2803/J XXI.GP

Eingelangt am: 18.09.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Doris Bures

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend ungesetzlicher Vorgangsweise bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates

im Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch die Wirtschaftskammer Österreich

 

In der ORF On Homepage war am 14.09.01 zu lesen:

Zitat:.........

Mohaupt Ex - Parteiangestellter

Vor der heutige Sitzung tauchen nun aber auch Zweifel an der Zulässigkeit eines anderen

Mitgliedes des neuen Verwaltungsrates auf - nämlich am provisorischen Vorsitzenden Wilhelm

Mohaupt. Mohaupt war bis vor kurzem Generalsekretär des ÖVP - Seniorenbundes und damit

Parteiangestellter. Zitatende

 

Auch im Österreich 1 Morgenjournal, vom 14.9.2001 (Ausgabe 7 Uhr) war Folgendes zu hören:

 

Zitat:

Vor der heutigen Sitzung taucht nun aber auch Zweifeln der Zulässigkeit eines anderen Mitglieds

des neuen Verwaltungsrates auf nämlich am provisorischen Vorsitzenden Wilhelm Mohaupt.

Denn er war bis vor kurzem Generalsekretär des ÖVP - Seniorenbundes, damit Parteiangestellter

und das wäre Unvereinbar. Mohaupt hat diese Funktion vor kurzem zurück gelegt. Allerdings

erfüllt er erst seit einigen Tagen auch eine andere wichtige Voraussetzung nämlich die, der

Vertreter einer Sozialversicherung zu sein. Gegner des Hauptverbandes neu bezweifeln nun die

Zulässigkeit von Wilhelm Mohaupt, oder sehen darin aber zumindest eine äußerst schiefe Optik

 

Im § 441b ASVG ist u.a. festgeschrieben:

 

Verwaltungsrat

§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden.

Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der

Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber

und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer

entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf

Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller

Dienstnehmer - und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je ein Mitglied ist von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das

derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423

Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden

Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das

entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.

 

Im § 441e ASVG ist u.a. festgeschrieben:

Unvereinbarkeit

§441e. ..............

(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer

Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des

Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

 

Im § 593 ASVG ist u.a. festgeschrieben:

..........................

(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach §

441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen,

dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann.

Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das

Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so

lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat vollzählig konstituiert hat. Die

erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des

Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen nachfolgende

 

Anfrage

 

1. Wen hat die Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der

    Dienstgeber für den Verwaltungsrat entsandt?

2. Waren die von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Mitglieder und

    Ersatzmitglieder in den Verwaltungsrat zurzeit der „Entsendung“ Versicherungsvertreter der

    Dienstgeber?

    A) Wenn Nein, welche Mitglieder und Ersatzmitglieder waren keine Versicherungsvertreter?

 

3. Sind diese Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates noch immer keine

    Versicherungsvertreter?

    A) Wenn nein, wann und bei welchem Sozialversicherungsträger wurden diese Mitglieder und

    Ersatzmitglieder Versicherungsvertreter (Vorlage der entsprechenden Schreiben)?

    B) Wenn nein, wann haben die enthobenen Versicherungsvertreter, für die die Mitglieder

    und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates als Versicherungsvertreter bestellt wurden, die

    Enthebung von ihrer Funktion verlangt (Vorlage der Schreiben)?

    C) Lagen andere Gründe für die Enthebung dieser Versicherungsvertreter vor?

 

4. War Herr Ing. Wilhelm Mohaupt zurzeit der „Entsendung“ für den Verwaltungsrat ein

    Arbeitnehmer des ÖVP Seniorenbundes, und damit ein Arbeitnehmer einer politischen

    Partei?

    A) Wenn ja, liegt hier nicht ein klarer Verstoß gegen § 441e Abs. 4 ASVG vor?

    B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen werden Sie in diesem Fall setzen?

 

5. War Herr Ing. Wilhelm Mohaupt zurzeit der „Entsendung“ für den Verwaltungsrat ein

    Versicherungsvertreter?

    A) Wenn nein, wann wurde Herr Ing. Wilhelm Mohaupt Versicherungsvertreter?

    B) Wenn nein, liegt hier nicht ein klarer Verstoß gegen § 441b Abs. 1 ASVG vor?

    C) Wenn nein, welche aufsichtsbehördliche Massnahmen werden Sie setzen?

 

6. Erfüllt Herr Ing. Wilhelm Mohaupt die Voraussetzungen für die Entsendung als

    Versicherungsvertreter der Gruppe der Dienstgeber nach § 420 ASVG in ein Organ der

    Selbstverwaltung eines Sozialversicherungsträgers?

 

7. § 593 Abs. 6 ASVG legt fest, dass die erste Sitzung des Verwaltungsrates von dem an

    Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten ist. Wer ist

    das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates?

 

8. Wann hat dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates die Sitzung zum

    Verwaltungsrat einberufen?

9. Wenn dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates zurzeit der Einberufung

    des Verwaltungsrates kein Versicherungsvertreter gewesen ist, wäre das ein klarer Verstoß

    gegen das ASVG?

    A) Wäre dann die Einberufung der ersten Sitzung des Verwaltungsrates nicht

    rechtsunwirksam?

    B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen wurden Sie setzen?

 

10. Wenn dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates zurzeit der Einberufung

      des Verwaltungsrates ein Arbeitnehmer einer politischen Partei gewesen ist, wäre das ein

      Verstoß gegen das ASVO?

      A) Wäre dann die Einberufung der ersten Sitzung des Verwaltungsrates nicht

      rechtsunwirksam?

      B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen wurden Sie setzen?