304/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Brosz, Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

betreffend einer Exmatrikulation an der Pädagogischen Akademie Innsbruck

 

 

Am 13. Juli 1999 wurde der Student Jörg B.1 mittels Schreiben der Pädagogischen

Akademie Innsbruck, Zl. 353 - 99 über seine Exmatrikulation informiert. Die

Exmatrikulation erfolgte auf Grund einer negativen Beurteilung der schulpraktischen

Ausbildung im 2. Semester. Gegen diese Exmatrikulation wurde am 30. Juli Einspruch

beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erhoben.

Diesem Einspruch wurde nicht stattgegeben. Hinsichtlich der aus unserer Sicht äußerst

problematischen Prüfungsvorschriften der Pädagogischen Akademien, insbesondere

hinsichtlich der Möglichkeit zur Exmatrikulation bei der schulpraktischen Ausbildung,

wurde eine eigene Anfrage eingebracht.

 

Dieser Fall weist insoferne eine Besonderheit auf, als es offensichtlich sehr bald

zwischen dem Studierenden und den schulpraktischen AusbildnerInnen zu einer sehr

angespannten Situation kam. Im Gegensatz zu wahrscheinlich vielen anderen

Studierenden, hat der Student in diesem Fall aber den Mut gefasst, sich einer

inhaltlichen Auseinandersetzung mit den betreuenden LehrerInnen zu stellen. Es scheint

zumindest bemerkenswert, dass diese Bereitschaft für den Studierenden die baldige

Exmatrikulation zur Folge hatte. Da es seitens des Bundesministeriums keine inhaltliche

Auseinandersetzung mit dem Einspruch des Studenten gegen seine Exmatrikulation gab,

soll dies mit dieser Anfrage nachgeholt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.   Das Bundesministerium begründet die Abweisung der „Beschwerde“ gegen die

      Exmatrikulation mit dem Schreiben GZ 5.410/13 - Präs. A/3/99 mit rein formalen

      Argumenten. Demnach sei die Exmatrikulation entsprechend den Bestimmungen

      der Studienvorschriften 1995 korrekt durchgeführt worden. Es wird erläutert, dass

      gemäß § 9 der Prüfungsvorschrift kein Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung

      möglich ist. § 21 dieser Prüfungsvorschrift räumt aber die Möglichkeit eines

      Einspruchs beim Bundesministerium ein.

 

 

_____________________

1 Der Name ist den unterfertigten Abgeordneten bekannt, wird aber im Interesse des Betroffenen hier

    nicht voll genannt. Die Aktenzahlen der zitierten Schreiben sind angeführt.

1.1   Wieso wird in diesem Schreiben des Bundesministeriums der gemäß

        Studienordnung als „Einspruch“ titulierter Verwaltungsakt als „Beschwerde“

        bezeichnet?

 

        Obwohl das Bundesministerium der Auffassung ist, daß ein Einspruch gegen die

        Beurteilung nicht zulässig ist, wurde Herrn B. wie folgt mitgeteilt: „Da auch für

        einen sachlich unvoreingenommenen Beurteiler keine Zweifel an den Grundlagen

        der negativen Beurteilung der schulpraktischen Leistungen des ehemaligen

        Studierenden entstehen (Herr B. war trotz teilweise hohen materiellen

        Vorbereitungsaufwandes leider nicht in der Lage, den zu unterrichtenden Stoff in

        adäquater Weise an die Schüler/innen zu vermitteln und den für die

        Unterrichtserteilung und Klassenführung erforderlichen angemessenen Kontakt

        mit den Schülern und SchülerInnen herzustellen), kann auch aus den

        Beurteilungsgrundlagen kein Verfahrensmangel abgeleitet werden, der

        Auswirkungen auf das Exmatrikulationsverfahren hätte haben können.“

 

1.2   Wie wurde diese offenbar aus den Unterlagen der PADAK Innsbruck

        übernommene Formulierung überprüft?

 

1.3   Gab es irgendwelche eigenen Versuche des Ministeriums, diese Beurteilung zu

        überprüfen?

 

1.4   Wenn ein Rechtsmittel gegen die inhaltliche Beurteilung nicht möglich ist bzw.

        das Bundesministerium nach eigenen Angaben nur Verfahrensfehler prüft, warum

        wurde diese Begründung überhaupt in das Schreiben aufgenommen?

 

1.5  Hätte aus den Beurteilungsgrundlagen ein Verfahrensmangel abgeleitet werden

       können, welche Auswirkungen hätte dies auf das Exmatrikulationsverfahren

       gehabt?

 

       In der Studienordnung wird verlangt, dass ein Einspruch schriftlich und inhaltlich

       begründet zu erfolgen hat.

