270/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen betreffend
„Arena Geschädigte (EuGH - Urteil vom 15. Juni 1999); Staatshaftung und
Schadenersatzansprüche“
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vorn 15. Juni 1999 in einem
Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) sowie über die
Voraussetzungen für die Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch Verstöße
gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, die Republik Österreich verurteilt und dabei
die Haftung der Republik für die Schäden, die dadurch den "Arena - Urlaubern" entstanden
sind. bejaht.
Nach unserem Informationsstand (Presseberichte) haben bislang ca. 6.000 geschädigte Arena -
Kunden ihre Ansprüche angemeldet (z.B. über RA, KSV), wobei seitens der Finanzprokuratur
im Hinblick auf dieses - nun entschiedene - Vorabentscheidungsverfahren eine
Verjährungsverzichtserklärung abgegeben wurde.
Arena - Geschädigte, die bislang ihre Ansprüche nicht angemeldet hatten und nun über die
Medien vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren haben, stehen vor dem Problem, dass ihnen
eine Verjährungseinrede entgegengehalten werden könnte.
Die Republik Österreich hätte zur vollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie
90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um für
Pauschalreisende ab dem für die Umsetzung der Richtlinie gesetzten Zeitpunkt (1.1.1995) u.a.
die Erstattung bezahlter Beträge und der Rückreisekosten im Falle der Zahlungsunfähigkeit
oder des Konkurses des Reiseveranstalters sicherzustellen. Dies ist aber damals in
mehrfacher Hinsicht unterblieben.
In der Zwischenzeit entspricht die österreichische Reisebürosicherungsverordnung formal den
Anforderungen der EU - Pauschalreise - RL. Rechtspolitische Defizite sind jedoch vorhanden,
dies trifft aber auch auf die Pauschalreise - RL insbesondere zu.
Aufgrund der nun durch den EuGH ausgesprochenen Haftung der Republik Österreich für die
verspätete und unvollständige Umsetzung des Artikels 7 haben für den Schaden der Arena -
Geschädigten die SteuerzahlerInnen aufzukommen.
Um ein nicht abschätzbares Prozesskostenrisiko auszuschalten und die Kosten zu minimieren,
hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen die Finanzprokuratur bereits zur Aufnahme von
Vergleichsverhandlungen ermächtigt.
Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte (Höhe des Vergleichsangebotes, Stand der
Vergleichsverhandlungen, Zahl der Geschädigten, bei der Finanzprokuratur angemeldete
Ansprüche weiterer Geschädigter, Anerkennung von Ersatzansprüchen usw.) liegt die
Zuständigkeit der Finanzprokuratur und somit des Bundesministers für Finanzen vor
(Anfragebeantwortung XXI. GP - NR 55/AB von
17.1.2000).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende Anfrage:
1. Wie viele Arena - Geschädigte sind der Finanzprokuratur bekannt geworden?
2. Wie viele Arena - Geschädigte haben die Republik Österreich wegen mangelhafter
Umsetzung der Pauschalreise RL geklagt?
3. Wie ist der Stand der Vergleichsverhandlungen (z.B. Höhe des Vergleichsangebots)
hinsichtlich der anhängigen Gerichtsverfahren
4. Mit wie vielen Arena - Geschädigten wurde ein derartiger Vergleich bereits rechtskräftig
abgeschlossen? Wie viele sind noch offen?
5. Welcher Betrag wurde dafür insgesamt bereits gezahlt (Aufschlüsselung nach
Schadenersatzbetrag sowie Verfahrens - und Vertretungskosten). Mit welchen weiteren
Kosten ist noch zu rechnen?
6. Für wie viele Arena - Geschädigte - die nicht geklagt haben - hat die Finanzprokuratur
bislang (seit 1996) eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben?
7. Sind Sie bereit, alle Ansprüche von Arena - Geschädigten für die eine
Verjährungsverzichtserklärung durch die Finanzprokuratur abgegeben wurde
anzuerkennen und diese Ansprüche ebenfalls mit außergerichtlichen Vergleichen zu
bereinigen?
8. Wie viele Arena - Geschädigte, die von der EuGH Entscheidung über die Medien erfahren
haben, haben daraufhin Ihre Ansprüche gegenüber der Finanzprokuratur geltend gemacht?
9. Sind Sie bereit bei den nun eingelangten Schadenersatzansprüchen von Arena -
Geschädigten (die von der EuGH - Entscheidung über die Medien erfahren haben) diese
ebenfalls anzuerkennen, einen Vergleich anzubieten und ihnen nicht eine allenfalls
mögliche Verjährungseinrede entgegenzuhalten?
10. Wenn nein, weshalb nicht?