2355/J XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Binder und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend lebendgeborenen, aber nicht lebensfähigen Kinder

 

Als Fehlgeburt gilt in Österreich ein Kind unter 500 Gramm, das nach der Geburt keine

Atmung noch irgendein anderes Lebenszeichen aufweist (Hebammengesetz §8). Bei einem

Abortus in diesem frühen Stadium der Schwangerschaft wird angenommen, dass das Kind

beim Austritt aus dem Mutterleib nicht mehr am Leben sein kann. Dennoch gibt es Fälle, wo

Kinder unter 500 Gramm auf die Welt kommen und - wenn auch nur für eine kurze Zeit -

eindeutige Lebenszeichen aufweisen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen folgende

 

Anfrage:

 

1. Werden diese Kinder als Fehlgeburten oder als Lebendgeburten registriert?

 

2. Wenn sie als Fehlgeburten registriert werden, glauben Sie nicht, dass diese

    Vorgangsweise zu einer zusätzlichen Traumatisierung der Eltern führt, die nicht nur ihr

    Kind, sondern auch die Anerkennung verloren haben, ein lebendgeborenes Kind in die

    Welt gesetzt zu haben?

 

a) Was wäre Ihrer Ansicht nach der Grund für diese Vorgangsweise?

 

b) Welche Maßnahmen sehen Sie als geeignet an, um eventuell solchen Vorfällen

     entgegenzuwirken?

 

3. Was passiert mit den lebendgeborenen, aber nicht lebensfähigen Kindern nach der Geburt,

     wenn das Kind noch am Leben ist, aber weder die Mutter noch der Vater sich um das

     Kind kümmern kann?