 

1.6  Wäre es daher nicht auch die Aufgabe des Ministeriums, die inhaltliche

       Argumentation zu überprüfen?

 

1.7  Wenn nicht, welchen Sinn hat dann diese Formulierung in der Studienordnung?

       Sollte eine solche inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium nicht

       vorgesehen sein, ist festzustellen, dass in der Schulpraxiskonferenz, die den

      Antrag auf Exmatrikulation zu stellen hat, zunächst nur die im jeweiligen

      Semester mit der schulpraktischen Ausbildung befassten Mitglieder

      stimmberechtigt sind. Die Studienkommission hat in der Folge über diesen Antrag

      zu entscheiden, wobei diese offensichtlich auf Grund der Aussagen der

      Schulpraxiskonferenz entscheidet. Wenn nun auch das Ministerium keine

      inhaltliche Überprüfung vornimmt, erfolgt eine solche Exmatrikulation zumindest

      de facto ausschließlich auf Basis der Beurteilung der schulpraktischen

      AusbildnerInnen.

 

1.8  Halten Sie diese Entscheidungsmacht über den zukünftigen Beruf sehr junger

       Menschen für gerechtfertigt?

 

1.9  Meinen Sie nicht, dass hier eine Rechtsschutzlücke vorliegt?

         Das Schreiben des Bundesministeriums, das die Abweisung der „Beschwerde“

         erklärt, beinhaltet auch die Formulierung, dass es durch eine bedauerliche

         Fehlinterpretation nur zur Übermittlung des negativen Überprüfungsentscheides

         kam, nicht aber dessen Begründung zugestellt wurde. Da hier nicht von einem

         Irrtum die Rede ist, sondern von einer Fehlinterpretation, liegt die Vermutung

         nahe, dass diese Fehlinterpretation sich nicht nur auf diesen Fall bezog.

 

1.10  Lag diese Fehlinterpretation im Bereich der PÄDAK Innsbruck oder des

         Bundesministeriums?

 

1.11  Welche rechtlichen Auswirkungen hatte sie?

 

1.12  Erfolgte diese Fehlinterpretation auch in anderen Fällen, wenn ja, wie wurde sie

         „saniert“?

 

         Im angeführten Schreiben des Bundesministeriums wird Herrn B. unter

         Bezugnahme auf die Rücksendung der Praxismappe wie folgt mitgeteilt: „Aus

         dem daraus ersichtlichen Aufwand, der die Fähigkeit zur intelligenten rationalen

         Behandlung von Stoffgebieten demonstriert, und der offenbar gegebenen

         Kontaktfähigkeit des Einspruchswerbers zu Erwachsenen kann für den Wechsel in

         einen anderen Beruf durchaus eine positive Prognose abgeleitet werden.“

 

1.13  Hat diese Einschätzung einen rechtlichen Hintergrund?

 

1.14  Wenn nicht, welchen Sinn hat diese Einschätzung?

 

1.15  Halten Sie es Ihrer Ansicht nach für notwendig, einem Studierenden mitzuteilen,

         dass er trotz seiner Exmatrikulation fähig ist, einen anderen Beruf auszuüben?

 

1.16  Wäre das Bundesministerium nicht zu einer positiven Einschätzung hinsichtlich

         der Fähigkeit zur Ausübung eines anderen Berufs gekommen, was wäre dem

         Studierenden dann mitgeteilt worden?

 

         Es wird dem Studierenden im Schreiben des Ministeriums auch nahe gelegt,

         hinkünftig Äußerungen wie auf „unwahren Behauptungen beruhende Beurteilung“

         oder „verbale Unkultur“ zu unterlassen, da diese durchaus mit bestimmten

         Personen in Verbindung gebracht werden könnten und „Sie den Vorwurf einer

         Beleidigung bzw. üblen Nachrede sicherlich nicht auf sich ziehen wollen.“ Mit

         diesen Zitierungen nimmt das Bundesministerium auf einen Brief des

         Studierenden vom 25. September 1999 Bezug, wo dieser der Bundesministerin

         mitteilt, dass die Beurteilung auf Grund „aus seiner Sicht unwahrer

         Behauptungen“ erfolgt ist.

 

1.17  Haben aus Sicht des Ministeriums Lehrende grundsätzlich recht?

 

1.18  Wenn nicht, wie kann der Studierende zum Ausdruck bringen, dass die

         Beurteilung auf Grund von Aussagen erfolgt ist, die aus seiner Sicht nicht den

         Tatsachen entsprechen?

