2355/J XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Binder und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend lebendgeborenen, aber nicht lebensfähigen Kinder
Als Fehlgeburt gilt in Österreich ein Kind unter 500 Gramm, das nach der Geburt keine
Atmung noch irgendein anderes Lebenszeichen aufweist (Hebammengesetz §8). Bei einem
Abortus in diesem frühen Stadium der Schwangerschaft wird angenommen, dass das Kind
beim Austritt aus dem Mutterleib nicht mehr am Leben sein kann. Dennoch gibt es Fälle, wo
Kinder unter 500 Gramm auf die Welt kommen und - wenn auch nur für eine kurze Zeit -
eindeutige Lebenszeichen aufweisen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen folgende
Anfrage:
1. Werden diese Kinder als Fehlgeburten oder als Lebendgeburten registriert?
2. Wenn sie als Fehlgeburten registriert werden, glauben Sie nicht, dass diese
Vorgangsweise zu einer zusätzlichen Traumatisierung der Eltern führt, die nicht nur ihr
Kind, sondern auch die Anerkennung verloren haben, ein lebendgeborenes Kind in die
Welt gesetzt zu haben?
a) Was wäre Ihrer Ansicht nach der Grund für diese Vorgangsweise?
b) Welche Maßnahmen sehen Sie als geeignet an, um eventuell solchen Vorfällen
entgegenzuwirken?
3. Was passiert mit den lebendgeborenen, aber nicht lebensfähigen Kindern nach der Geburt,
wenn das Kind noch am Leben ist, aber weder die Mutter noch der Vater sich um das
Kind kümmern kann?