302/J XXI.GP
der Abgeordneten Petrovic, Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend laufende Neubesetzungsverfahren für die obersten Leitungsfunktionen im AMS
Das Arbeitsmarktservice Österreich ist - obzwar inzwischen aus der Bundesverwaltung
ausgegliedert - eine zentrale Einrichtung, was die Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen in Österreich betrifft. Daher ist es auch von großer Bedeutung, dass im AMS
die bestgeeigneten Personen Leitungsfunktionen innehaben. Das heißt einerseits, dass
Frauenförderungsbestimmungen eingehalten werden müssen, um Frauen die gleichen
Chancen wie Männern auf die Bestellung in Spitzenfunktionen zu garantieren; andererseits
muss darauf geachtet werden, dass der Parteienproporz bei den Besetzungen dieser
Leitungsfunktionen weitestgehend zurückgedrängt wird und ein möglichst objektives
Bewerbungsverfahren stattfindet.
Mit 1.7.2000 sind die Funktionen der beiden Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice
Österreich sowie die Funktionen der LandesgeschäftsführerInnen und deren
StellvertreterInnen in den Landesorganisationen für die Dauer von 6 Jahren neu zu besetzen.
Die Verfahren für die Nachbesetzung der genannten Funktionen sind derzeit im Gange.
Der für das AMS geltende Frauenförderungsplan enthält einige Bestimmungen, die in diesen
Bewerbungsverfahren zur Anwendung kommen müssten. Mittels der vorliegenden Anfrage
soll überprüft werden, ob dies geschieht bzw. geschehen ist. Ausserdem soll die Einhaltung
von gesetzlichen Gleichbehandlungsgeboten überprüft werden.
Hinsichtlich einiger vorn derzeitigen Vorstand geplanter Transaktionen stellen sich für die
Bewerbung dieser Personen ebenfalls einige Fragen.
Interessant erscheinen weiters in den Medien geäußerte Besetzungswünsche der
Sozialministerin für AMS - Leitungsfunktionen, vor allem in Hinblick auf ihren persönlichen
Einfluss auf Besetzungen sowie auf die Objektivität des Besetzungsverfahrens, das ja für die
genannten Funktionen gemäß Stellenbesetzungsgesetz durchzuführen ist - auch dazu einige
Fragen.
Zuletzt werden geschlechtsspezifische Informationen betreffend den Frauenanteil bei den
LeiterInnen der regionalen AMS - Stellen und den Mitgliedern der dort bestehenden
Regionalbeiräte abgefragt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welchen Medien und zu welchen Zeitpunkten wurden die AMS -
Vorstandsfunktionen/die Funktionen der LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen
der StellvertreterInnen der LandesgeschäftsführerInnen ausgeschrieben?
2. Erfolgten geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen gemäß § 2c
Gleichbehandlungsgesetz? Wie (durch welche Formulierungen) wurde dem Gesetz
entsprochen?
Im AMS will man offensichtlich in Sachen Frauenfreundlichkeit weitergehen, als es das
Gesetz vorschreibt. Da laut Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 96/08/0375)
ein Hinweis im Ausschreibungstext, dass mit der männlichen Bezeichnung immer beide
Geschlechter gemeint sind, dem § 2c Gleichbehandlungsgesetz Genüge tut, kann unseres
Erachtens die Bestimmung des Punktes 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan („Die
Ausschreibungstexte werden so formuliert, dass sich speziell Frauen zu Bewerbung motiviert
fühlen“) nur heißen, dass jedenfalls zumindest Funktionsbezeichnungen in männlicher und
weiblicher Form in den Ausschreibungstexten verwendet werden. Ansonsten würde diese
Bestimmung ja überhaupt nicht weitergehen als § 2c Gleichbehandlungsgesetz und wäre
daher sinnlos.
3. Waren die Stellenausschreibungen so formuliert, dass Personenbezeichnungen in
männlicher und weiblicher Form gebraucht wurden?
a. Wenn nein: Glauben Sie, dass sich qualifizierte Frauen zu einer Bewerbung
"speziell motiviert“ fühlen, wenn Personenbezeichnungen in der Ausschreibung nur in
männlicher Form gebraucht werden?
4. Sehen Sie die Sinnhaftigkeit des 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan so wie
oben dargestellt?
a. Wenn nein: Welchen Sinn hat Ihrer Meinung nach dieser Satz im AMS -
Frauenförderungsplan? Wie sollten die Ausschreibungstexte formuliert sein, dass sich
„speziell Frauen“ zur Bewerbung motiviert fühlen?
b. Wenn ja: Sehen Sie in den vorliegenden Ausschreibungen nicht einen Verstoß
gegen Punkt 3.4 letzter Satz AMS - Frauenförderungsplan? Welche Konsequenzen
können auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des AMS - Frauenförderungsplanes
gezogen werden und durch wen? Werden solche Konsequenzen im vorliegenden Fall
ergriffen werden? Wie werden diese Konsequenzen genau aussehen im konkreten
Fall?
