244/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes des „Alten Badhauses“ in Gars am Kamp

 

Das „Alte Badhaus“ in Gars am Kamp stand bis zum Bescheid GZ 7657/7199 des

Bundesdenkmalamtes ex lege unter Denkmalschutz. Über Jahre hinweg hat das

Bundesdenkmalamt den Eigentümer, die Marktgemeinde Gars am Kamp, teilweise

eindringlich, auf notwendige Erhaltungs - und Sicherungsarbeiten bei dem seit Mitte der

80er Jahre nicht mehr in Betrieb befindlichen Flußbadgebäude aufmerksam gemacht

und deren Veranlassung angeordnet.

 

So wurde am 12. Juli 1995 eine Begehung des Badhauses durchgeführt. In der

Niederschrift des Bundesdenkmalamtes GZ 765718/95 über diese Begehung wurden die

zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Behörde notwendigen Maßnahmen detailliert

aufgelistet. Außerdem wurde eine weitere Begehung für Anfang September 1995

vorgeschlagen, um die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen abzunehmen. Zitat aus

dieser Niederschrift: „Die Gemeinde Gars nimmt das Verhandlungsergebnis

zustimmend zur Kenntnis und wird die angeführten Termine einhalten.“ Weiters wurde

vermerkt, dass Vizebürgermeister Ing. Falk zugesichert habe, zur Erhaltung des

Denkmals um eine Förderung beim Land Niederösterreich anzusuchen.

 

Die Markgemeinde Gars hat diesen Aufforderungen aber offenbar nie Folge geleistet.

 

Am 12. September 1997 wurde der Marktgemeinde Gars am Kamp mit Schreiben des

Bundesdenkmalamtes GZ 7657/311997 mitgeteilt, dass die Abstützung bzw.

Auswechslung der morschen bzw. kaputten Holzbalken in den Untergeschossräumen

des Bades als unbedingt notwendig erachtet wird und die Arbeiten sofort durchzuführen

sind. Es wurde dafür auch eine Beihilfe aus Subventionsmitteln des Bundesministeriums

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Höhe von S 20.000,-- zur Verfügung

gestellt.

 

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997, GZ 7657/4/97, verwies das Bundesdenkmalamt

die Marktgemeinde Gars darauf, dass im „Alten Badhaus“ offenbar bereits zum

wiederholten Male Vandalenakte und Einbrüche verübt worden waren. Die

Marktgemeinde Gars wurde aufgefordert, nachweislich Anzeigen bei der zuständigen

Behörde zu erstatten und entsprechende Gegenmaßnahmen gegen diese schleichende

Zerstörung des Objektes zu treffen (nachweisliche Bewachung).

 

Im Jahr 1998 stellte Willi Dungl sein Projekt für ein Zentrum für chinesische Medizin

im „Alten Badhaus“ vor. Die Marktgemeinde Gars lud dazu am 19. Oktober 1998 zu

einer feierlichen Grundsteinlegung ein (Garser Kulturbrief Nr. VIII, Oktober 1998).

 

Mit Schreiben vom 17. Februar 1999, GZ 7657/411999 an den Obmann des „Vereins der

Freunde des Kamptales“, einer Bürgerinitiative, die sich für die Erhaltung des Alten

Badhauses und eine Verwirklichung des Dungl - Projekts an einem anderen Standort in

Gars am Kamp einsetzte, teilte das Bundesdenkmalamt folgendes mit: Bereits mit

Schreiben vom 16. Dezember 1988, GZ 7657/10/88 hätte das Bundesdenkmalamt die

Marktgemeinde Gars am Kamp auf die hohe künstlerische und kulturelle Bedeutung des

Garser Bades aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 sei der

Marktgemeinde mitgeteilt worden, dass es sich im Falle des Garser Bades um ein

Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handle und diesbezüglich ein

Feststellungsbescheid erlassen werden solle. Festgehalten wurde dabei, dass bestimmte

