231/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Scheibner

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend dienstrechtliche Benachteiligung

 

 

Die Besoldungsreform 1994 hat in einer Reihe von Fällen das kuriose Ergebnis gebracht,

daß bei der Überleitung in die neue Besoldungsgruppe Militärischer Dienst die

betroffenen Bediensteten dann benachteiligt werden, wenn sie zuvor bereits in die

Dienstklasse V befördert wurden.

 

Dafür ist folgende Rechtslage maßgebend:

 

 

Gemäß § 135 GG 1956 gilt, wenn ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die

Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet wird, § 134 mit folgenden

Abweichungen:

1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2. Bei der Überleitung entsprechen

       a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und

       b) die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

 

Nach § 134 Abs. 1 GG 1956 gebührt einem Beamten, der gemäß § 254 Abs. 1 BDG

1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (bzw. Militärischer

Dienst) übergeleitet wird, die dienst -  und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den

nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 Z 3 GG 1956 gebührt bei einer Überleitung aus der

Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 (1. Jahr), in die

Verwendungsgruppe A 3 (bzw. M BUO 1) die Gehaltsstufe 17 (2. Jahr). Nach Abs. 4

dieser Gesetzesstelle bewirken in den Tabellen des Abs. 1 die Anmerkungen bei den

Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht z.B. bei der bisherigen

Gehaltsstufe die Anmerkung „(1. Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung

‚,(2. Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr

vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht z.B. bei der bisherigen

Gehaltsstufe die Anmerkung „(2. Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung

„(1. Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein

Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

 

§ 136 Abs. 5 GG 1956 besagt, daß bei einem Beamten, der am Tag seiner Überleitung

nach § 134 oder 135 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen

Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne hat und bei dem nach der am

1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende

Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C

ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung 5 Jahre übersteigt, bei der

Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses 5

Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um 3 ½ Jahre zu verbessern ist.

 

Diese Regelung bewirkt bei Bediensteten, die unter Anwendung einer Wartefrist von

mehr als 8 ½ Jahren in die Dienstklasse V befördert wurden eine Benachteiligung und

Schlechterstellung gegenüber jenen Bediensteten, die niemals in die Dienstklasse V

befördert wurden. Daß ein derartiges Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt ist ergibt sich

schon daraus, daß eine Beförderung in die Dienstklasse V eine besondere Leistung und

Qualifikation voraussetzt.

 

Auch das Bundesministerium für Landesverteidigung hat offenbar erkannt, daß diese

Regelung unsachlich ist, indem es in einem diesbezüglichen Bescheid folgendes

ausführt:

 

 

„Die Dienstbehörde erster Instanz hat diese rechtlichen Grundlagen in Ihrem konkreten

Fall nicht angewandt und alle Möglichkeiten, Ihre besoldungsrechtliche Stellung zu

verbessern nach den gesetzlichen Vorgaben genützt. Eine weitere Verbesserung Ihrer

besoldungsrechtlichen Stellung ist nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes nicht

möglich.

 

Wie Ihrer Berufung zu entnehmen ist, sind Sie nicht der Ansicht, daß die Dienstbehörde

erster Instanz die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt hat.

Vielmehr weisen Sie in Ihrer Berufung darauf hin, daß andere Bedienstete, die nicht so

wie Sie in die Dienstklasse V befördert wurden, nach der Überleitung in den

militärischen Dienst eine höhere Gehaltsstufe erreichen. Dieser Umstand ergibt sich aus

den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und kann durch die Dienstbehörde nicht

beeinflußt werden. Aufgaben der Behörde ist es, die gesetzlichen Vorschriften korrekt

anzuwenden. Ein Ausgleich von Härten, auch wenn dies wünschenswert wäre, kann

durch die Dienstbehörde nicht vorgenommen werden, ohne die Bestimmungen des

Gehaltsgesetzes zu verletzen. Dies würde einen Wilkürakt der Behörde darstellen, der

unzulässig wäre.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Landesverteidigung die nachstehende

 

ANFRAGE

 

1. Ist Ihnen diese unbefriedigende Rechtslage bekannt, durch die qualifizierte

     Mitarbeiter in unsachlicher Weise benachteiligt werden?

 

2. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts sind durch diese Regelung betroffen?

 

3. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß diese Rechtslage eine andere Vorgangsweise

     ausschließt?

 

4. Werden Sie Maßnahmen setzen, um die ungerechtfertigte Benachteiligung von

     Mitarbeitern zu unterbinden?

     Wenn ja, welche?

 

5. Sind Sie bereits an den Bundesminister für Finanzen herangetreten, um eine

     entsprechende Änderung der dienst -  und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu

     erreichen?

     Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

     Wenn nein, warum nicht?