 

1.19  Soll dieser Satz vom Empfänger des Briefes als Drohung verstanden werden?

 

1.20  Wenn nicht, wie ist dieser Satz zu verstehen?

 

1.21  Sehen Sie es als Ihre Aufgabe an, Herrn B. vor eventueller strafrechtlicher

         Verfolgung zu schützen?

 

1.22  Ist die Überprüfungsentscheidung des Ministeriums ein Bescheid?

 

1.23  Wieso wurde diese Entscheidung dem Adressaten nicht zugestellt?

         Mit Schreiben vom 25. September bietet der Studierende dem

         Unterrichtsministerium auch an, die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung, die

          ihm widerfahren ist, mittels einer Videoaufzeichnung zu belegen.

 

1.24  Wieso machte das Ministerium vom Angebot, sich diese Videoaufzeichnung

         anzusehen, keinen Gebrauch?

 

2.     Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wurde Jörg B. durch die PÄDAK Innsbruck von

        seiner Exmatrikulation verständigt. Als Begründung wurde angeführt:

        

         „Der Studierende Jörg B. zeigt absolutes Unvermögen, eine Unterrichtseinheit

         methodisch sinnvoll aufzubereiten.

         In seinen Lehrauftritten fehlen sämtliche sonderpädagogische Kriterien, die in

         eine Unterrichtsstunde einzubringen sind. Schriftlich Vorbereitetes kann nicht

         fach - und sachgerecht umgesetzt werden.

         Vorschläge des Besuchsschullehrers bzw. des Praxisbetreuers werden nicht

          angenommen, sondern als unpassende Kritik aufgefasst.

          Auf konkrete Vorschläge zur Unterrichtsverbesserung reagiert Herr B. mündlich

          und schriftlich mit unberechtigter Kritik am Besuchsschullehrer, am

          Praxisbetreuer und der Besuchsschule. Schüler geben dem Studierenden während

          des Unterrichts methodische Hinweise, wie er etwas an der Tafel gestalten könnte.

          In Krisensituationen hat sich Herr B. unakzeptabel verhalten, indem er sich auf

          das Schülerniveau begab.

          Sein Umgang mit Schülern ist unsicher und er nimmt die Lehrerrolle

          unzureichend wahr. (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der

          Studienkommission)“

 

2.1    Der Studierende hat diese Beurteilung als „verbale Unkultur“ bezeichnet. Wie

         würden Sie diese Beurteilung bezeichnen?

 

2.2   Halten Sie die Diktion dieser Beschreibung des Studierenden für angemessen?

 

2.3   Gewinnen Sie nicht den Eindruck, dass die Beziehung zwischen den beurteilenden

        LehrerInnen und dem Studierenden in diesem Fall eine sachliche Beurteilung von

        dessen Leistungen schwierig erscheinen lässt?

 

2.4  Gewinnen Sie nicht den Eindruck, dass die äußerst negative Beurteilung des

       Studierenden im Zusammenhang mit seiner schriftlich geäußerten Kritik an den

       ausbildenden LehrerInnen steht?

 

2.5  Handelt es sich bei diesem Auszug aus dem Protokoll der Sitzung um den

       gesamten Text, der zum Fall der Exmatrikulation in diesem Sitzungsprotokoll

       enthalten ist?

 

2.6   Wenn nicht, welche weiteren Formulierungen sind in diesem Protokoll enthalten?

 

2.7   Wenn nicht, wieso wurde dieser Teil des Protokolls von der schriftlichen

        Begründung ausgenommen?

 

3.     Gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung ist bei negativer Beurteilung dem

        Studierenden auf sein Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen mit

        Ausnahme der Beratungs  - und Abstimmungsprotokolle zu gewähren. Die

        Begründung der Exmatrikulation erfolgte im gegenständlichen Fall über einen

        Auszug aus dem Abstimmungsprotokoll der Studienkommission.

 

3.1   Steht diese Vorgangsweise im Einklang mit der Prüfungsordnung, oder hätte es

        eine eigens formulierte schriftliche Begründung geben müssen?

 

4.     Seitens der ausbildenden Lehrkräfte wurde laut Schreiben des Studierenden seine

       Leistung als „Frechheit“ und als „Katastrophe“ bezeichnet. Von seinen Fehlern

       könne man ein ganzes Buch schreiben.

 

4.1  Halten Sie eine derartige Beurteilung für angemessen?

 

4.2  Kann der Ausdruck „Frechheit“ Ihrer Ansicht nach eine Leistungsbewertung

       darstellen?

 

4.3  Haben Sie bzw. werden Sie Maßnahmen hinsichtlich des Stils der Beurteilung in

       diesem Fall setzen?