5. Wieviele Personen haben sich für die Vorstandsfunktionen/die Funktionen der
LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen der StellvertreterInnen der
LandesgeschäftsführerInnen beworben?
6. Wieviele Frauen waren - getrennt nach Funktionen - unter den BewerberInnen?
7. Wie sind die Namen der BewerberInnen für die Vorstandsfunktionen/die Funktionen
der LandesgeschäftsführerInnen/die Funktionen der StellvertreterInnen der
LandesgeschäftsführerInnen?
8. Falls es bereits zu einer Entscheidung über die Besetzung von
Vorstandsfunktionen/Funktionen von LandesgeschäftsführerInnen/Funktionen
von
StellvertreterInnen der LandesgeschäftsführerInnen gekommen ist: Wer wurde bestellt
und mit welcher Begründung?
9. Falls es noch zu keiner Entscheidung gekommen ist bzw. in den Fällen, in denen es
noch zu keiner Entscheidung gekommen ist: Wie ist der aktuelle Stand dieser
Verfahren? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
10. Wieso wurde die Stellvertretung für die Wiener Landesorganisation nicht
ausgeschrieben?
Es erfolgte - neben den Ausschreibungen der genannten Funktionen - auch eine
Ausschreibung für die Mitarbeit eines Personalberatungsunternehmens bei den
Bestellungsverfahren.
11. Welchen Zweck hatte diese Ausschreibung, welche Gründe bewogen den
Verwaltungsrat, hier eine solche Mitarbeit anzustreben?
12. Wieviele und welche Firmen bewarben sich für diese Mitarbeit?
In einem Papier von Frauenministerin Prammer vom April 1999 ist zu lesen: „Die
sozialdemokratischen Regierungsmitglieder haben beschlossen, für ihre Ressorts Weisungen
zu erlassen, die die öffentliche Auftragsvergabe mit Frauenförderungsmaßnahmen
verbinden. Das ist seit März 1999 in den SP - Ressorts geschehen.“
Zum Procedere ist weiters festgehalten: „wird ein Auftrag ausgeschrieben, wird schon in
den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen, dass jene Bieterinnen bessere Chancen
haben, den Auftrag zu bekommen, die Frauen fördern. (..). Der Auftraggeber/die
Auftraggeberin prüft zunächst die Angebote auf Ausschreibungskonformität. Im Anschluss
prüft er/sie die ausschreibungskonformen Angebote auf soziale Kriterien (Frauenförderung,
Lehrlinge). Diejenigen Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen und/oder Frauen fördern,
erhalten einen Preisbonus (maximal 4% des Preises des Angebots), der vom Preis ihres
Angebots abgezogen wird. (..). Den Zuschlag erhält der/die auf Grundlage des -
gegebenenfalls um den Preisbonus reduzierten - Preises und der produkt - und
leistungsbezogenen Kriterien ermittelte Bestbieterin.
Obzwar das AMS eine ausgegliederte Institution ist, besteht natürlich weiterhin ein
staatlicher Einfluß - insbesondere auch dadurch, dass zwei Mitglieder im Verwaltungsrat
von der Bundesministerin für Soziales bestellt werden, ein weiteres Mitglied auf Vorschlag
des Finanzminsters.
13. Gilt das erwähnte Papier auch im Bereich des AMS? Hält sich also auch der
Verwaltungsrat an diese Vorgaben?
Wenn nein: Versuchen Sie - über die von Ihnen zu bestellenden Mitglieder des
Verwaltungsrates oder andere Maßnahmen - diesen dazu zu bringen, auf
Frauenförderung bei Auftragsvergabe zu achten? Welche Maßnahmen haben Sie in
diesem Sinne gesetzt?
14. Wurden bei der Angebotsprüfung durch den Verwaltungsrat die oben erwähnten
Schritte durchgeführt?
a. Wenn ja: hatten diese Maßnahmen einen Einfluss auf die Auftragserteilung?
Inwiefern?
b. Wenn nein: wurde sonst darauf geachtet, ob die Personalberatungsfirmen eigene
Frauenförderpläne haben? Wenn ja, in welcher Weise?
15. Welches Angebot bekam den Zuschlag und aus welchen Gründen?
16. Wie sieht der Vertrag aus, der zwischen dem Personalberatungsunternehmen und dem
AMS bzw. dem Verwaltungsrat abgeschlossen wurde? Welche Befugnisse und
Kompetenzen wurden dem Personalberatungsunternehmen darin eingeräumt?
