295/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Erweiterung des § 29b StVO

 

Die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO erfolgt unter der

Voraussetzung, daß der/die AntragstellerIn stark gehbehindert ist.

Menschen mit Conterganbehinderung, speziell wenn die oberen Extremitäten

betroffen sind, sind zwar nicht gehbehindert, können aber aufgrund ihrer

Behinderung schwerere oder unförmige Gegenstände (wenn überhaupt) nur über

kurze Strecken tragen. So ist z.B.: das Tragen eines Laptop, einer Einkaufstasche,

oder eines Regenschirmes nicht möglich. Trotz dieser Mobilitätsbehinderung

besteht kein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO.

Eine Erleichterung in den Bundesländern gibt es zwar dadurch, indem Menschen

mit Conterganbehinderung um eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 2 StVO

für ihr Bundesland ansuchen können. Diese Ausnahmegenehmigung gilt natürlich

nur für das eigene Bundesland. Wird ein Ausweis gem. § 45 Abs. 2 StVO z.B.: in

Oberösterreich ausgestellt, dann gilt er ausschließlich in Oberösterreich. Benutzt

der Ausweisinhaber aber in Wien den Ausweis, handelt er rechtswidrig und macht

sich selbstverständlich strafbar.

Der Ausweis gem. § 45 Abs. 2 StVO kann nur für die Dauer von 2 Jahren

ausgestellt werden. Für die Betroffenen bedeutet dies, alle 2 Jahre neu ansuchen

zu müssen und jedesmal Verwaltungsabgaben von S 1.000,-- bezahlen zu müssen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1) Wie beurteilen Sie die Situation von Menschen mit Conterganbehinderung

      bezüglich ihrer Mobilitätsbehinderung?

 

2) Können Sie sich eine Erweiterung des § 29b StVO für diesen Personenkreis

     vorstellen?

     Wenn ja: Bis wann werden Sie welche konkreten Schritte setzen?

     Wenn nein: Was ist der Grund für die weitere Aufrechterhaltung dieser

      untragbaren Situation?