295/J XXI.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Erweiterung des § 29b StVO
Die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO erfolgt unter der
Voraussetzung, daß der/die AntragstellerIn stark gehbehindert ist.
Menschen mit Conterganbehinderung, speziell wenn die oberen Extremitäten
betroffen sind, sind zwar nicht gehbehindert, können aber aufgrund ihrer
Behinderung schwerere oder unförmige Gegenstände (wenn überhaupt) nur über
kurze Strecken tragen. So ist z.B.: das Tragen eines Laptop, einer Einkaufstasche,
oder eines Regenschirmes nicht möglich. Trotz dieser Mobilitätsbehinderung
besteht kein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO.
Eine Erleichterung in den Bundesländern gibt es zwar dadurch, indem Menschen
mit Conterganbehinderung um eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 2 StVO
für ihr Bundesland ansuchen können. Diese Ausnahmegenehmigung gilt natürlich
nur für das eigene Bundesland. Wird ein Ausweis gem. § 45 Abs. 2 StVO z.B.: in
Oberösterreich ausgestellt, dann gilt er ausschließlich in Oberösterreich. Benutzt
der Ausweisinhaber aber in Wien den Ausweis, handelt er rechtswidrig und macht
sich selbstverständlich strafbar.
Der Ausweis gem. § 45 Abs. 2 StVO kann nur für die Dauer von 2 Jahren
ausgestellt werden. Für die Betroffenen bedeutet dies, alle 2 Jahre neu ansuchen
zu müssen und jedesmal Verwaltungsabgaben von S 1.000,-- bezahlen zu müssen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Wie beurteilen Sie die Situation von Menschen mit Conterganbehinderung
bezüglich ihrer Mobilitätsbehinderung?
2) Können Sie sich eine Erweiterung des § 29b StVO für diesen Personenkreis
vorstellen?
Wenn ja: Bis wann werden Sie welche konkreten Schritte setzen?
Wenn nein: Was ist der Grund für die weitere Aufrechterhaltung dieser
untragbaren Situation?