302/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

 

betreffend laufende Neubesetzungsverfahren für die obersten Leitungsfunktionen im AMS

 

 

Das Arbeitsmarktservice Österreich ist - obzwar inzwischen aus der Bundesverwaltung

ausgegliedert - eine zentrale Einrichtung, was die Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen

Maßnahmen in Österreich betrifft. Daher ist es auch von großer Bedeutung, dass im AMS

die bestgeeigneten Personen Leitungsfunktionen innehaben. Das heißt einerseits, dass

Frauenförderungsbestimmungen eingehalten werden müssen, um Frauen die gleichen

Chancen wie Männern auf die Bestellung in Spitzenfunktionen zu garantieren; andererseits

muss darauf geachtet werden, dass der Parteienproporz bei den Besetzungen dieser

Leitungsfunktionen weitestgehend zurückgedrängt wird und ein möglichst objektives

Bewerbungsverfahren stattfindet.

 

Mit 1.7.2000 sind die Funktionen der beiden Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice

Österreich sowie die Funktionen der LandesgeschäftsführerInnen und deren

StellvertreterInnen in den Landesorganisationen für die Dauer von 6 Jahren neu zu besetzen.

Die Verfahren für die Nachbesetzung der genannten Funktionen sind derzeit im Gange.

 

Der für das AMS geltende Frauenförderungsplan enthält einige Bestimmungen, die in diesen

Bewerbungsverfahren zur Anwendung kommen müssten. Mittels der vorliegenden Anfrage

soll überprüft werden, ob dies geschieht bzw. geschehen ist. Ausserdem soll die Einhaltung

von gesetzlichen Gleichbehandlungsgeboten überprüft werden.

 

Hinsichtlich einiger vorn derzeitigen Vorstand geplanter Transaktionen stellen sich für die

Bewerbung dieser Personen ebenfalls einige Fragen.

Interessant erscheinen weiters in den Medien geäußerte Besetzungswünsche der

Sozialministerin für AMS - Leitungsfunktionen, vor allem in Hinblick auf ihren persönlichen

Einfluss auf Besetzungen sowie auf die Objektivität des Besetzungsverfahrens, das ja für die

genannten Funktionen gemäß Stellenbesetzungsgesetz durchzuführen ist - auch dazu einige

Fragen.

 

Zuletzt werden geschlechtsspezifische Informationen betreffend den Frauenanteil bei den

LeiterInnen der regionalen AMS - Stellen und den Mitgliedern der dort bestehenden

Regionalbeiräte abgefragt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

I. Stellenausschreibung/Bewerbungsverfahren

 

1.   In welchen Medien und zu welchen Zeitpunkten wurden die AMS -

      Vorstandsfunktionen/die Funktionen der LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen

      der StellvertreterInnen der LandesgeschäftsführerInnen ausgeschrieben?

2.   Erfolgten geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen gemäß § 2c

      Gleichbehandlungsgesetz? Wie (durch welche Formulierungen) wurde dem Gesetz

      entsprochen?

 

Im AMS will man offensichtlich in Sachen Frauenfreundlichkeit weitergehen, als es das

Gesetz vorschreibt. Da laut Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 96/08/0375)

ein Hinweis im Ausschreibungstext, dass mit der männlichen Bezeichnung immer beide

Geschlechter gemeint sind, dem § 2c Gleichbehandlungsgesetz Genüge tut, kann unseres

Erachtens die Bestimmung des Punktes 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan („Die

Ausschreibungstexte werden so formuliert, dass sich speziell Frauen zu Bewerbung motiviert

fühlen“) nur heißen, dass jedenfalls zumindest Funktionsbezeichnungen in männlicher und

weiblicher Form in den Ausschreibungstexten verwendet werden. Ansonsten würde diese

Bestimmung ja überhaupt nicht weitergehen als § 2c Gleichbehandlungsgesetz und wäre

daher sinnlos.