 

4.4  Wenn ja, welche?

 

5.     Im Einspruch gegen die Exmatrikulation erklärt der Studierende, dass ihm bereits

        am 13. März des 2. Semesters (nach der 4. Schulstunde) mitgeteilt wurde, dass er

        mit einer negativen Beurteilung zu rechnen habe.

 

5.1  Wie beurteilen Sie eine solche Stellungnahme seitens der ausbildenden Lehrkräfte

       unmittelbar nach Semesterbeginn?

       Offensichtlich wurden dem Studierenden in diesem Fall keine Möglichkeiten

       eingeräumt, erste Lernfortschritte im schulpraktischen Bereich zu erzielen.

 

5.2  Welche Möglichkeiten hatte der Studierende im gegenständlichen Fall nach dem

       13. März bis zum Semesterende noch zu einer positiven Beurteilung zu gelangen?

 

6.    Geben Sie zu den folgenden Punkten bitte die Daten aus den letzten 5 Jahren an:

 

6.1  Wieviele Exmatrikulationen an Pädagogischen Akademien gab es auf Grund eines

       Beschlusses der Studienkommission österreichweit (und an welchen PÄDAKS

       jeweils)?

 

6.2  Wieviele Exmatrikulationen an der Pädagogischen Akademie Innsbruck gab es

       auf Grund des Beschlusses der Studienkommission?

 

6.3  Wieviele dieser Exmatrikulationen betrafen österreichweit eine negative

       Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung 1) im 2. Semester, II) nach dem 2.

       Semester?

 

6.4  Wieviele dieser Exmatrikulationen betrafen eine negative Beurteilung der

       schulpraktischen Ausbildung an der PADAK Innsbruck 1) im 2. Semester, II)

       nach dem 2. Semester?

 

6.5  Bei wievielen Fällen wurde österreichweit gemäß § 15 Abs. 1 a) der

       Prüfungsordnung die bedingte Aufnahme des/der Studierenden in den 2.

       Studienabschnitt beantragt, bei wievielen Fällen gemäß § 15 Abs. 1 b) die

       Exmatrikulation?

 

6.6  Bei wievielen Fällen an der PÄDAK Innsbruck wurde gemäß § 15 Abs. 1 a) die

       bedingte Aufnahme des/der Studierenden in den 2. Studienabschnitt beantragt, bei

       wievielen Fällen gemäß § 15 Abs. 1 b) die Exmatrikulation?

 

6.7  Entsprachen die Entscheidungen der Studienkommissionen in den obigen Fällen

       immer dem, was die Schulpraxiskonferenz beantragt hat?

 

6.8  In wievielen Fällen österreichweit entschied die Studienkommission gegen den

       Antrag der Schulpraxiskonferenz?

 

6.9  In wievielen Fällen erfolgte eine solche Entscheidung gegen den Antrag der

       Schulpraxiskonferenz an der PÄDAK Innsbruck?

 

7.    Liegen dem Bundesministerium Beschwerden auch von anderen Studierenden

       über die ausbildenden Lehrkräfte Federspiel und Koller vor oder sind solche

       Beschwerden bekannt?

 

7.1  Wenn ja, wieviele?

 

7.2  Worüber beschweren sich die Studierenden konkret?

 

8.     Laut Schreiben der Pädagogischen Akademie bezüglich der Exmatrikulation des

        Studenten Jörg B. erfolgte diese in der Sitzung vom 8. Juli 1999 einstimmig.

        Gemäß Studienordnung gehört der Studienkommission ein bzw. eine von der

        Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendende/r Studienvertreter/in an.

 

8.1  War beim gegenständlichen Beschluss der Studienkommission ein/e

       Studentenvertreter/in anwesend?

 

8.2  Hat diese Person ebenfalls für die Exmatrikulation gestimmt?

 

8.3  Sehen Sie es als Aufgabe der Studentenvertretung an, im Falle einer

       Exmatrikulation Kontakt mit der/dem Betroffenen aufzunehmen?

 

9.    Obwohl der Einspruch gegen die Exmatilkulation fristgerecht erfolgt ist (nämlich

       am 30.7.1999), wurde dem Studierenden seitens des Bundesministeriums keine

       begründete Abweisung des Einspruchs übermittelt. Zum Zeitpunkt der

       Übermittlung hatte der Studienbetrieb an der PÄDAK Innsbruck wieder

       begenommen. Somit wurde die Exmatrikulation auf Grund der

       Anwesenheitspflicht bei den meisten Lehrveranstaltungen de facto endgültig

       vollzogen.

 

9.1  Wie beurteilen Sie diese Vorgangsweise des Ministeriums?

 

9.2  Ab wann ist die Exmatrikulation rechtswirksam?