271/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Justiz betreffend ,,Arbeits - und Sozialrechtssachen“

 

Das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG

und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit im ASGG nichts anderes

angeordnet ist. Gemäß § 40 ASGG sind u.a. zur Vertretung vor den Gerichten erster und

zweiter Instanz qualifizierte Personen:

 

    1.  Rechtsanwälte;

 

    2.  Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessensvertretung oder

         freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem

        Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder käme, wenn diese noch

        berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder

        Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder

        Berufsvereinigung;

 

Im Falle des Obsiegens wird den unter Punkt 2 genannten ArbeitnehmerInnenvertretern - im

Gegensatz zu Rechtsanwälten - nur ein pauschalierter Aufwandersatz gewährt, obwohl sich

seit dem AKG 1992 diese Vertretung absolut bewährt und in richterlichen Kreisen höchste

Anerkennung gefunden hat.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende Anfrage:

 

 

1. Wie viele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1997, 1998 und 1999 insgesamt

    rechtskräftig durch Urteil beendet?

    a) Wie viele davon in 1. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits -

    und Sozialgerichte)?

    b) Wie viele davon in 2. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen OLG)?

    c) Wie viele davon durch den OGH?

 

2. Wie viele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1997, 1998 und 1999 durch einen

    Prozessvergleich (§ § 204 ff ZPO) abgeschlossen? (Der Prozessvergleich ist ein vor

    Gericht geschlossener Vertrag, durch den der Rechtsstreit gütlich beendet oder einzelne

    Streitpunkte bereinigt werden)

    a) Wie viele davon in 1. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits-

    und Sozialgerichte)?

    b) Wie viele davon in 2. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen OLG)?

 

3. Wie viele Verfahren in Sozialrechtssachen wurden 1997, 1998 und 1999 insgesamt

    rechtskräftig durch Urteil beendet?

    a) Wie viele davon in 1. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits-

    und Sozialgerichte)?

    b) Wie viele davon in 2. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen OLG)?

4. Wie viele Verfahren in Sozialrechtssachen wurden 1997, 1998 und 1999 durch einen

     Prozessvergleich abgeschlossen?

     a) Wie viele davon in 1. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits -

     und Sozialgerichte)?

     b) Wie viele davon in 2. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits -

     und Sozialgerichte)?

     c) Wie viele durch den OGH?

 

5. In wie vielen Verfahren waren 1997, 1998 und 1999 die ArbeitnehmerInnen durch

    Vertreter ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte)

    vertreten?

 

6. In wie vielen Verfahren waren 1997, 1998 und 1999 die ArbeitnehmerInnen durch

    Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vertreten?

 

7. In wie vielen Verfahren waren 1997, 1998 und 1999 die ArbeitnehmerInnen durch

    Anwälte von Rechtsschutzversicherer vertreten?

 

8. In wie vielen Verfahren waren 1997, 1998 und 1999 die ArbeitnehmerInnen nicht

    qualifiziert vertreten?

 

9. Mit welcher Begründung bleibt den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung

    (AK) bzw. des 0GB die Vertretung beim OGH untersagt?

 

10. Sind Sie bereit für eine entsprechende Vertretungserweiterung einzutreten?

 

11. Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwand -

       ersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 den Arbeiterkammern bezahlt

       werden?

 

12. Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwandersatz -

      gesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 dem ÖGB bzw. den einzelnen

      Fachgewerkschaften bezahlt werden?

 

13. Mit welcher Begründung bleibt den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung

      bzw. des ÖGB die Verrechnung der tatsächlichen Vertretungskosten untersagt?

 

14. Sind Sie bereit die Vertretungskosten dieser Interessensvertretern dem Anwaltstarif

      anzupassen?

 

15. In wie vielen Fällen ob siegte durch Urteil 1997, 1998 und 1999 in einem Verfahren nach

      dem ASGG (§ 50 sowie § 65 ASOG) der/die ArbeitnehmerIn?

      a) Wie viele davon in 1. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Arbeits-

      und Sozialgerichte)?

      b) Wie viele davon in 2. Instanz (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen OLG)?

      c) Wie viele davon durch den OGH?

 

16. Welche Beträge werden 1997, 1998 und 1999 durch AN gerichtlich zugesprochen?

17. Wie lange betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Verfahren, die in 1. Instanz

      durch Urteil entschieden wurden?

 

18. Wie lange betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Verfahren, die in 2. Instanz

      durch Urteil entschieden wurden?

 

19. Wie lange betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Verfahren, die durch den

      OGH entschieden wurden?

 

20. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe war 1997, 1998 und 1999 der „pauschalierte

      Aufwandersatz" für die Arbeiterkammern bei Insolvenz der Firma uneinbringlich?

 

21. Beabsichtigen Sie die Judikaturdokumentation im Arbeits -  und Sozialrechtssachen zu

      verbessern?