270/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen betreffend

„Arena Geschädigte (EuGH - Urteil vom 15. Juni 1999); Staatshaftung und

Schadenersatzansprüche“

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vorn 15. Juni 1999 in einem

Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314/EWG

des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) sowie über die

Voraussetzungen für die Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch Verstöße

gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, die Republik Österreich verurteilt und dabei

die Haftung der Republik für die Schäden, die dadurch den "Arena - Urlaubern" entstanden

sind. bejaht.

Nach unserem Informationsstand (Presseberichte) haben bislang ca. 6.000 geschädigte Arena -

Kunden ihre Ansprüche angemeldet (z.B. über RA, KSV), wobei seitens der Finanzprokuratur

im Hinblick auf dieses - nun entschiedene - Vorabentscheidungsverfahren eine

Verjährungsverzichtserklärung abgegeben wurde.

Arena - Geschädigte, die bislang ihre Ansprüche nicht angemeldet hatten und nun über die

Medien vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren haben, stehen vor dem Problem, dass ihnen

eine Verjährungseinrede entgegengehalten werden könnte.

 

Die Republik Österreich hätte zur vollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie

90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen innerhalb der

vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um für

Pauschalreisende ab dem für die Umsetzung der Richtlinie gesetzten Zeitpunkt (1.1.1995) u.a.

die Erstattung bezahlter Beträge und der Rückreisekosten im Falle der Zahlungsunfähigkeit

oder des Konkurses des Reiseveranstalters sicherzustellen. Dies ist aber damals in

mehrfacher Hinsicht unterblieben.

In der Zwischenzeit entspricht die österreichische Reisebürosicherungsverordnung formal den

Anforderungen der EU - Pauschalreise - RL. Rechtspolitische Defizite sind jedoch vorhanden,

dies trifft aber auch auf die Pauschalreise - RL insbesondere zu.

 

Aufgrund der nun durch den EuGH ausgesprochenen Haftung der Republik Österreich für die

verspätete und unvollständige Umsetzung des Artikels 7 haben für den Schaden der Arena -

Geschädigten die SteuerzahlerInnen aufzukommen.

 

Um ein nicht abschätzbares Prozesskostenrisiko auszuschalten und die Kosten zu minimieren,

hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen die Finanzprokuratur bereits zur Aufnahme von

Vergleichsverhandlungen ermächtigt.

Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte (Höhe des Vergleichsangebotes, Stand der

Vergleichsverhandlungen, Zahl der Geschädigten, bei der Finanzprokuratur angemeldete

Ansprüche weiterer Geschädigter, Anerkennung von Ersatzansprüchen usw.) liegt die

Zuständigkeit der Finanzprokuratur und somit des Bundesministers für Finanzen vor

(Anfragebeantwortung XXI. GP - NR 55/AB von 17.1.2000).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende Anfrage:

 

1. Wie viele Arena - Geschädigte sind der Finanzprokuratur bekannt geworden?

 

2. Wie viele Arena - Geschädigte haben die Republik Österreich wegen mangelhafter

     Umsetzung der Pauschalreise RL geklagt?

 

3. Wie ist der Stand der Vergleichsverhandlungen (z.B. Höhe des Vergleichsangebots)

     hinsichtlich der anhängigen Gerichtsverfahren

 

4. Mit wie vielen Arena - Geschädigten wurde ein derartiger Vergleich bereits rechtskräftig

    abgeschlossen? Wie viele sind noch offen?

 

5. Welcher Betrag wurde dafür insgesamt bereits gezahlt (Aufschlüsselung nach

    Schadenersatzbetrag sowie Verfahrens - und Vertretungskosten). Mit welchen weiteren

    Kosten ist noch zu rechnen?

 

6. Für wie viele Arena - Geschädigte - die nicht geklagt haben - hat die Finanzprokuratur

    bislang (seit 1996) eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben?

 

7. Sind Sie bereit, alle Ansprüche von Arena - Geschädigten für die eine

    Verjährungsverzichtserklärung durch die Finanzprokuratur abgegeben wurde

    anzuerkennen und diese Ansprüche ebenfalls mit außergerichtlichen Vergleichen zu

    bereinigen?

 

8. Wie viele Arena - Geschädigte, die von der EuGH Entscheidung über die Medien erfahren

    haben, haben daraufhin Ihre Ansprüche gegenüber der Finanzprokuratur geltend gemacht?

 

9. Sind Sie bereit bei den nun eingelangten Schadenersatzansprüchen von Arena -

    Geschädigten (die von der EuGH - Entscheidung über die Medien erfahren haben) diese

    ebenfalls anzuerkennen, einen Vergleich anzubieten und ihnen nicht eine allenfalls

   mögliche Verjährungseinrede entgegenzuhalten?

 

10. Wenn nein, weshalb nicht?