Umbauten der Badeanlage nach entsprechender Abstimmung denkmalschützerisch

vertretbar seien und die Aufnahme diesbezüglicher Gespräche zielführend sei. Zentral

ist aber folgende Aussage in diesem Schriftstück: „Wie eine kürzlich unter dem Vorsitz

von Herrn Präsident DI Dr. G. Rizzi gemeinsam mit dem Herrn Generalkonservator

Prof. Dr. E. Bacher durch geführte amtsinterne Besprechung ergeben hat, kann zu dem

nunmehr vorliegenden Projekt, das den Abbruch bedeutender Teile des Bades

vorsieht, die denkmalbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Über etwaige

mit der Bausubstanz adäquat umgehende Alternativlösungen werden voraussichtlich in

allernächster Zeit Gespräche stattfinden.“

 

Ganze 7 Monate später wurde vom Bundesdenkmalamt in völliger Umkehrung der bis

zum diesem Datum erfolgten Äußerungen und Aktivitäten unter der GZ 7657/7/99 vom

10. September 1999 per Bescheid festgestellt, dass ein öffentliches Interesse am „Alten

Badehaus“ nicht gegeben sei. Dieser Bescheid liegt den unterfertigten Abgeordneten

nicht vor.

 

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 30. Dezember 1999, GZ 7657/12199 an

die Rechtsanwältin des „Vereins der Freunde des Kamptals“ werden die Beweggründe

für diese Entscheidung erläutert: „Die Erhaltung der Garser Badeanstalt, eines

überwiegend aus Holz errichteten Baus, wäre nur bei entsprechender Nutzung

gewährleistet. Das Strandbad hat aber als Badeanstalt keine Existenzmöglichkeit, weil

die Temperatur des Kamp, bewirkt durch die Stauanlagen der Kraftwerke, zu tief ist.

Die Chance für einen Badebetrieb im Strandbad Gars ist für die Zukunft auch deshalb

nicht gegeben, da die Gemeinde Gars das in nächster Nähe gelegene, ebenfalls

historische Bad Thunau zu einer großen, allen aktuellen Anforderungen entsprechenden

Badeanlage ausgebaut hat.

Der schlechte Bauzustand der hölzernen Flügelbauten, der dem Bundesdenkmalamt und

den Parteien während des jahrelangen Ermittlungsverfahrens bekannt war hat sid: bis

zur Abbruchreife verschlechtert. Zu diesen Bauschäden liegen dem Bundesdenkmalamt

entsprechende Gutachten vor. Die Pläne zum letzten dem Bundesdenkmalamt

vorliegenden Projekt für die Badeanstalt machen sichtbar, dass bei einem derartigen

Ausbau die Identität des historischen Bauwerks verloren ginge. Der zwangsläufig

eintretende Authentizitätsverlust wäre jedenfalls so groß, dass die Aufrechterhaltung

des öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht gerechtfertigt ist.“

 

Unmittelbar nach dem Erlass dieses Bescheides wurden seitens der „Willi Dungl‘s

chinesisches Zentrum für Gesundheitspflege GmbH“, bei der die Marktgemeinde Gars

am Kamp als Gesellschafterin fungiert, Pläne für ein nach dem Abriss des „Alten

Badhauses“ am selben Ort neu zu errichtendes Chinesisches Zentrum vorgelegt. Eine

Mitarbeiterin des Dungl - Zentrums wird dazu in der Zeitung „Waldviertler“ mit der

Aussage zitiert: Die Tatsache, nunmehr nicht auf das Badhaus Rücksicht nehmen zu

müssen, erleichtert uns die Finanzierung, fallen doch die teuren

Instandsetzungsarbeiten weg.“ Im selben Artikel wird berichtet, dass seitens einer

Mitarbeiterin des Dungl - Zentrums sowie der Gemeinde der Bescheid des Denkmalamtes

mit folgender Aussage erklärt wird: „Die Verantwortlichen des Bundesdenkmalamtes

haben sich erst heu er in einem Lokalaugenschein vom tatsächlichen Zustand des

historischen Gebäudes ein Bild gemacht.“

 

In einem Bericht in der NÖN, Woche 43/99, wird von Ihrem Besuch bei der

Projektpräsentation in Gars am Kamp berichtet. Sie werden dabei mit der Aussage

zitiert: „Es ist wichtig, das Bewusstsein für kulturelles Erbe zu stärken, aber mit ‚Nur

anschauen‘ kann man die Dinge nicht erhalten.“

 

