2680/J XXI.GP

Eingelangt am:06.07.2001

 

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Umsetzung der Fauna - Flora - Habitat - und Vogelschutzrichtlinie

 

Das Forstgesetz enthält zwar wichtige Instrumentarien zur Umsetzung

naturschutzfachlicher Interessen, es kann sich aber teilweise auch gegen die

Maßnahmen des Arten - und Biotopschutzes richten. In jüngerer Zeit zeigt sich immer

mehr die Notwendigkeit, dieses Gesetz an die Erfordernisse der EU - Richtlinie zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen,

„Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie“ (FFH - Rl) anzupassen. Konfliktsituationen zwischen

dem Wiederbewaldungsgebot (§ 13 ForstG) und den Zielen der FFH - Rl bzw.

Vogelschutzrichtlinie (VSchRl) treten dann auf, wenn ein bestimmter natürlicher

Lebensraumtyp bzw. eine bestimmte schützenswerte Art dadurch erhalten bzw.

wiederhergestellt werden sollen, dass keine Wiederbewaldungen i.S.d. § 13 ForstG

erfolgen. In diesem Fall wäre aufgrund des Gemeinschaftsrechts das

Wiederbewaldungsgebot außer Acht zu lassen und eine entsprechende

Ausnahmemöglichkeit ins ForstG aufzunehmen. Als weiteres Konfliktfeld ist z.B.

anzusehen, wenn für Maßnahmen, die den gemeinschaftsrechtlichen

Erhaltungszielen der FFH - Rl bzw. der VSchRl dienen, eine Rodungsbewilligung

verweigert wird.

 

Moore, Feuchtwiesen, Trockenrasen und Sandtrockenrasen zählen zu den

gefährdetsten Lebensräumen unserer Kulturlandschaft. Hier finden viele vom

Aussterben bedrohte Tier - und Pflanzenarten letzte Refugien. Die Ausdehnung

dieser Lebensräume hat während der letzten Jahrzehnte aufgrund intensiver

werdender Nutzungen dramatisch abgenommen, teilweise aber auch aufgrund

fehlender Pflege: Der Umstand, dass eine natürliche Bewaldung (ForstG § 4 Abs. 1)

ab einer Überschirmung von 50% der Fläche rechtlich wie Wald zu behandeln ist,

führt zu erheblichen Konflikten mit den naturschutzfachlichen Interessen und zu einer

Verwaldung der Standorte. Die Bemühungen des Naturschutzes, die Gehölze wieder

zurückzudrängen, werden durch das strenge Forstgesetz untergraben. Anzeigen

gegen Naturschutzbeamte, die ihrer Verpflichtung nachkommen und Schwendungen

anordnen, sind ein Gipfelpunkt dieser Entwicklungen.

 

In einer kürzlich erschienenen Grundlagenevaluierung hinsichtlich der potentiellen

Interessenskonflikte zwischen gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzzielen (FFH - Rl)

und dem Forstrecht werden die Probleme aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

1. Planen Sie, in § 13 ForstG eine Ausnahme vom Wiederbewaldungsgebot

    aufzunehmen, um künftig Konfliktsituationen zwischen dem

    Wiederbewaldungsgebot und der FFH - Rl künftig zu vermeiden? Wenn nein,

    warum nicht?

 

2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um die Divergenzen zwischen dem

    Rodungsverbot (§ 17 f ForstG) und dem europäischen Naturschutzrecht zu

    bereinigen?

 

3. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, das Behandlungsgebot für

    Schutzwälder (§ 23 ff FortG) und das EU - Naturschutzrecht kompatibel zu

    machen?

 

4. Welche Maßnahmen werden Sie sonst ergreifen, um die EU - Rl 92/43/EWG zur

    Erhaltung der natürlichen Lebensräume und das Forstgesetz vereinbar zu

    machen und den europarechtlichen Verpflichtungen nachzukommen?

 

5. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit es zu einer

    gemeinschaftskonformen Auslegung sämtlicher forstrechtlicher Bestimmungen

    (ForstG, Verordnungen, Rodungserlaß) unter Berücksichtigung der

    Erhaltungsziele der FFH - Rl und VSchRl (unter voller Ausschöpfung des

    Ermessensspielraumes) kommt?

 

6. Ein Entschließungsantrag unserer Fraktion, das Forstgesetz an die neuen

    naturschutzrechtlichen Erfordernisse anzupassen, wurde von Ihnen mit der

    Begründung abgelehnt, dass die Widersprüche zwischen dem Forstgesetz und

    den Zielen der FFH - Rl in der Vollzugspraxis mittlerweile ausgeräumt wurden. Wie

    begründen Sie diese Behauptung?

 

7. Ist grundsätzlich daran gedacht, eine gemeinschaftskonforme Anpassung der

    Rechtslage im Forstbereich vorzunehmen? Wenn ja, in welchen Bereichen, wenn

    nein, warum nicht?

 

8. Ist daran gedacht, die gesetzwidrige Vorrangeinräumung für die Nutzfunktion aus

    der Verordnung über den Waldentwicklungsplan zu streichen? Wenn nein, wie

    begründen Sie das angesichts der neuen naturschutzrechtlichen Erfordernisse?