3.    Waren die Stellenausschreibungen so formuliert, dass Personenbezeichnungen in

       männlicher und weiblicher Form gebraucht wurden?

       a. Wenn nein: Glauben Sie, dass sich qualifizierte Frauen zu einer Bewerbung

       "speziell motiviert“ fühlen, wenn Personenbezeichnungen in der Ausschreibung nur in

       männlicher Form gebraucht werden?

4.    Sehen Sie die Sinnhaftigkeit des 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan so wie

       oben dargestellt?

       a. Wenn nein: Welchen Sinn hat Ihrer Meinung nach dieser Satz im AMS -

       Frauenförderungsplan? Wie sollten die Ausschreibungstexte formuliert sein, dass sich

       „speziell Frauen“ zur Bewerbung motiviert fühlen?

       b. Wenn ja: Sehen Sie in den vorliegenden Ausschreibungen nicht einen Verstoß

       gegen Punkt 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan? Welche Konsequenzen

       können auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des AMS - Frauenförderungsplanes

       gezogen werden und durch wen? Werden solche Konsequenzen im vorliegenden Fall

       ergriffen werden? Wie werden diese Konsequenzen genau aussehen im konkreten

       Fall?

 

5.    Wieviele Personen haben sich für die Vorstandsfunktionen/die Funktionen der

       LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen der StellvertreterInnen der

       LandesgeschäftsführerInnen beworben?

6.    Wieviele Frauen waren - getrennt nach Funktionen - unter den BewerberInnen?

7.    Wie sind die Namen der BewerberInnen für die Vorstandsfunktionen/die Funktionen

       der LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen der StellvertreterInnen der

       LandesgeschäftsführerInnen?

8.    Falls es bereits zu einer Entscheidung über die Besetzung von

       Vorstandsfunktionen/Funktionen von LandesgeschäftsführerInnen/Funktionen von

      StellvertreterInnen der LandesgeschäftsführerInnen gekommen ist: Wer wurde bestellt

      und mit welcher Begründung?

9.   Falls es noch zu keiner Entscheidung gekommen ist bzw. in den Fällen, in denen es

      noch zu keiner Entscheidung gekommen ist: Wie ist der aktuelle Stand dieser

      Verfahren? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

10. Wieso wurde die Stellvertretung für die Wiener Landesorganisation nicht

      ausgeschrieben?

 

II.  Ausschreibung Personalberatungsunternehmen

Es erfolgte - neben den Ausschreibungen der genannten Funktionen - auch eine

Ausschreibung für die Mitarbeit eines Personalberatungsunternehmens bei den

Bestellungsverfahren.

11.  Welchen Zweck hatte diese Ausschreibung, welche Gründe bewogen den

       Verwaltungsrat, hier eine solche Mitarbeit anzustreben?

12.  Wieviele und welche Firmen bewarben sich für diese Mitarbeit?

 

 

In einem Papier von Frauenministerin Prammer vom April 1999 ist zu lesen: „Die

sozialdemokratischen Regierungsmitglieder haben beschlossen, für ihre Ressorts Weisungen

zu erlassen, die die öffentliche Auftragsvergabe mit Frauenförderungsmaßnahmen

verbinden. Das ist seit März 1999 in den SP - Ressorts geschehen.“

Zum Procedere ist weiters festgehalten: „wird ein Auftrag ausgeschrieben, wird schon in

den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen, dass jene Bieterinnen bessere Chancen

haben, den Auftrag zu bekommen, die Frauen fördern. (..). Der Auftraggeber/die

Auftraggeberin prüft zunächst die Angebote auf Ausschreibungskonformität. Im Anschluss

prüft er/sie die ausschreibungskonformen Angebote auf soziale Kriterien (Frauenförderung,

Lehrlinge). Diejenigen Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen und/oder Frauen fördern,

erhalten einen Preisbonus (maximal 4% des Preises des Angebots), der vom Preis ihres

Angebots abgezogen wird. (..). Den Zuschlag erhält der/die auf Grundlage des -

gegebenenfalls um den Preisbonus reduzierten - Preises und der produkt - und

leistungsbezogenen Kriterien ermittelte Bestbieterin.