17. Welche Kosten wird die Mitarbeit des Personalberatungsunternehmens dem AMS
verursachen?
18. Wurde bei der Vereinbarung über die Art der Mitarbeit des
Personalberatungsunternehmens bei den Bestellungsverfahren auch das Ziel einer
Erhöhung des Frauenanteils in den ausgeschriebenen Funktionen angesprochen und in
die Vereinbarung aufgenommen?
a. Wenn ja: In welcher Weise?
b. Wenn nein: Weshalb nicht, da doch die Erhöhung des Frauenanteiles im AMS ein
vorrangiges Ziel ist?
Im derzeit geltenden Frauenförderungsplan des Arbeitsmarktservice gibt es ein Kapitel 3,
betitelt mit „Förderung des beruflichen Aufstieges“. Darin findet sich (wie bereits erwähnt)
unter Punkt 3.4. folgende Bestimmung: „Die Ausschreibungstexte werden so formuliert,
dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Die Arbeitszeit ist kein
Kriterium „.
Als Beispiel für eine solchen motivationsfördernden Text ist folgender angeführt: „Das
Arbeitsmarktservice ist bemüht, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen
und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach dem § 43 des B - GBG
werden Frauen, die gleich geeignet wie männliche Bewerber sind, bei der Betrauung mit der
Funktion bevorzugt“.
19. Gab es die im Beispiel angeführte Textpassage in den Ausschreibungen der
Funktionen des Vorstandes bzw. der LandesgeschäftsführerInnen und ihrer
StellvertreterInnen?
a. Wenn nein: Welche Formulierung in den verwendeten Ausschreibungstexten sollte
speziell Frauen zur Bewerbung motivieren?
b. Wenn nein: Gab es in den Ausschreibungstexten in irgendeiner Form den Hinweis
auf § 43 B - GBG und was dieser normiert? Wenn nein, weshalb nicht?
Die Gleichbehandlungsanwältinnen nehmen in ihrem jüngsten Bericht (Tätigkeitsbericht der
Anwaltwschaft für Gleichbehandlungsfragen 1998) auf eine Untersuchung der Universität
Hamburg betreffend geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen Bezug und schreiben: „Die
Untersuchung zeigte auch, dass Frauen dazu neigen, sich am ehesten auf weiblich
formulierte Stellen zu bewerben.“
20. Ist es richtig, dass BewerberInnen für die Funktionen der Landesgeschäftsführung
bzw. Stellvertretung auf die Bewerbung das Kennwort „Landesgeschäftsführer“ bzw.
„Landesgeschäftsführer - Stellvertreter“ schreiben mussten?
a. Wenn ja: Glauben Sie, dass es für Frauen motivierend ist, wenn sie sich für eine
Funktion bewerben und auf ihre Bewerbung eine männliche Funktionsbezeichnung
schreiben müssen?
Warum wurde hier nicht die Formulierung „Landesgeschäftsführung" bzw.
„Stellvertretung“ gewählt?
Wie lässt sich diese Tatsache - auch angesichts der zitierten Aussage der
Gleichbehandlungsanwältin - mit dem im AMS - Frauenförderungsplan ständig betonten
Ziel einer konsequenten Frauenförderung vereinbaren?
21. Trat der Fall des § 43 B - GBG ein, dass nämlich eine Bewerberin gleich gut geeignet
war wie der beste männliche Bewerber und daher genommen wurde? Wie oft?
Unter Punkt 3.5. des Frauenförderungsplanes findet sich die folgende Bestimmung: „Bei
der Besetzung von Funktionen, bei denen der Frauenanteil noch weniger als 50%
beträgt,
wird bereits in der Ausschreibung auf die Bevorzugung von Frauen hingewiesen. Erfolgen
trotz dieses Zusatzes keine Bewerbungen von Frauen, wird überprüft, welche Maßnahmen
gesetzt wurden, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren
und zu motivieren, und warum sie keinen Erfolg hatten. Gegebenenfalls ist die
Ausschreibung zu wiederholen.“
Bekanntermaßen beträgt der Frauenanteil im Vorstand des AMS 0%, bei den
Landesgeschäftsführern ebenfalls 0%, bei deren StellvertreterInnen 11%. Demnach ist bei
der Ausschreibung dieser Funktionen die obige Bestimmung anzuwenden.
22. Wurde bereits in der Ausschreibung auf die Bevorzugung von Frauen hingewiesen?
a. Wenn ja: In welcher Form geschah dies?
b. Wenn nein: weshalb nicht?
23. Fand bei den Ausschreibungen, auf die sich keine Frauen bewarben, eine Überprüfung
im Sinne des Punkt 3.5 Frauenförderungsplan statt?
a. Wenn ja: In welcher Form und durch wen wurde diese Überprüfung durchgeführt?
b. Wenn nein: Weshalb nicht?
