2931/J XXI.GP
Eingelangt am:17.10.2001
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Umsetzung verbesserter Tiertransportstandards in Österreich
Die Europäische Gesetzgebung regelt durch die Richtlinie 91/628/EWG idF der
Richtlinie 95/29/EG den Schutz von Tieren beim Transport. Aus der Präambel dieser
Richtlinie ist zu entnehmen, dass [zit.:] „aus Gründen der angemessenen
Behandlung der Tiere der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren,
soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte“.
Gemäß Kap. VII des Anhanges der Richtlinie kann die maximal zulässige
Transportdauer von 8 Stunden nur dann verlängert werden, wenn das
Transportfahrzeug taxativ aufgezählte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Die
Ausstattung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als 8
Stunden ist durch die in der Verordnung (EG) 411/98 vom 16. Februar 1998
enthaltenen zusätzlichen Tierschutzvorschriften geregelt. Diese Verordnung hat EU -
weit Gesetzescharakter und ist direkt anzuwendendes Recht.
Aus osteuropäischen Staaten, speziell aus Litauen, werden allwöchentlich
Schlachtpferde nach Italien transportiert. Aus den Niederlanden werden
allwöchentlich Schlachtschweine nach Italien transportiert. Die genannten
Transporte entsprechen hinsichtlich ihrer Ausstattung oftmals nicht der Verordnung
(EG) 411/98.
Am 21. 6. d. J. wurde in Kärnten von einer Mobilen Überwachungsgruppe des
österreichischen Zolls ein Schweinetransport mit Verladeort Niederlande und Zielort
Italien gestoppt, der nicht der Verordnung (EG) 411/98 entsprach. Es wurden (z.T.
schwerkranke, also transportunfähige) Tiere in weit überhöhter Ladedichte
transportiert, wobei der Zugang zu einer für Schweine notwendigen ständigen
Wasserversorgung nicht gewährleistet und ein Schwein bei Anhaltung bereits
verendet war. Nach Abladung und Notversorgung wurde nach einer Ruhepause dem
Transport die Weiterfahrt genehmigt, wobei die Tiere auf 2 Fahrzeuge aufgeteilt
wurden. Die Anzeige wurde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
erstattet.
Im September d. J. wurde in Kärnten von einer Mobilen Überwachungsgruppe des
österreichischen Zolls ein Pferdetransport mit Verladeort Litauen und Zielort
Sardinien gestoppt, der nicht der Verordnung (EG) 411/98 entsprach. Nach
Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser wurde der Weitertransport gestattet, da
aufgrund einer nur abstrakten Gefahr und aufgrund des Fehlens einer unmittelbaren
und konkretisierbaren Gefahr keine unmittelbare
Bedrohung von Leib und Leben der
Tiere bestand. Die Anzeige wurde ebenfalls bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
In der 4 - Parteienentschließung vom 10. Mai 2001 wurde die Bundesregierung
aufgefordert, sich auf europäischer Ebene in den dafür zuständigen Gremien dafür
einzusetzen, dass möglichst rasch europaweit die Einführung verbesserter
Tiertransportstandards ... umgesetzt werden sowie einen effizienten Vollzug der
geltenden Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden
Lebendtiertransporten mit langer Transportdauer sicherzustellen, die notwendigen
Einrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Kontrollen zu verstärken.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welchen Einsatz hat die österreichische Bundesregierung in welchen Gremien
getätigt, um europaweit die Einführung verbesserter Tiertransportstandards
umzusetzen? Wenn von Seiten der Bundesregierung keine Einsatz getätigt
wurde, warum nicht?
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gesetzt, um einen effizienten
Vollzug der geltenden Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden
Lebendtiertransporten mit langer Transportdauer sicherzustellen? Wenn von
Seiten der Bundesregierung keine Maßnahmen gesetzt wurden, warum nicht?
3. Welche Einrichtungen für die Überwachung von Tiertransporten wurden von
Seiten der Bundesregierung bereitgestellt und falls keine Einrichtungen
bereitgestellt wurden, warum nicht?
4. Wurden von Seiten der Bundesregierung die erforderlichen Kontrollen verstärkt?
Wenn nein, warum nicht?
5. Welche Maßnahmen im Hinblick auf o.a. und ähnliche Tiertransporte setzt die
Bundesregierung, um der Bestimmung der Richtlinie RL 95129/EG, (Kap. II, Art.
5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b) (zit.:) „Die Mitgliedsstaaten tragen dafür
Sorge, dass ... Tiere nicht so befördert werden, dass sie ... unnötig leiden
müssen“) genüge zu tun, zumal diese Bestimmung - wie viele andere der
Richtlinie auch - bisher nicht in österreichisches Recht Eingang gefunden hat?
6. Erachtet die Bundesregierung die Erstattung einer Anzeige bei gleichzeitiger
Erlaubnis zum Weitertransport von Tieren auf nicht - Richtlinien - konformen und
nicht der VO (EG) 411/98 - entsprechenden Fahrzeugen als geeignet, potentielle
Gefahren für Leib und Leben der Tiere abzuwenden und den unter Frage 5
genannten Bestimmungen genüge zu tun? Wenn ja, warum?
7. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung bzw. hat die Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße (BGBl. 1994/411) gemäß Kap. IV,
Art. 18 (1) der RL 95/29/EG, getroffen, um Verstöße natürlicher und juristischer
Personen gegen die Richtlinie zu ahnden und welcher Art waren diese
Maßnahmen?
8. Wie oft haben die in Österreich zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der
Bestimmungen gemäß Kap. IV, Art. 18 (3) der RL 95/29/EG festgestellt?
9. Wie oft haben sich die in Österreich zuständigen Behörden aufgrund der
Erkenntnis, dass Transportunternehmen die Bestimmungen der RL 95/29/EG
nicht einhalten, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem die
Genehmigung erteilt worden ist, in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen? Welches sind die dafür zuständigen Behörden?
10.Aufgrund welcher österreichischen Rechtsmaterie ergibt sich die Verpflichtung
der Behörde, sich wegen Verstößen gegen die Richtlinie 95/29/EG mit dem
Mitgliedsstaat, in dem die Genehmigung für einen Tiertransport erteilt worden ist,
in Verbindung zu setzen? Sollten keine derartigen Kontrollmitteilungen ergangen
sein, wie wird dies begründet?
11. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um dem Kap.
IV, Art. 18 (3) der RL 95/29/EG genüge zu tun?
12.Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um
Lebendtiertransporte aus Drittstaaten mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter
Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht der VO (EG) 411/98 entsprechen,
zu verhindern?
13.Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber anderen
Mitgliedsstaaten der EU zu setzen, durch deren Hoheitsgebiet ohne
Beanstandung Lebendtiertransporte aus Drittstaaten mit über 8 Stunden
Fahrtdauer und unter Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht der VO (EG)
411/98 entsprechen, bereits nach Österreich eingefahren sind?