3000/J XXI.GP

Eingelangt am: 24.10.2001

 

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Gradwohl

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Verfassungswidrigkeiten in der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der

Steiermärkischen Landesregierung

 

 

 

Durch einen kaltschnäuzigen Machtmißbrauch wurden in der Steiermark mit einfacher

Mehrheit von ÖVP/FPÖ - Mitgliedern der Landesregierung eine neue Geschäftsordnung für

das Amt der Landesregierung und darauf basierend eine neue Geschäftseinteilung erlassen.

Die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wurde mit Verordnung im LGBl. Nr.

28/2001 vom 8.Juni 2001 verlautbart und mit 1.7.2001 in Kraft gesetzt. Die

Geschäftseinteilung wurde am 17.9.2001 in der Steiermärkischen Landesregierung

beschlossen und befindet sich derzeit gemäß dem Bundesverfassungsgesetz betreffend die

Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer

Wien, BGBl. Nr.289/1925, in Begutachtung beim Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst.

 

Abgesehen von den Verfassungswidrigkeiten enthalten beide Verordnungen keine

Vereinfachungen im Sinne einer Verwaltungsreform, sondern weitere Komplikationen zum

Nachteile der Bürger und betroffenen Beamtenschaft. Zählt man aufgrund des Entwurfes der

neuen Geschäftseinteilung alle neuen Organisationseinheiten zusammen, dann gibt es neu

insgesamt im Amt der Steiermärkischen Landesregierung 70 Organisationseinheiten statt

bisher 46. Zersplitterungen und Zuständigkeitsverflechtungen blieben weiterhin aufrecht.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1.   Warum wurden von Seiten des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienstes keine

      Einwendungen gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.

      3.2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

      erhoben?

2. Warum wurde insbesondere nicht eingewendet, daß die Untergliederung des Amtes der

    Steiermärkischen Landesregierung in Fachabteilungen verfassungswidrig ist, weil sie

    nicht dem BVG über die Ämter der Landesregierungen entspricht?

 

3. Warum wurde die Zustimmung von Seiten des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienstes

    nicht schon deshalb verweigert, weil die Bestellungsregelungen für die neuen

    Abteilungsleiter nicht Inhalt der schon beschlossenen neuen Geschäftsordnung des Amtes

    sein dürfen, sondern diese Regelungen in der Geschäftsordnung der Regierungsmitglieder

    festgelegt werden müssen?

 

4. Warum wurde die Zustimmung nicht schon deshalb verweigert, weil der

    Landeshauptmann als oberstes Organ der Landesvollziehung bei Bestellungsregelungen

    von Abteilungsleitern nicht an das Einvernehmen des Landesamtsdirektors gebunden sein

    darf?

 

5. Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn das Landespersonalvertretungsgesetz in der

    wichtigen Frage der Geschäftseinteilung das Einvernehmen zwischen Landesregierung

    und Landespersonalvertretung vorschreibt und dieses Einvernehmen nicht zustande

    gekommen ist?

 

6. Welche Sanktionen gedenken Sie zu setzen, wenn von Seiten des Landeshauptmannes der

    Steiermark und einzelnen Regierungsmitgliedern ganz bewußt die Bestimmungen des

    Landespersonalvertretungsgesetzes außer Acht gelassen wurden und damit ein klarer

    Rechtsbruch vorliegt?

 

7. Das bereits erwähnte BVG über die Ämter der Landesregierung kam vor allem deshalb

    zustande, weil für den Bund die einheitliche Vollziehung in den Ländern ein wichtiges

    Anliegen war. Wie gedenken Sie nunmehr der drohenden Zersplitterung in der

    Vollziehung Einhalt zu gebieten?