2931/J XXI.GP

Eingelangt am:17.10.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Umsetzung verbesserter Tiertransportstandards in Österreich

 

 

Die Europäische Gesetzgebung regelt durch die Richtlinie 91/628/EWG idF der

Richtlinie 95/29/EG den Schutz von Tieren beim Transport. Aus der Präambel dieser

Richtlinie ist zu entnehmen, dass [zit.:] „aus Gründen der angemessenen

Behandlung der Tiere der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren,

soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte“.

 

Gemäß Kap. VII des Anhanges der Richtlinie kann die maximal zulässige

Transportdauer von 8 Stunden nur dann verlängert werden, wenn das

Transportfahrzeug taxativ aufgezählte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Die

Ausstattung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als 8

Stunden ist durch die in der Verordnung (EG) 411/98 vom 16. Februar 1998

enthaltenen zusätzlichen Tierschutzvorschriften geregelt. Diese Verordnung hat EU -

weit Gesetzescharakter und ist direkt anzuwendendes Recht.

 

Aus osteuropäischen Staaten, speziell aus Litauen, werden allwöchentlich

Schlachtpferde nach Italien transportiert. Aus den Niederlanden werden

allwöchentlich Schlachtschweine nach Italien transportiert. Die genannten

Transporte entsprechen hinsichtlich ihrer Ausstattung oftmals nicht der Verordnung

(EG) 411/98.

 

Am 21. 6. d. J. wurde in Kärnten von einer Mobilen Überwachungsgruppe des

österreichischen Zolls ein Schweinetransport mit Verladeort Niederlande und Zielort

Italien gestoppt, der nicht der Verordnung (EG) 411/98 entsprach. Es wurden (z.T.

schwerkranke, also transportunfähige) Tiere in weit überhöhter Ladedichte

transportiert, wobei der Zugang zu einer für Schweine notwendigen ständigen

Wasserversorgung nicht gewährleistet und ein Schwein bei Anhaltung bereits

verendet war. Nach Abladung und Notversorgung wurde nach einer Ruhepause dem

Transport die Weiterfahrt genehmigt, wobei die Tiere auf 2 Fahrzeuge aufgeteilt

wurden. Die Anzeige wurde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

erstattet.

 

Im September d. J. wurde in Kärnten von einer Mobilen Überwachungsgruppe des

österreichischen Zolls ein Pferdetransport mit Verladeort Litauen und Zielort

Sardinien gestoppt, der nicht der Verordnung (EG) 411/98 entsprach. Nach

Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser wurde der Weitertransport gestattet, da

aufgrund einer nur abstrakten Gefahr und aufgrund des Fehlens einer unmittelbaren

und konkretisierbaren Gefahr keine unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben der

Tiere bestand. Die Anzeige wurde ebenfalls bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

 

In der 4 - Parteienentschließung vom 10. Mai 2001 wurde die Bundesregierung

aufgefordert, sich auf europäischer Ebene in den dafür zuständigen Gremien dafür

einzusetzen, dass möglichst rasch europaweit die Einführung verbesserter

Tiertransportstandards ... umgesetzt werden sowie einen effizienten Vollzug der

geltenden Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden

Lebendtiertransporten mit langer Transportdauer sicherzustellen, die notwendigen

Einrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Kontrollen zu verstärken.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Welchen Einsatz hat die österreichische Bundesregierung in welchen Gremien

     getätigt, um europaweit die Einführung verbesserter Tiertransportstandards

     umzusetzen? Wenn von Seiten der Bundesregierung keine Einsatz getätigt

     wurde, warum nicht?

 

2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gesetzt, um einen effizienten

     Vollzug der geltenden Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden

     Lebendtiertransporten mit langer Transportdauer sicherzustellen? Wenn von

     Seiten der Bundesregierung keine Maßnahmen gesetzt wurden, warum nicht?

 

3. Welche Einrichtungen für die Überwachung von Tiertransporten wurden von

     Seiten der Bundesregierung bereitgestellt und falls keine Einrichtungen

     bereitgestellt wurden, warum nicht?

 

4. Wurden von Seiten der Bundesregierung die erforderlichen Kontrollen verstärkt?

     Wenn nein, warum nicht?

 

5. Welche Maßnahmen im Hinblick auf o.a. und ähnliche Tiertransporte setzt die

     Bundesregierung, um der Bestimmung der Richtlinie RL 95129/EG, (Kap. II, Art.

     5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b) (zit.:) „Die Mitgliedsstaaten tragen dafür

     Sorge, dass ... Tiere nicht so befördert werden, dass sie ... unnötig leiden

     müssen“) genüge zu tun, zumal diese Bestimmung - wie viele andere der

     Richtlinie auch - bisher nicht in österreichisches Recht Eingang gefunden hat?

 

6. Erachtet die Bundesregierung die Erstattung einer Anzeige bei gleichzeitiger

     Erlaubnis zum Weitertransport von Tieren auf nicht - Richtlinien - konformen und

     nicht der VO (EG) 411/98 - entsprechenden Fahrzeugen als geeignet, potentielle

     Gefahren für Leib und Leben der Tiere abzuwenden und den unter Frage 5

     genannten Bestimmungen genüge zu tun? Wenn ja, warum?

 

7. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung bzw. hat die Bundesregierung seit

     Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße (BGBl. 1994/411) gemäß Kap. IV,

     Art. 18 (1) der RL 95/29/EG, getroffen, um Verstöße natürlicher und juristischer

     Personen gegen die Richtlinie zu ahnden und welcher Art waren diese

     Maßnahmen?

8. Wie oft haben die in Österreich zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der

     Bestimmungen gemäß Kap. IV, Art. 18 (3) der RL 95/29/EG festgestellt?

 

9. Wie oft haben sich die in Österreich zuständigen Behörden aufgrund der

     Erkenntnis, dass Transportunternehmen die Bestimmungen der RL 95/29/EG

     nicht einhalten, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem die

     Genehmigung erteilt worden ist, in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen

     Vorkehrungen zu treffen? Welches sind die dafür zuständigen Behörden?

 

10.Aufgrund welcher österreichischen Rechtsmaterie ergibt sich die Verpflichtung

     der Behörde, sich wegen Verstößen gegen die Richtlinie 95/29/EG mit dem

     Mitgliedsstaat, in dem die Genehmigung für einen Tiertransport erteilt worden ist,

     in Verbindung zu setzen? Sollten keine derartigen Kontrollmitteilungen ergangen

     sein, wie wird dies begründet?

 

11. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um dem Kap.

     IV, Art. 18 (3) der RL 95/29/EG genüge zu tun?

 

12.Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um

     Lebendtiertransporte aus Drittstaaten mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter

     Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht der VO (EG) 411/98 entsprechen,

     zu verhindern?

 

13.Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber anderen

     Mitgliedsstaaten der EU zu setzen, durch deren Hoheitsgebiet ohne

     Beanstandung Lebendtiertransporte aus Drittstaaten mit über 8 Stunden

     Fahrtdauer und unter Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht der VO (EG)

     411/98 entsprechen, bereits nach Österreich eingefahren sind?