Auch im Trend, Ausgabe 1/2000, wird vom Dungl - Projekt berichtet. Auch darin werden

Sie zitiert, und zwar mit folgender Aussage: „Das Bewusstsein für kulturelles Erbe

muss zwar gestärkt werden, darf aber nicht über das Ziel hinausschießen.“ In diesem

Artikel wird auch vom empörten Dorftratsch berichtet: „Die Beamten erhielten eine

Weisung von oberster Stelle, munkelt man seither in Gars. Immerhin weilte Kultur - und

Gesundheitsministerin Elisabeth Gehrer vergangenen Sommer in Dungls Biohotel und

ist eine glühende Verfechterin des neuen Projektes.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen im Zusammenhang mit dem dargestellten

Sachverhalt folgende

 

Anfrage:

 

 

1. Wurden alle im Schreiben GZ 7657/8/95 des Bundesdenkmalamtes beauftragten

    Maßnahmen seitens der Gemeinde fristgerecht durchgeführt?

a) Wenn nein, welche Maßnahmen wurden nach Ablauf der Frist durchgeführt?

b) Musste das Bundesdenkmalamt weitere Schritte vor deren Umsetzung setzen?

c) Welche Maßnahmen wurden nicht durchgeführt?

d) Welche weiteren Schritte hat das Bundesdenkmalamt zur Umsetzung der

     Maßnahmen getätigt?

e) Hätte es im gegenständlichen Fall Sanktionsmöglichkeiten des

    Bundesdenkmalamtes gegen die Gemeinde bei Nichterfüllung der Auflagen

    gegeben?

f) Wenn ja, welche?

g) Wurden solche Maßnahmen seitens des Bundesdenkmalamtes ergriffen?

h) Welche genau wurden ergriffen?

i) Erachten Sie die gesetzlichen Möglichkeiten bei Nichterfüllung solcher Auflagen

    als ausreichend?

j) Ist Ihnen bekannt, ob die Marktgemeinde Gars am Kamp um eine Förderung zur

   Erhaltung des Denkmals beim Land Niederösterreich angesucht hat?

k) Wenn ja, wurde eine Förderung gewährt und in welcher Höhe?

i) Wurden die bewilligten Mittel im Sinne des Bundesdenkmalamtes genutzt?

m) Wer kontrollierte dies?

 

2. Wurde die mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes GZ 7657/3/1997 der Gemeinde

    Gars aufgetragene Abstützung bzw. Auswechslung der morschen bzw. kaputten

    Holzbalken im Badhaus durchgeführt?

a) Musste das Bundesdenkmalamt weitere Schritte vor der Durchführung dieser

    Arbeiten setzen?

b) Wenn nein, welche weiteren Schritte hat das Bundesdenkmalamt gesetzt?

c) Wurde die angebotene Beihilfe des Bundesministeriums in Anspruch genommen?

d) Wenn ja, wurde sie im Sinne des Bundesdenkmalamtes verwendet?

e) Wer kontrollierte dies?

3. Wurden - wie mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes GZ 7657/4/97 gefordert -

    die Vandalenakte und Einbrüche seitens der Marktgemeinde angezeigt?

a) Wurde die Bewachung nachweislich beauftragt und durchgeführt?

 

4. Die Zerstörung von geschützten Denkmälern bedarf einer Bewilligung des

    Bundesdenkmalamtes. Als Zerstörung gilt es gem. § 4 Abs. 1 Z. 2

    Denkmalschutzgesetz auch, wenn „der Eigentümer die Durchführung der für den

    Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der

    offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt und diese keine oder nur geringe

    Geldmittel erfordern würden.“

a) Teilen Sie die Auffassung, dass die Vorgangsweise der Marktgemeinde Gars im

     Sinne des Gesetzes auf eine Zerstörung des denkmalgeschützten „Alten Badhauses“

     abzielte?

b) Hätten geringe Geldmittel für die Instandhaltung des Objekts ausgereicht, wenn die

     Gemeinde Erhaltungsmaßnahmen nach Beendigung der Nutzung des Gebäudes als

     Flußbad Mitte der 80er Jahre kontinuierlich durchgeführt hätte?

c)  Welche Sanktionsmöglichkeiten kann das Bundesdenkmalamt ergreifen, wenn es

     zu der Ansicht gelangt, dass eine Zerstörung (durch Unterlassung der Erhaltung) im

     Sinne des Gesetzes betrieben wird?

d) Wurden solche Maßnahmen im gegenständlichen Fall seitens des

     Bundesdenkmalamts seit Mitte der 80er Jahre jemals veranlasst?

