.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. In welchen kalorischen Kraftwerken wird Tiermehl verbrannt?
2. In welchen anderen Anlagen wird Tiermehl
verbrannt?
3. Für welche Anlagen wurde die Verbrennung von Tiermehl ausdrücklich genehmigt?
4. Welcher Hauptbrennstoff wird in den Anlagen verwendet, in denen Tiermehl
mitverbrannt wird?
5. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl gewährleistet, dass die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet
werden, welche die Umwelt schädigen können (Artikel 4 der Richtlinie
76/442/EWG)?
6. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl in kalorischen Kraftwerken sichergestellt,
dass die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/67/EG eingehalten werden
und die Mitverbrennung zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem
durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen?
7. Wurden die zur Begrenzung der Emissionen von Chlor und Stickstoff als notwendig
erkannten Investitionen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages bereits
getätigt?
8. Haben Sie veranlasst, dass die Bestimmungen des österreichischen Abfallrechts,
insbesondere die vom EG - Recht abweichenden Definitionen, an das EG - Recht
angepasst werden?
9. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit einer vollständigen und konkreten Umsetzung des
EG - Abfallrechts einschließlich der Richtlinie 2000/76 über die Verbrennung von
Abfällen, zu rechnen?