Obzwar das AMS eine ausgegliederte Institution ist, besteht natürlich weiterhin ein

staatlicher Einfluß - insbesondere auch dadurch, dass zwei Mitglieder im Verwaltungsrat

von der Bundesministerin für Soziales bestellt werden, ein weiteres Mitglied auf Vorschlag

des Finanzminsters.

13.   Gilt das erwähnte Papier auch im Bereich des AMS? Hält sich also auch der

        Verwaltungsrat an diese Vorgaben?

        Wenn nein: Versuchen Sie - über die von Ihnen zu bestellenden Mitglieder des

        Verwaltungsrates oder andere Maßnahmen - diesen dazu zu bringen, auf

        Frauenförderung bei Auftragsvergabe zu achten? Welche Maßnahmen haben Sie in

        diesem Sinne gesetzt?

14.   Wurden bei der Angebotsprüfung durch den Verwaltungsrat die oben erwähnten

        Schritte durchgeführt?

        a. Wenn ja: hatten diese Maßnahmen einen Einfluss auf die Auftragserteilung?

        Inwiefern?

        b. Wenn nein: wurde sonst darauf geachtet, ob die Personalberatungsfirmen eigene

        Frauenförderpläne haben? Wenn ja, in welcher Weise?

15.   Welches Angebot bekam den Zuschlag und aus welchen Gründen?

16.   Wie sieht der Vertrag aus, der zwischen dem Personalberatungsunternehmen und dem

        AMS bzw. dem Verwaltungsrat abgeschlossen wurde? Welche Befugnisse und

        Kompetenzen wurden dem Personalberatungsunternehmen darin eingeräumt?

17.   Welche Kosten wird die Mitarbeit des Personalberatungsunternehmens dem AMS

         verursachen?

18.   Wurde bei der Vereinbarung über die Art der Mitarbeit des

         Personalberatungsunternehmens bei den Bestellungsverfahren auch das Ziel einer

         Erhöhung des Frauenanteils in den ausgeschriebenen Funktionen angesprochen und in

         die Vereinbarung aufgenommen?

         a. Wenn ja: In welcher Weise?

         b. Wenn nein: Weshalb nicht, da doch die Erhöhung des Frauenanteiles im AMS ein

         vorrangiges Ziel ist?

 

III. Frauenförderungsplan des AMS

Im derzeit geltenden Frauenförderungsplan des Arbeitsmarktservice gibt es ein Kapitel 3,

betitelt mit „Förderung des beruflichen Aufstieges“. Darin findet sich (wie bereits erwähnt)

unter Punkt 3.4. folgende Bestimmung: „Die Ausschreibungstexte werden so formuliert,

dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Die Arbeitszeit ist kein

Kriterium „.

Als Beispiel für eine solchen motivationsfördernden Text ist folgender angeführt: „Das

Arbeitsmarktservice ist bemüht, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen

und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach dem § 43 des B - GBG

werden Frauen, die gleich geeignet wie männliche Bewerber sind, bei der Betrauung mit der

Funktion bevorzugt“.

19.   Gab es die im Beispiel angeführte Textpassage in den Ausschreibungen der

        Funktionen des Vorstandes bzw. der LandesgeschäftsführerInnen und ihrer

        StellvertreterInnen?

        a. Wenn nein: Welche Formulierung in den verwendeten Ausschreibungstexten sollte

        speziell Frauen zur Bewerbung motivieren?

        b. Wenn nein: Gab es in den Ausschreibungstexten in irgendeiner Form den Hinweis

        auf § 43 B - GBG und was dieser normiert? Wenn nein, weshalb nicht?