5. Offensichtlich kam es nach dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 15.

    Dezember 1988 an die Marktgemeinde Gars doch nicht zum Erlass eines

    Feststellungsbescheides, da ein solcher auch Niederschlag im Grundbuch hätte

    finden müssen.

a) Wurde ein Verfahren zum Erlass eines Feststellungsbescheides durchgeführt?

b) Wenn nein, warum nicht?

c) Wenn nein, wieso erließ das Bundesdenkmalamt nicht von Amts wegen einen

    Bescheid, mit dem das Garser Badhaus unter Denkmalschutz gestellt wurde, wenn

    dies doch zunächst seine Absicht war?

d) Wenn ja, wie lauteten die Stellungnahmen der Gemeinde als Eigentümerin in

    diesem Verfahren und welches Ergebnis brachte das Verfahren?

 

6. Das Schriftstück GZ 7657/4/1999 enthält die Aussage, dass für das nunmehr

    vorliegende Projekt (Anm.: erste Variante des Chinesischen Zentrums Willi

    Dungls), das den Abbruch bedeutender Teile des Bades vorsieht, die

    denkmalbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden kann. Vier Monate zuvor

    fand für dieses Projekt eine feierliche Grundsteinlegung statt.

a) Gab es zum Zeitpunkt der feierlichen Grundsteinlegung eine positive Äußerung des

     Bundesdenkmalamtes zu diesem Projekt?

b) Wenn nein, wie beurteilen Sie die Vorgangsweise der Marktgemeinde Gars am

     Kamp, öffentlich ein Projekt vorzustellen, ohne vorher die für die

     Projektverwirklichung notwendige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes

     einzuholen?

 

7. Der Bescheid GZ 7657/7/99 stellte alle vorherigen Aktivitäten des

    Bundesdenkmalamtes in dieser Causa auf den Kopf.

a) Welche gravierenden Ereignisse zwischen Februar und September 1999 führten

    dazu, dass im September 1999 plötzlich eine Nutzung des „Alten Badhauses“ als

    Voraussetzung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung als notwendig erachtet

    wurde?

b) Wurde diese Bedingung irgendwann zuvor vom Bundesdenkmalamt formuliert?

c) War dem Bundesdenkmalamt bekannt, dass in Plank und Langenlois Flussbäder am

    Kamp betrieben werden?

d) Ist der Kamp wenige Kilometer von Gars entscheidend wärmer, da er ja in Gars

    offensichtlich zum Baden zu kalt ist?

e) Ist Ihnen bekannt, dass zahlreiche Garser den Kamp im Sommer im Bereich des

    Alten Badhauses nach wie vor als Badeplatz nutzen?

f) Welche Temperaturrichtlinien liegen diesem Bescheid zugrunde? Gibt es eine

    erforderliche Mindesttemperatur für die Badenutzung? Wie tief ist die Temperatur

    im Kamp in Gars?

g) Wie beurteilen Sie diese Kältebegründung im Hinblick auf die anderen

     Kampflussbäder?

h) Das Bad Thunau hat zwar ein historisches Gebäude, beim Bad selbst handelt es sich

     allerdings um ein Freibad. Wäre nicht auch der Erhalt eines Flussbades in Gars aus

     kultureller und historischer Hinsicht wünschenswert?

i)  Könnte es Ihrer Ansicht nach nicht so sein, dass die Gemeinde Gars am Kamp aus

    vorrangig wirtschaftlichem Interesse eine Beendigung der Bademöglichkeit in Gars

    wünscht, um eine bessere Auslastung des Bades Thunau zu erreichen?

j) Wann zwischen Februar und September 1999 hat sich der Bauzustand der

    hölzernen Flügelbauten so verändert, dass es zur Abbruchreife kam?