24. Gab es bei den Ausschreibungen, auf die sich keine Frauen bewarben, Überlegungen
dahingehend, die Ausschreibung zu wiederholen?
a. Wenn ja: Zu welcher Entscheidung kam man dabei und welche Gründe gab es für
die Entscheidung?
b. Wenn nein: Wieso gab es keine diesbezüglichen Überlegungen?
25. In wievielen Fällen wurde die Ausschreibung wiederholt?
Punkt 3.7 des Frauenförderungsplanes besagt: „Alle Bewerberinnen werden über ihre
Rechte nach dem B - GBG informiert“.
26. Auf welche Rechte bezieht sich diese Bestimmung des Frauenförderungsplanes außer
auf die Bevorzugung gemäß § 43 B - GBG?
27. Erfolgte diese Information an die Bewerberinnen um die Vorstandsfunktionen bzw.
die Funktionen der Landesgeschäftsführung/Stellvertretung?
a. Wenn ja: Durch wen und in welcher Form? In welchem Stadium des
Bewerbungsprozesses?
b. Wenn nein: Weshalb nicht?
Unter Punkt 3.8 Frauenförderungsplan ist zu lesen: „Zu Auswahlgesprächen (Hearings) sind
jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, solange der Frauenanteil in den betreffenden
Funktionsgruppen unter 50% liegt.“
28. Wurden alle Bewerberinnen in den genannten Verfahren zu Gesprächen eingeladen?
a. Wenn nein: Weshalb nicht?
Punkt 3.11 Frauenförderungsplan normiert: „Die jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten
und Kontaktfrauen sind von beabsichtigten Funktionsbesetzungen zu informieren.“
29. Wurden die Gleichbehandlungsbeauftragten des AMS in irgend einer Weise in die
Verfahren zur Neubesetzung der genannten Funktionen einbezogen?
a. Wenn ja: In welcher Weise genau? Zu welchen Zeitpunkten? Gab es Vorschläge,
Anregungen oder sonstige Äußerungen/Stellungnahmen dieser Personen? Wurden
diese im weiteren berücksichtigt? Bitte fuhren Sie diesen Punkt detailliert aus.
b. Wenn nein: weshalb nicht?
Es existiert ein Gutachten von „Price Waterhouse“ über einen vom derzeitigen Vorstand des
AMS Österreich geplanten
Immobilienverkauf eines Gebäudes in der Weihburggasse.
30. Was steht - kurz gesagt - in diesem Gutachten, was sind die Kernaussagen und vor
allem die Schlüsse betreffend diese Aktion?
31. Stehen diese Aussagen/Schlüsse einer Weiterbestellung der Vorstandsmitglieder oder
eines von ihnen entgegen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
In den Salzburger Nachrichten vom September 98 ist zu lesen: „Sozialministerin Lore
Hostasch hat am Montag deutlich ihre Präferenz erkennen lassen, dass der derzeitige Chef
des Arbeitsmartkservice Österreich, Herbert Buchinger, das Wiener AMS übernimmt, um
den schwierigen Wiener Arbeitsmarkt in den Griff zu bekommen. Voraussetzung sei aber,
dass der jetzige Wiener AMS - Chef Klaus Werner, mit der vorzeitigen Auflösung seines
Vertrages einverstanden sei, sagte Hostasch. (..). Wenn Werner eine neue Aufgabe
übernehmen würde, dann könnte Buchinger nach einer Ausschreibung das Wiener AMS
übernehmen.“
32. Haben Sie die oben angeführten Äusserungen getätigt?
Wenn ja: Glauben Sie nicht, dass dadurch den Eindruck entsteht, dass im AMS nur
das geschieht, was Sie als Ministerin wollen?
Wieso sagen Sie in der Öffentlichkeit, dass jemand, der Ihr Wunschkandidat ist, das
„Wiener AMS nach einer Ausschreibung übernehmen könnte“, wenn diese
Entscheidung doch nicht von Ihnen, sondern vom Verwaltungsrat des AMS getroffen
wird?
Glauben Sie nicht, dass solche Äusserungen den Eindruck erwecken, dass
Ausschreibungen nur pro forma durchgeführt werden und Kandidaten für bestimmte
Funktionen sowieso von vorneherein feststehen?
33. Wieviele regionale Organisationen des AMS gibt es?
34. Wieviele der LeiterInnen dieser Regionalorganisationen sind Frauen, wieviele
Männer?
35. Wie sieht die geschlechtsspezifische Besetzung der sonstigen Mitglieder und deren
StellvertreterInnen in den Regionalbeiräten aus? Bitte stellen Sie diese Daten anhand
der einzelnen Regionalbeiräte dar.