 

Die Gleichbehandlungsanwältinnen nehmen in ihrem jüngsten Bericht (Tätigkeitsbericht der

Anwaltwschaft für Gleichbehandlungsfragen 1998) auf eine Untersuchung der Universität

Hamburg betreffend geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen Bezug und schreiben: „Die

Untersuchung zeigte auch, dass Frauen dazu neigen, sich am ehesten auf weiblich

formulierte Stellen zu bewerben.“

20.   Ist es richtig, dass BewerberInnen für die Funktionen der Landesgeschäftsführung

        bzw. Stellvertretung auf die Bewerbung das Kennwort „Landesgeschäftsführer“ bzw.

        „Landesgeschäftsführer - Stellvertreter“ schreiben mussten?

        a. Wenn ja: Glauben Sie, dass es für Frauen motivierend ist, wenn sie sich für eine

        Funktion bewerben und auf ihre Bewerbung eine männliche Funktionsbezeichnung

        schreiben müssen?

        Warum wurde hier nicht die Formulierung „Landesgeschäftsführung" bzw.

        „Stellvertretung“ gewählt?

        Wie lässt sich diese Tatsache - auch angesichts der zitierten Aussage der

        Gleichbehandlungsanwältin - mit dem im AMS - Frauenförderungsplan ständig betonten

        Ziel einer konsequenten Frauenförderung vereinbaren?

21.   Trat der Fall des § 43 B - GBG ein, dass nämlich eine Bewerberin gleich gut geeignet

        war wie der beste männliche Bewerber und daher genommen wurde? Wie oft?

        Unter Punkt 3.5. des Frauenförderungsplanes findet sich die folgende Bestimmung: „Bei

        der Besetzung von Funktionen, bei denen der Frauenanteil noch weniger als 50% beträgt,

        wird bereits in der Ausschreibung auf die Bevorzugung von Frauen hingewiesen. Erfolgen

        trotz dieses Zusatzes keine Bewerbungen von Frauen, wird überprüft, welche Maßnahmen

        gesetzt wurden, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren

        und zu motivieren, und warum sie keinen Erfolg hatten. Gegebenenfalls ist die

        Ausschreibung zu wiederholen.“

        Bekanntermaßen beträgt der Frauenanteil im Vorstand des AMS 0%, bei den

        Landesgeschäftsführern ebenfalls 0%, bei deren StellvertreterInnen 11%. Demnach ist bei

        der Ausschreibung dieser Funktionen die obige Bestimmung anzuwenden.

22.   Wurde bereits in der Ausschreibung auf die Bevorzugung von Frauen hingewiesen?

         a. Wenn ja: In welcher Form geschah dies?

         b. Wenn nein: weshalb nicht?

23.    Fand bei den Ausschreibungen, auf die sich keine Frauen bewarben, eine Überprüfung

         im Sinne des Punkt 3.5 Frauenförderungsplan statt?

         a. Wenn ja: In welcher Form und durch wen wurde diese Überprüfung durchgeführt?

         b. Wenn nein: Weshalb nicht?

24.   Gab es bei den Ausschreibungen, auf die sich keine Frauen bewarben, Überlegungen

        dahingehend, die Ausschreibung zu wiederholen?

        a. Wenn ja: Zu welcher Entscheidung kam man dabei und welche Gründe gab es für

        die Entscheidung?

        b. Wenn nein: Wieso gab es keine diesbezüglichen Überlegungen?

25.   In wievielen Fällen wurde die Ausschreibung wiederholt?

 

Punkt 3.7 des Frauenförderungsplanes besagt: „Alle Bewerberinnen werden über ihre

Rechte nach dem B - GBG informiert“.

26.   Auf welche Rechte bezieht sich diese Bestimmung des Frauenförderungsplanes außer

        auf die Bevorzugung gemäß § 43 B - GBG?

27.   Erfolgte diese Information an die Bewerberinnen um die Vorstandsfunktionen bzw.

        die Funktionen der Landesgeschäftsführung/Stellvertretung?

        a. Wenn ja: Durch wen und in welcher Form? In welchem Stadium des

        Bewerbungsprozesses?

        b. Wenn nein: Weshalb nicht?

