2888/J XXI.GP

Eingelangt am:26.09.2001

 

ANFRAGE

 

Der Abgeordneten Dr. Graf, Dr. Povysil und Kollegen

an die Frau Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Kultur

betreffend: „Rat mal wer/wo der Rektor an der Akademie der Bildenden Künste

ist?"

 

Die Akademie der Bildenden Künste (Akademie) ist gemäß KUOG

(KunstUniversitätenOrganisationsGesetz) als Universität eingerichtet.

 

Gemäß §52 Abs. 8 KUOG wird festgelegt:

„Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor

gewählt, ist mit ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes,

besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in

dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister

...besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung

ihres Dienstverhältnisses als Universitätslehrer abzuschließen.“

 

Dem gemäß ist die Tätigkeit eines Rektors mit einer anderen ganztägig auszuübenden

Funktion (Beruf) unvereinbar.

 

Prof. GROYS wurde von der Universitätsversammlung zum Rektor der Akademie

gewählt. Am 09.03.2001 hat er seinen Dienstantritt gemeldet, obwohl er bis zu diesem

Tage keinen Dienstvertrag unterfertigt hat. Die Vertragsunterfertigung durch den Rektor

scheiterte bis dato an dem Umstand, daß Rektor Prof. GROYS sein bisheriges

Dienstverhältnis als C4 Professor an der Universität Karlsruhe nicht, wie zugesagt, bzw.

ausschreibungskonform gelöst bzw. karenziert hat.

 

Dem Vernehmen nach übt Prof. GROYS seine Tätigkeit in Karlsruhe im ungeschmälerten

Umfang aus. Er ist daher auch nicht in der Lage seinen Verpflichtungen und Aufgaben

als Rektor der Akademie nachzukommen. Nachweislich läßt sich der Rektor, in dieser

Eigenschaft, ständig vertreten.

 

Es besteht der dringende Verdacht, daß die ständigen Absenzen und die Nichtausübung

der Rektorentätigkeit vielen handelnden Personen auf der Akademie durchaus recht und

angenehm sind.

 

Die Anfragesteller vermuten, daß einige sich die ,,Nichttätigkeit“ des Rektors zu

Eigennutzen machen. Anders ist das bisherige Verhalten der Vizerektoren, der Kontroll -

und Aufsichtsgremien an der Akademie, nicht zu deuten.

 

Dem Vernehmen nach, hat es weder eine interne Diskussion über die „Belastung“ der

Akademie durch den Rektor gegeben, noch wurde er von den zuständigen Gremien

innerhalb der Universität zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes

aufgefordert. Es wurde auch bislang kein Abwahlantrag gestellt.

 

Wie bekannt ist wurde ein Karenzierungsansuchen von Prof. GROYS erst Ende März

2001 (nach Dienstantritt!) beim zuständigen Minister in Baden - Württemberg gestellt.

Erwartungsgemäß wurde dieses Ansuchen vom Minister abschlägig beurteilt.

Weitere Initiativen des Rektors, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, bzw. dem

Anforderungsprofil der Ausschreibung des Rektorsposten nachzukommen, sind nicht

bekannt.

 

Der Rektor Prof. GROYS wird zunehmend zu einer Belastung des Akademiebetriebes

und hat sich bislang nur durch seine Nichtanwesenheit qualifiziert.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher

an die Frau Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Kultur

nachstehende

 

ANFRAGE:

 

1.   Hat der Rektor Prof. GROYS zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß

      der Ausschreibung der Funktion des Rektors erfüllt? Wenn Ja, welche Zusagen hat er

      im Vorfeld zur Rektorswahl in bezug auf seine Tätigkeit als C4 Professor in Karlsruhe

      gemacht?

 

2.   Hat Prof. GROYS, im nachhinein betrachtet, die Gremien der Akademie getäuscht?

 

3.   Welche anderen Möglichkeiten, neben einer Karenzierung, existieren?

 

4.   Wurde dem Rektor der Akademie ein Vertrag seitens des BMBWK zugestellt und

      wenn ja, wann? Hat der Rektor den zugestellten Vertrag unterfertigt?

 

5.   Hat der Rektor Anspruch auf Vergütung als Rektor auch ohne

      Vertragsunterfertigung, wenn ja, in welche Höhe?

 

6.   Hat der Rektor der Akademie je um Gehaltsauszahlung oder Bevorschussung

      angesucht?

 

7.   Welcher Bezug, inkl. etwaiger Sachleistungen, steht einem Rektor der Akademie pro

      Jahr zu?

 

8.   Welcher Bezug, inkl. etwaiger Sachleistungen, steht einem C4 Professor in Baden -

      Württemberg zu?

 

9.   Kommt der Rektor der Akademie seinen Verpflichtungen und Aufgaben als Rektor

      nach? Wenn ja, in welchem Stundenumfang (Tag, Woche, Monat)?

 

10.Welcher durchschnittliche wöchentliche Stundenaufwand ist zur Ausübung der

      Rektorsfunktion an einer Kunstuniversität, gemäß den Erfahrungen des BMBWK,

      nötig?

 

11. Ist der Rektor bei den Sitzungen der Gremien der Akademie bzw. außerhalb der

       Universität (z.B. Rektorenkonferenz) überhaupt anwesend?

 

12. Wie kann ein Bediensteter der Akademie, ein Student, das Ministerium, oder auch

      ein Abgeordneter des Nationalrates, den Rektor der Akademie erreichen?

 

13. Hat das Ministerium auch schon die Erfahrung gemacht, daß die Kontaktaufnahme

      mit dem Rektor der Akademie, infolge seiner ständigen Absenzen, schwierig ist?

14. Ist grundsätzlich die Ausübung einer vollen Professur in Karlsruhe und die Ausübung

      einer Rektorsfunktion in Wien, auch hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen

      vereinbar?

 

15. Wer trägt die Reisekosten zwischen Wien und Karlsruhe?

 

16. Wer trägt das Verschulden an der Nichtunterfertigung des Vertrages?

 

17. Sind, Ihrer Meinung nach, die Aufsichts - und Kontrollgremien an der Akademie

      säumig?

 

18. Durch wen läßt sich der Rektor der Akademie in seiner Funktion ständig vertreten?

 

19. Haben die Vizerektoren zum „Problem“ Rektor Prof. GROYS im BMBWK Stellung

      genommen oder finden diese die Zustände „in Ordnung“?

 

20. Sehen Sie im beharrlichen Weigerungsfalle des Rektors den Dienstvertrag nicht zu

      unterfertigen eine andere Möglichkeit den Rektor der Akademie wegen seiner

      Obliegenheitsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen, als die gesetzliche

      Grundlage zu ändern, sprich das KUOG dahingehend zu novellieren?