2928/J XXI.GP
Eingelangt am:15.10.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Drucklegung einer Schrift für die Aktion Leben Österreich
Die Druckschrift der Aktion Leben Österreich „Das 1 x 1 der Empfängnisverhütung" weist
auf der Seite 30 aus, dass der Druck in der Druckerei des BMSG, 1010 Wien, Stubenring 1
erfolgt ist. Weiters heißt es auf der Seite 31 Wir danken dem Bundesministerium für Soziale
Sicherheit und Generationen, das die Drucklegung dieser Schrift ermöglicht hat. Dieser
Broschüre liegt ein Schreiben der Generalsekretärin der Aktion Leben Österreich, Frau
Dr. Gertrude Steindl, mit folgenden Inhalt bei:
Zitat: ...Da wir unsere Tätigkeit ausschließlich aus privaten Spenden finanzieren, fühlen wir
uns verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, daß uns jede Broschüre mindestens öS 20,-- + Porto
kostet ....
Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie uns Ihre Spende schicken.
Mit jedem Schilling mehr helfen Sie uns, für das gemeinsame Anhegen weiterzuarbeiten.
Zitatende.
Nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) ist für Leistungen von Organen des Bundes an
Dritte ein Entgelt zu vereinbaren:
§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter
Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei
§ 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.
§§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.
§ 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen,
insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder
vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt
werden können, sind vom
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
§ 49 Abs. 3 zweiter Satz
Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen
Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und
der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen
zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes
gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungsverordnung - LA - V) StF: BGBl. II Nr.388/2000
ist festgehalten:
Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet:
Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsleitender Organe gegenüber
Drillen § 5.
(1) Für Leistungen haushaltsleitender Organe an die Österreichische
Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu
entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen
gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.
(2) (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines
begründeten Vorschlages des leistenden haushaltsleitenden Organes unter Anwendung
des § 3 Z 3 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.
(3) (3) Die Bestimmungen der §§ 15, 49 Abs. 3 zweiter Satz, 63 und 64 des
Bundeshaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
Nach den rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Drucklegung der Broschüre
keinesfalls um eine Förderung aus Bundesmitteln.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen nachstehende
Anfrage:
1. Wann wurde die Leistung, Drucklegung einer Broschüre „Das 1 x 1 der
Empfängnisverhütung“ von der Aktion Leben Österreich ausgeschrieben?
2. Hat sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bei dieser
Ausschreibung
beworben?
3. Wie viel Stück dieser Broschüre wurden ausgeschrieben?
4. Wann wurde der Zuschlag an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen erteilt?
5. Wie hoch sind die Produktionskosten pro Stück für die Broschüre „Das 1 x 1 der
Empfängnisverhütung“ (aufgegliedert nach Papierkosten, Personalkosten,
Betriebsmittelkosten [Druckerfarbe, Strom....])?
6. Wie hoch ist der Gesamtrahmen des Auftrages für die Drucklegung dieser Broschüre?
7. Wie hoch ist das gemäß § 49 a BHG vereinbarte Entgelt pro Stück?
a) Wie hoch ist das Entgelt für den gesamten Auftrag?
8. Wenn kein Entgelt nach § 49 a BHG vereinbart war, ist diese Leistung in der
entsprechenden Verordnung des Bundesminister für Finanzen, der Ausnahmen von der
Vergütungspflicht genehmigen kann (Leistungsabgeltungsverordnung), vorgesehen?
a) Wenn nein, hat der Bundesminister für Finanzen im Verwaltungswege aufgrund Ihres
begründeten Vorschlages eine weitere Ausnahme von der Vereinbarung eines Entgeltes
zugelassen?
b) Wenn nein, wie begründen Sie dann Ihre Entscheidung kein Entgelt zugrunde zu legen?
9. Wie viel Stück dieser Broschüre wurden in der Druckerei des BMSG produziert?
10. Die Aktion Leben fühlt sich verpflichtet, dass sie darauf hinweist, dass jede Broschüre
mindestens 20,- ATS + Porto kostet, wie hoch sind die Einnahmen des Vereins Aktion
Leben, wenn alle von Ihrem Haus gedruckten Broschüren mit mindestens 20,- ATS von
den BestellerInnen bezahlt werden?
11. Wenn kein Entgelt für die Überbringung der Drucklegung an das BMSG ergangen ist, wie
erklären Sie sich dann den Hinweis, dass jede Broschüre mindestens 20,- ATS + Porto
kostet?
a) Ist das der Versuch einer versteckten Subvention für die Aktion Leben Österreich?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie im Rahmen ihrer Ministerverantwortung
ziehen?
12. Wie hoch sind die Förderungen Ihres Hauses für die Aktion Leben Österreich?
13. Wer sind die Organe des Vereins Aktion Leben Österreich (namentlich)?
14. Was ist der Vereinszweck der Aktion Leben Österreich?