 

Unter Punkt 3.8 Frauenförderungsplan ist zu lesen: „Zu Auswahlgesprächen (Hearings) sind

jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, solange der Frauenanteil in den betreffenden

Funktionsgruppen unter 50% liegt.“

28.   Wurden alle Bewerberinnen in den genannten Verfahren zu Gesprächen eingeladen?

        a. Wenn nein: Weshalb nicht?

 

Punkt 3.11 Frauenförderungsplan normiert: „Die jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten

und Kontaktfrauen sind von beabsichtigten Funktionsbesetzungen zu informieren.“

29.   Wurden die Gleichbehandlungsbeauftragten des AMS in irgend einer Weise in die

        Verfahren zur Neubesetzung der genannten Funktionen einbezogen?

        a. Wenn ja: In welcher Weise genau? Zu welchen Zeitpunkten? Gab es Vorschläge,

        Anregungen oder sonstige Äußerungen/Stellungnahmen dieser Personen? Wurden

        diese im weiteren berücksichtigt? Bitte fuhren Sie diesen Punkt detailliert aus.

        b. Wenn nein: weshalb nicht?

 

IV. Transaktionen der derzeitigen Vorstandsmitglieder, Einflussnahme

Es existiert ein Gutachten von „Price Waterhouse“ über einen vom derzeitigen Vorstand des

AMS Österreich geplanten Immobilienverkauf eines Gebäudes in der Weihburggasse.

30.   Was steht - kurz gesagt - in diesem Gutachten, was sind die Kernaussagen und vor

         allem die Schlüsse betreffend diese Aktion?

31.   Stehen diese Aussagen/Schlüsse einer Weiterbestellung der Vorstandsmitglieder oder

         eines von ihnen entgegen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

 

In den Salzburger Nachrichten vom September 98 ist zu lesen: „Sozialministerin Lore

Hostasch hat am Montag deutlich ihre Präferenz erkennen lassen, dass der derzeitige Chef

des Arbeitsmartkservice Österreich, Herbert Buchinger, das Wiener AMS übernimmt, um

den schwierigen Wiener Arbeitsmarkt in den Griff zu bekommen. Voraussetzung sei aber,

dass der jetzige Wiener AMS - Chef Klaus Werner, mit der vorzeitigen Auflösung seines

Vertrages einverstanden sei, sagte Hostasch. (..). Wenn Werner eine neue Aufgabe

übernehmen würde, dann könnte Buchinger nach einer Ausschreibung das Wiener AMS

übernehmen.“

32.   Haben Sie die oben angeführten Äusserungen getätigt?

        Wenn ja: Glauben Sie nicht, dass dadurch den Eindruck entsteht, dass im AMS nur

        das geschieht, was Sie als Ministerin wollen?

        Wieso sagen Sie in der Öffentlichkeit, dass jemand, der Ihr Wunschkandidat ist, das

        „Wiener AMS nach einer Ausschreibung übernehmen könnte“, wenn diese

        Entscheidung doch nicht von Ihnen, sondern vom Verwaltungsrat des AMS getroffen

        wird?

        Glauben Sie nicht, dass solche Äusserungen den Eindruck erwecken, dass

        Ausschreibungen nur pro forma durchgeführt werden und Kandidaten für bestimmte

        Funktionen sowieso von vorneherein feststehen?

 

IV. Regionalstellen

33.   Wieviele regionale Organisationen des AMS gibt es?

34.   Wieviele der LeiterInnen dieser Regionalorganisationen sind Frauen, wieviele

        Männer?

35.   Wie sieht die geschlechtsspezifische Besetzung der sonstigen Mitglieder und deren

         StellvertreterInnen in den Regionalbeiräten aus? Bitte stellen Sie diese Daten anhand

        der einzelnen Regionalbeiräte dar.