2928/J XXI.GP

Eingelangt am:15.10.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Drucklegung einer Schrift für die Aktion Leben Österreich

 

 

Die Druckschrift der Aktion Leben Österreich „Das 1 x 1 der Empfängnisverhütung" weist

auf der Seite 30 aus, dass der Druck in der Druckerei des BMSG, 1010 Wien, Stubenring 1

erfolgt ist. Weiters heißt es auf der Seite 31 Wir danken dem Bundesministerium für Soziale

Sicherheit und Generationen, das die Drucklegung dieser Schrift ermöglicht hat. Dieser

Broschüre liegt ein Schreiben der Generalsekretärin der Aktion Leben Österreich, Frau

Dr. Gertrude Steindl, mit folgenden Inhalt bei:

 

Zitat: ...Da wir unsere Tätigkeit ausschließlich aus privaten Spenden finanzieren, fühlen wir

uns verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, daß uns jede Broschüre mindestens öS 20,-- + Porto

kostet ....

Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie uns Ihre Spende schicken.

Mit jedem Schilling mehr helfen Sie uns, für das gemeinsame Anhegen weiterzuarbeiten.

Zitatende.

 

Nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) ist für Leistungen von Organen des Bundes an

Dritte ein Entgelt zu vereinbaren:

 

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter

Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei

§ 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.

§§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.

 

§ 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im

Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen,

insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder

vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt

werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

§ 49 Abs. 3 zweiter Satz

Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen

Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und

der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

 

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen

zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes

gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungsverordnung - LA - V) StF: BGBl. II Nr.388/2000

ist festgehalten:

 

Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet:

 

Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsleitender Organe gegenüber

Drillen § 5.

 

(1) Für Leistungen haushaltsleitender Organe an die Österreichische

      Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß

      § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu

      entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen

      gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.

(2) (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines

       begründeten Vorschlages des leistenden haushaltsleitenden Organes unter Anwendung

       des § 3 Z 3 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.

(3) (3) Die Bestimmungen der §§ 15, 49 Abs. 3 zweiter Satz, 63 und 64 des

       Bundeshaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

 

Nach den rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Drucklegung der Broschüre

keinesfalls um eine Förderung aus Bundesmitteln.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wann wurde die Leistung, Drucklegung einer Broschüre „Das 1 x 1 der

     Empfängnisverhütung“ von der Aktion Leben Österreich ausgeschrieben?

2. Hat sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bei dieser

     Ausschreibung beworben?

3. Wie viel Stück dieser Broschüre wurden ausgeschrieben?

4. Wann wurde der Zuschlag an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und

     Generationen erteilt?

5. Wie hoch sind die Produktionskosten pro Stück für die Broschüre „Das 1 x 1 der

     Empfängnisverhütung“ (aufgegliedert nach Papierkosten, Personalkosten,

     Betriebsmittelkosten [Druckerfarbe, Strom....])?

6. Wie hoch ist der Gesamtrahmen des Auftrages für die Drucklegung dieser Broschüre?

7. Wie hoch ist das gemäß § 49 a BHG vereinbarte Entgelt pro Stück?

     a) Wie hoch ist das Entgelt für den gesamten Auftrag?

8. Wenn kein Entgelt nach § 49 a BHG vereinbart war, ist diese Leistung in der

     entsprechenden Verordnung des Bundesminister für Finanzen, der Ausnahmen von der

     Vergütungspflicht genehmigen kann (Leistungsabgeltungsverordnung), vorgesehen?

     a) Wenn nein, hat der Bundesminister für Finanzen im Verwaltungswege aufgrund Ihres

     begründeten Vorschlages eine weitere Ausnahme von der Vereinbarung eines Entgeltes

     zugelassen?

b) Wenn nein, wie begründen Sie dann Ihre Entscheidung kein Entgelt zugrunde zu legen?

9. Wie viel Stück dieser Broschüre wurden in der Druckerei des BMSG produziert?

10. Die Aktion Leben fühlt sich verpflichtet, dass sie darauf hinweist, dass jede Broschüre

       mindestens 20,- ATS + Porto kostet, wie hoch sind die Einnahmen des Vereins Aktion

       Leben, wenn alle von Ihrem Haus gedruckten Broschüren mit mindestens 20,- ATS von

       den BestellerInnen bezahlt werden?

11. Wenn kein Entgelt für die Überbringung der Drucklegung an das BMSG ergangen ist, wie

       erklären Sie sich dann den Hinweis, dass jede Broschüre mindestens 20,- ATS + Porto

       kostet?

       a) Ist das der Versuch einer versteckten Subvention für die Aktion Leben Österreich?

       b) Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie im Rahmen ihrer Ministerverantwortung

       ziehen?

12. Wie hoch sind die Förderungen Ihres Hauses für die Aktion Leben Österreich?

13. Wer sind die Organe des Vereins Aktion Leben Österreich (namentlich)?

14. Was ist der Vereinszweck der Aktion Leben Österreich?