 

8. Im Schreiben GZ 7657/4/1999 des Bundesdenkmalamtes wird festgestellt, dass das

    Projekt „Dungl 1“ keine denkmalbehördliche Genehmigung erhalten kann da die

    Veränderungen am Badhaus zu groß wären. Im Bescheid 7657/12/99 dagegen

    wurde offensichtlich festgestellt, dass durch dieses Projekt ein so großer

    Authentizitätsverlust eintreten würde, dass die Aufrechterhaltung des öffentlichen

    Erhaltungsinteresses am Badhaus nicht mehr gegeben wäre.

a) Halten Sie diese Begründung des zweiten Bescheids für rechtskonform?

b) Wie beurteilen Sie die konträren Aussagen in den beiden angeführten

     Schriftstücken?

c) Sollte der im zweiten Bescheid angeführte „Authentizitätsverlust“ am Badhaus

    durch das Dungl - Projekt nicht dazu führen, dass dieses Projekt

    denkmalschutzbehördlich nicht bewilligt wird (wie im ersten Bescheid ja

    vorgesehen) und nicht dazu, dass das Badhaus seinen Denkmalschutz verliert?

d) Führt sich nicht jeglicher Denkmalschutz ad absurdum, wenn er aufgehoben wird,

    weil das Gebäude nach einem Umbau angeblich nicht mehr schützenswert wäre?

 

9. Teilen Sie die Auffassung, dass die im „Waldviertler“ zitierte Aussage, dass die

    Verantwortlichen des Bundesdenkmalamtes erst 1999 einen Lokalaugenschein

    durchgeführt haben, nachweislich falsch ist?

 

10. Sind die Ihnen im „Trend“ und in der „NÖN“ zugeschriebenen Aussagen

      authentisch?

a) Wenn ja, sind Sie der Meinung, dass wirtschaftliche Interessen Vorrang vor

     Interessen des Denkmalschutzes haben?

b) Wie begründen Sie eine solche Interessenabwägung?

c) Wenn nein, wie ist Ihre Aussage, dass „nicht über das Ziel hinausgeschossen

    werden dürfe“ sonst zu werten?

d) Ist auch bei anderer Projekten damit zu rechnen, dass der Denkmalschutz

     aufgehoben wird, wenn ein Bauvorhaben das Objekt so verändert, dass das

    Schutzinteresse verloren geht?

11. War Ihr Besuch bei der Präsentation des Projekts in Gars dienstlich?

12. Wie den Medien zu entnehmen war, wurde in Gars von „Weisungen von höchster

      Stelle“ betreffend das Dungl - Projekt gemunkelt.

a) Haben Sie im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt (Denkmalschutz

    Badhaus bzw. Dungl - Projekt) jemals Kontakt mit dem Bundesdenkmalamt

     aufgenommen?

b) Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?

c) Gab es hinsichtlich des Bescheids GZ 7657/12/99 von Ihnen Weisungen an das

    Bundesdenkmal amt?

d) Teilen Sie die Ansicht, dass Ihr Auftreten im Zusammenhang mit dem Dungl

    Projekt und Ihre Äußerungen in Richtung Projektgegner den Eindruck erwecken

    könnten, dass Sie einen Einfluss auf den Kurswechsel des Bundesdenkmalamtes in

    dieser Causa hatten?

e) Teilen Sie die Ansicht, dass die Äußerung seitens einer Mitarbeiterin des Dungl-

    Zentrums, dass der Bescheid die Finanzierung des Projekts erleichtere, den

    Eindruck hinterlässt, das wirtschaftliche Interessen wichtiger sind als Interessen des

    Denkmalschutzes?

f) Wurde in der Angelegenheit Denkmalschutz Badhaus bzw. Projektantrag Dungl

    jemals der Denkmalbeirat gehört?

g) Wenn ja, zu welcher Frage und was war seine Einschätzung?

h) Ist die Causa „Altes Badhaus“ in Gars mit dem Bescheid GZ 7657/7/99 für das

    Bundesdenkmalamt endgültig abgeschlossen? Wenn nein, welche weiteren Schritte

    können noch erfolgen?