231/J XXI.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Scheibner
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend dienstrechtliche Benachteiligung
Die Besoldungsreform 1994 hat in einer Reihe von Fällen das kuriose Ergebnis gebracht,
daß bei der Überleitung in die neue Besoldungsgruppe Militärischer Dienst die
betroffenen Bediensteten dann benachteiligt werden, wenn sie zuvor bereits in die
Dienstklasse V befördert wurden.
Dafür ist folgende Rechtslage maßgebend:
Gemäß § 135 GG 1956 gilt, wenn ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die
Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet wird, § 134 mit folgenden
Abweichungen:
1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Überleitung entsprechen
a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
Nach § 134 Abs. 1 GG 1956 gebührt einem Beamten, der gemäß § 254 Abs. 1 BDG
1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (bzw. Militärischer
Dienst) übergeleitet wird, die dienst - und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den
nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt.
Gemäß § 134 Abs. 1 Z 3 GG 1956 gebührt bei einer Überleitung aus der
Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 (1. Jahr), in die
Verwendungsgruppe A 3 (bzw. M BUO 1) die Gehaltsstufe 17 (2. Jahr). Nach Abs. 4
dieser Gesetzesstelle bewirken in den Tabellen des Abs. 1 die Anmerkungen bei den
Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht z.B. bei der bisherigen
Gehaltsstufe
die Anmerkung „(1. Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die
Anmerkung
‚,(2. Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr
vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht z.B. bei der bisherigen
Gehaltsstufe die Anmerkung „(2. Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung
„(1. Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein
Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
§ 136 Abs. 5 GG 1956 besagt, daß bei einem Beamten, der am Tag seiner Überleitung
nach § 134 oder 135 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen
Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne hat und bei dem nach der am
1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende
Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C
ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung 5 Jahre übersteigt, bei der
Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses 5
Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um 3 ½ Jahre zu verbessern ist.
Diese Regelung bewirkt bei Bediensteten, die unter Anwendung einer Wartefrist von
mehr als 8 ½ Jahren in die Dienstklasse V befördert wurden eine Benachteiligung und
Schlechterstellung gegenüber jenen Bediensteten, die niemals in die Dienstklasse V
befördert wurden. Daß ein derartiges Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt ist ergibt sich
schon daraus, daß eine Beförderung in die Dienstklasse V eine besondere Leistung und
Qualifikation voraussetzt.
Auch das Bundesministerium für Landesverteidigung hat offenbar erkannt, daß diese
Regelung unsachlich ist, indem es in einem diesbezüglichen Bescheid folgendes
ausführt:
„Die Dienstbehörde erster Instanz hat diese rechtlichen Grundlagen in Ihrem konkreten
Fall nicht angewandt und alle Möglichkeiten, Ihre besoldungsrechtliche Stellung zu
verbessern nach den gesetzlichen Vorgaben genützt. Eine weitere Verbesserung Ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung ist nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes nicht
möglich.
Wie Ihrer Berufung zu entnehmen ist, sind Sie nicht der Ansicht, daß die Dienstbehörde
erster Instanz die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt hat.
Vielmehr weisen Sie in Ihrer Berufung darauf hin, daß andere Bedienstete, die nicht so
wie Sie in die Dienstklasse V befördert wurden, nach der Überleitung in den
militärischen Dienst eine höhere Gehaltsstufe erreichen. Dieser Umstand ergibt sich aus
den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und kann durch die Dienstbehörde nicht
beeinflußt
werden. Aufgaben der Behörde ist es, die gesetzlichen Vorschriften korrekt
anzuwenden. Ein Ausgleich von Härten, auch wenn dies wünschenswert wäre, kann
durch die Dienstbehörde nicht vorgenommen werden, ohne die Bestimmungen des
Gehaltsgesetzes zu verletzen. Dies würde einen Wilkürakt der Behörde darstellen, der
unzulässig wäre.“
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung die nachstehende
ANFRAGE
1. Ist Ihnen diese unbefriedigende Rechtslage bekannt, durch die qualifizierte
Mitarbeiter in unsachlicher Weise benachteiligt werden?
2. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts sind durch diese Regelung betroffen?
3. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß diese Rechtslage eine andere Vorgangsweise
ausschließt?
4. Werden Sie Maßnahmen setzen, um die ungerechtfertigte Benachteiligung von
Mitarbeitern zu unterbinden?
Wenn ja, welche?
5. Sind Sie bereits an den Bundesminister für Finanzen herangetreten, um eine
entsprechende Änderung der dienst - und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu
erreichen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?