2271/J XXI.GP

Eingelangt am: 04.03.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag Ulli Sima

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend weitere Anfragen zur Entsorgung von Tiermehl in Österreich

 

Die Anfragebeantwortung 1685/AB vom 14.2.2001 zur Anfrage von Abg. Dr. Keppelmüller,

Mag. Ulli Sima und GenossInnen an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Entsorgung von Tiermehl in Österreich vom

14.2.2001 (1684/J) wirft neue Fragestellungen auf.

 

In Beantwortung dieser Frage wird lediglich mitgeteilt, dass der Stand der Technik für

Abfallverbrennungsanlagen durch die Richtlinie 2000/76/EG und durch die Verordnung über

die Verbrennung gefährlicher Ab fälle, BGBl II 22/1999 festgelegt werde und beide

Regelungen bereits sehr hohe Anforderungen an die Ausstattung und Betriebsweise von

Verbrennungsanlagen, z.B. Mindesttemperatur von 8.500 Grad C (richtig 850 Grad C) und

eine Mindestaufenthaltsdauer der Rauchgase von 2 Sekunden enthalten. Über diesen Stand

der Technik hinausgehende spezielle Anforderungen an die Verbrennung an sich seien nach

dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich. Die Anfragebeantwortung gibt keine

Auskunft über die Eignung kalorischer Kraftwerke zur Mitverbrennung von Tiermehl und die

gegebenenfalls zu erteilenden Auflagen. Ob von kalorischen Kraftwerken bei der

Mitverbrennung von Tiermehl die Anforderungen des Artikels 3 der noch geltenden

Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle bzw. die einschlägigen

Bestimmungen der neuen Richtlinie 2000/76/EG für Mitverbrennungsanlagen eingehalten

werden, ist aus der Beantwortung nicht zu entnehmen. Der zuständige Verbund - Vorstand

Herbert Schröfelbauer hat in einem Interview mit der Tageszeitung „Der Standard“ vom

14.2.2001 erklärt, dass man einen zweistelligen Millionenbetrag in neue Filter für Chlor und

Stickstoff investieren müsse.

 

Dass allein die Verwendung eines Wirbelschichtverfahrens die Einhaltung der einschlägigen

EG - Regelungen gewährleiste, ist nicht schlüssig.

In Deutschland hat es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

als erforderlich angesehen, die Erstellung technischer Anforderungen und allgemeine

Empfehlungen für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfett in Verbrennungsanlagen in

Auftrag gegeben. Diese „Technischen Anforderungen“ wurden am 16.2.2001 vorgelegt.

 

Weiters ist bekannt, dass das dem österreichischen Recht übergeordnete Abfallrecht der EG in

Österreich nicht vollständig und nicht richtig umgesetzt wurde und deshalb die Kommission

ein Verfahren nach Artikel 226 EG - Vertrag eingeleitet hat (siehe dazu auch Krämer in

Ermacora/Krämer: Die Umsetzung des Europäischen Umweltrechts in Österreich. Verlag

Österreich, Wien, 2000).

 

Insbesondere gilt gemäß § 3 Absatz 3 Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes dieses Bundesgesetz

nicht für: „Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung,

die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen

unterliegen.“ Das entspricht nicht dem gemeinschaftlichen Recht.

 

Nach wie vor wird Tiermehl in Österreich rechtlich zum Teil als „Produkt“ behandelt (siehe

Anfragebeantwortung 1685/AB ad 3).

 

Nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die

Verbrennung von gefährlichen Abfällen BGBl II 1999/22 dürfen die Emissionsgrenzwerte

überschritten werden, soweit dies „wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffs oder

wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik

unabdingbar ist.“ Eine solche Ausnahme findet sich weder in der Richtlinie 94/67/EG noch in

der Richtlinie 2000/76/EG.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. In welchen kalorischen Kraftwerken wird Tiermehl verbrannt?

 

2. In welchen anderen Anlagen wird Tiermehl verbrannt?

3. Für welche Anlagen wurde die Verbrennung von Tiermehl ausdrücklich genehmigt?

 

4. Welcher Hauptbrennstoff wird in den Anlagen verwendet, in denen Tiermehl

    mitverbrannt wird?

 

5. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl gewährleistet, dass die menschliche

    Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet

    werden, welche die Umwelt schädigen können (Artikel 4 der Richtlinie

    76/442/EWG)?

 

6. Ist bei der Mitverbrennung von Tiermehl in kalorischen Kraftwerken sichergestellt,

    dass die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/67/EG eingehalten werden

    und die Mitverbrennung zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem

    durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen?

 

7. Wurden die zur Begrenzung der Emissionen von Chlor und Stickstoff als notwendig

    erkannten Investitionen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages bereits

    getätigt?

 

8. Haben Sie veranlasst, dass die Bestimmungen des österreichischen Abfallrechts,

    insbesondere die vom EG - Recht abweichenden Definitionen, an das EG - Recht

    angepasst werden?

 

9. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit einer vollständigen und konkreten Umsetzung des

    EG - Abfallrechts einschließlich der Richtlinie 2000/76 über die Verbrennung von

    Abfällen, zu rechnen?