3000/J XXI.GP
Eingelangt am: 24.10.2001
der Abgeordneten Gradwohl
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Verfassungswidrigkeiten in der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der
Steiermärkischen Landesregierung
Durch einen kaltschnäuzigen Machtmißbrauch wurden in der Steiermark mit einfacher
Mehrheit von ÖVP/FPÖ - Mitgliedern der Landesregierung eine neue Geschäftsordnung für
das Amt der Landesregierung und darauf basierend eine neue Geschäftseinteilung erlassen.
Die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wurde mit Verordnung im LGBl. Nr.
28/2001 vom 8.Juni 2001 verlautbart und mit 1.7.2001 in Kraft gesetzt. Die
Geschäftseinteilung wurde am 17.9.2001 in der Steiermärkischen Landesregierung
beschlossen und befindet sich derzeit gemäß dem Bundesverfassungsgesetz betreffend die
Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer
Wien, BGBl. Nr.289/1925, in Begutachtung beim Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst.
Abgesehen von den Verfassungswidrigkeiten enthalten beide Verordnungen keine
Vereinfachungen im Sinne einer Verwaltungsreform, sondern weitere Komplikationen zum
Nachteile der Bürger und betroffenen Beamtenschaft. Zählt man aufgrund des Entwurfes der
neuen Geschäftseinteilung alle neuen Organisationseinheiten zusammen, dann gibt es neu
insgesamt im Amt der Steiermärkischen Landesregierung 70 Organisationseinheiten statt
bisher 46. Zersplitterungen und Zuständigkeitsverflechtungen blieben weiterhin aufrecht.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Warum wurden von Seiten des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienstes keine
Einwendungen gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.
3.2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
erhoben?
2. Warum wurde insbesondere nicht eingewendet, daß die Untergliederung des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung in Fachabteilungen verfassungswidrig ist, weil sie
nicht dem BVG über die Ämter der Landesregierungen entspricht?
3. Warum wurde die Zustimmung von Seiten des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienstes
nicht schon deshalb verweigert, weil die Bestellungsregelungen für die neuen
Abteilungsleiter nicht Inhalt der schon beschlossenen neuen Geschäftsordnung des Amtes
sein dürfen, sondern diese Regelungen in der Geschäftsordnung der Regierungsmitglieder
festgelegt werden müssen?
4. Warum wurde die Zustimmung nicht schon deshalb verweigert, weil der
Landeshauptmann als oberstes Organ der Landesvollziehung bei Bestellungsregelungen
von Abteilungsleitern nicht an das Einvernehmen des Landesamtsdirektors gebunden sein
darf?
5. Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn das Landespersonalvertretungsgesetz in der
wichtigen Frage der Geschäftseinteilung das Einvernehmen zwischen Landesregierung
und Landespersonalvertretung vorschreibt und dieses Einvernehmen nicht zustande
gekommen ist?
6. Welche Sanktionen gedenken Sie zu setzen, wenn von Seiten des Landeshauptmannes der
Steiermark und einzelnen Regierungsmitgliedern ganz bewußt die Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes außer Acht gelassen wurden und damit ein klarer
Rechtsbruch vorliegt?
7. Das bereits erwähnte BVG über die Ämter der Landesregierung kam vor allem deshalb
zustande, weil für den Bund die einheitliche Vollziehung in den Ländern ein wichtiges
Anliegen war. Wie gedenken Sie nunmehr der drohenden Zersplitterung in der
Vollziehung Einhalt zu gebieten?