2330/J XXI.GP

Eingelangt am:04.04.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend mangelnde Umsetzung von Natura 2000 in Österreich

 

Die Umsetzung der beiden EU - Naturschutzrichtlinien - namentlich die Fauna - Flora -

Habitatrichtlinie (FFH - RL)und die Vogelschutzrichtlinie (VS - RL) - und der damit

verbundene Aufbau des gesamteuropäischen Netzwerkes Natura 2000 verläuft in

Österreich mangelhaft. Einerseits wurden bislang zuwenig Gebiete sowohl nach der

FFH - , als auch nach VS - RL ausgewiesen, auf der anderen Seite hat die Praxis

österreichischer Behörden bei der Anwendung der Richtlinien im Rahmen der

Verwirklichung verschiedener Programme und Projekte zu Beschwerdeverfahren und

in weiterer Folge zu Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission

gegen Österreich geführt. Vor allem bei der Umsetzung der beiden EU - Richtlinien in

die Österreichischen Gesetze wurden zahlreiche Mängel festgestellt. In Österreich

sind die einzelnen Bundesländer für den Naturschutz zuständig, im Falle einer

Anklage vor dem Europäischen Gerichtshof, wie sie im Falle des

Vertragverletzungverfahrens 1999/4459 (Golfplatz Weißenbach im Ennstal) und der

„Horizontalen Rechtsbeschwerden“ (Vertragsverletzungsverfahren 1999/2173 und

1999/2174 - Nichtumsetzung der beiden Richtlinien in die österreichischen Gesetze)

erwartet werden können, ist jedoch der Bund die aus EU - Sicht zuständige und

verantwortliche Ansprechebene.

 

Das Netz Natura 2000 soll ein Netzwerk an Schutzgebieten in ganz Europa bilden, in

dem Maßnahmen für die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung des „günstigen

Erhaltungszustandes“ gesetzt werden müssen. Die Natura 2000 - Gebiete, die von

den Mitgliedsstaaten nach der FFH - RL nominiert wurden, werden dabei einem

Evaluierungsprozess unterzogen, der auf den sogenannten Biogeografischen

Seminaren stattfindet. Österreich hat Anteil an der alpinen und der kontinentalen

Biogeografischen Region. Im Jahre 2001 werden weitere Biogeografische Seminare

abgehalten. Für die Alpine Region wird vom 5. - 6. Juli 2001 das abschließende

Seminar in Bozen stattfinden. Die FFH - Richtlinie sieht vor, dass für den Fall, dass ein

Mitgliedsstaat bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend Natura 2000 - Gebiete

nominiert hat, die Europäische Kommission eine vollständige Vorschlagsliste

erstellen kann, die dann mit dem Mitgliedsstaat bilateral ausverhandelt wird

(sogenanntes Konzertierungsverfahren).

 

Fördermaßnahmen und Finanzmittel

Das Österreichische Programm zur „Entwicklung des ländlichen Raumes“ 2000 -

2006 wurde im Juli 2000 genehmigt. Für das Programmplanungsdokument wurde ein

„indikativer Gesamtfinanzierungsplan“ erstellt, die jedoch keine Aufschlüsse über die

nationale Finanzmittelverteilung, insbesondere über die Aufteilung Bund - Länder bzw.

zwischen den Bundesländern bzw. eine Aufschlüsselung der vorgesehenen

Finanzmittel pro Maßnahme (und nicht nur pro Maßnahmengruppe) ausweist.

Überproportionale Quoten

Die Verordnung 1257/99 sieht eine finanzielle Beteiligung der Europäischen

Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes vor. Zur

Nutzung der EU - Kofinanzierung wurden Quoten für die Mitgliedsstaaten verhandelt.

Österreich hat mit 9,7 % der Gesamtmittel einen überproportional hohen Anteil am

Gesamtbudget erzielt.

 

Ländliche Entwicklung und Natura 2000

Nach Maßgabe der Europäischen Kommission sollen die Mittel zur Entwicklung des

ländlichen Raumes auch zur Umsetzung des Schutzgebietsystems Natura 2000

genutzt werden.

 

Bewilligungsbehörde und Kofinanzierung

Eine Reihe von Fördermaßnahmen sind als Projekte formuliert, d.h. sie bedürfen

einer Bewilligung, um förderfähig zu sein.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1. Welche Stelle wird im Falle einer Anklage Österreichs vor dem EuGH die

    Vertretung Österreichs übernehmen? Welche Rolle wird hierbei das BMLFUW

    übernehmen?

 

2. Wer wird im Natura 2000 - Konzertierungsverfahren Österreich vertreten. Welche

    Rolle wird das BMLFUW in diesem Verfahren bzw. bei der Vorbereitung

    desselben einnehmen?

 

3. Welche Flächen im Besitz der Republik Österreich (Bundesforste, Öffentliches

    Wassergut, Bundesheer etc.) sind in dem Schutzgebietssystem Natura 2000

    erfasst und in der österreichischen Nationalen Liste nach Brüssel gemeldet

    worden? Bitte listen Sie die einzelnen nach Brüssel gemeldeten Flächen Flächen

    auf.

 

4. Wurden für diese Flächen bereits Managementplänen zur Erhaltung und

    Verbesserung des günstigen Erhaltungszustandes für Arten und Lebensräume

    der beiden EU - Naturschutzrichtlinien erarbeitet? Wenn nein, bis wann soll dies

    geschehen?

 

5. Welche Finanzmittel sind für welche Fördermaßnahmen des österreichischen

    Programmes zur Entwicklung des ländlichen Raumes von 2000 bis 2006

    vorgesehen? Bitte um Angabe detaillierter Daten nach Fördermaßnahme,

    Gesamtfinanzierung, EU - Kofinanzierung pro Jahr, Bundesanteil pro Jahr, sowie

    aufgeschlüsselt nach Bundesländern und den Bereichen Land - und

    Forstwirtschaft, Naturschutz und Sonstiges.

6. Wie (mit welchen Argumenten) wurden diese Mittel in Brüssel verhandelt? War

    Naturschutz, insbesondere Natura 2000 ein Argument um die überproportional

    hohen Mittel aus Brüssel zu bekommen?

 

7. Wie viele Finanzmittel sind im „Österreichischen Programm zur Entwicklung des

    ländlichen Raumes“ für Natura 2000 in welchen Fördermaßnahmen vorgesehen/

    nutzbar?

 

8. Welche Mittel wurden insbesondere zur Umsetzung des Art 16 vorgesehen?

    Welche Budgetaufteilung ist hierfür vorgesehen (Bundes/ Länderanteil)?

 

9. Wer sind die bewilligenden Stellen, welche Stellen haben ihre Zustimmung zu

    geben und welche Stellen tragen die Kofinanzierung? (für die jeweiligen

    Fördermaßnahmen)

 

10. Für welche Maßnahmen ist eine Bewilligung der für Naturschutz zuständigen

      Behörde notwendig?

 

11. Welche Regelung ist zur Umsetzung des Art 16 vorgesehen?