3075/J XXI.GP

Eingelangt am:14.11.2001

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Sophie Bauer

und GenossInnen

an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Internationales Jahr der Freiwilligen 2001

 

Das Jahr 2001 wurde von den Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Freiwilligen

ausgerufen. Im Working Paper No 6 ( von Christoph Badelt und Eva Hollweger) finden sich

folgende Definitionsabgrenzungen der ehrenamtlichen Tätigkeit:

 

„2 DEFINITION/ABGRENZUNG DER EHRENAMTLICHEN ARBEIT

In diesem Papier wird unter „ehrenamtlicher Arbeit‘ eine Arbeitsleistung

verstanden, der kein monetärer Gegenfluss gegenübersteht (die also „unbezahlt“

geleistet wird) und deren Ergebnis KonsumentInnen außerhalb des eigenen

Haushalts zufließt (vgl. Badelt 1999a, 5. 433 und Bade lt 1985, S. 60). Die Definition

beinhaltet eine Abgrenzung in mehrfacher Hinsicht. Wesentlich ist die

Unterscheidung ehrenamtlicher von bezahlter Arbeit. Um - entsprechend der

gewählten Definition - als ehrenamtlich zu gelten, darf für erbrachte Leistungen kein

Entgelt in Form von Geld empfangen werden. Graubereiche können auftreten, wenn

etwa Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Zudem gibt es verschiedenste

Formen nicht - monetärer Gegenleistungen wie soziales Ansehen, Einfluss,

Anerkennung, Sachgeschenke, Gutschriften etc. hinsichtlich derer verschiedene

Tätigkeiten stark variieren. Ehrenamtliche Arbeit muss demnach nicht unbedingt aus

altruistischen Motiven erfolgen.

Nicht alle Formen unbezahlter Arbeit werden mit der Definition in Betracht gezogen.

Hausarbeit im eigenen Haushalt wird bewusst ausgeklammert, wobei auch hier

Beispiele genannt werden können, welche die Grenze zwischen Haus - und

ehrenamtlicher Arbeit als verkürzend erscheinen lassen. So wird die Betreuung

Familienangehöriger als ehrenamtliche Arbeit bezeichnet, wenn diese außerhalb des

eigenen Haushaltes - beispielsweise in der Nachbarwohnung - erbracht wird, nicht

jedoch wenn sie im eigenen Haushalt stattfindet. Dennoch wird für die vorliegende

Studie der eigene Haushalt als Abgrenzungskriterium herangezogen, da er eine klare

Grenzziehung erlaubt, was bei empirischen Befragungen besonders wichtig ist.

Weiters handelt es sich nach der verwendeten Definition bei ehrenamtlicher Arbeit

um Leistungen für andere Personen, womit der produktive Charakter ehrenamtlicher

Arbeit angesprochen wird. Dies schließt nicht aus, dass Ehrenamtliche aus ihrer

Arbeit selbst einen Nutzen ziehen. Mit diesem Kriterium soll ehrenamtliche Arbeit

jedoch von rein konsumptiven Freizeit - Aktivitäten unterschieden werden. Auch

diesbezüglich treten Graubereiche auf, die zum Teil durch die jeweilige individuelle

Motivation der Ehrenamtlichen bestimmt werden. (Ehrenamtliche) TeilnehmerInnen

eines Chors beispielsweise können das persönliche Vergnügen des Singens bei ihrer

Tätigkeit in den Vordergrund stellen oder ihre Aktivität überwiegend als Leistung für

andere (ZuhörerInnen) betrachten. Für die hier verwendete Definition ist die

Motivation nicht ausschlaggebend.

Eine Reihe von Studien untersucht lediglich jene ehrenamtliche Arbeit, die innerhalb

von Organisationen ausgeübt wird. Die vorliegende Untersuchung schließt hingegen

auch jene Aktivitäten ein, die außerhalb von Organisationen, als beispielsweise in Form der

Nachbarschaftshilfe geleistet wird, wobei auf eine Differenzierung dieser

zwei Formen wert gelegt wurde. Ehrenamtliche Arbeit in Organisationen wird in Folge

als formelle ehrenamtliche Arbeit bezeichnet, während jene Aktivitäten, die ohne

Einbindung in eine Organisation erbracht werden, als informelle ehrenamtliche

Arbeit benannt werden.“

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen nachfolgende

 

ANFRAGE

 

 

1. Unter den Organisationen auf der Web Seite www.freiwilligenweb.at stehen unter der

    Untergliederung Service - und Vermittlungsstellen für Freiwilligenarbeit:

 

Es konnte(n) 12 Organisation(en) gefunden werden. Klicken Sie auf die jeweilige

Organisation um Details zu

Bürgerbüro Rankweil

Sozialzentrum Fuchshaus ; Ringstr. 49 ; 6830 Rankweil, Tel.: 05522 / 46 419

Bürgerbüro Wies

Oberer Markt 3 ; 8551 Wies, Tel.: 03465/ 20043

Ehrenamtsbörse - Wiener Aktionsgemeinschaft Bürgerbüro für Jung und Alt

Bürgerspitalg. 4 - 6 ; 1060 Wien, Tel.: 01 / 544 99 51

Freiwilligenzentrum Tirol

Heiliggeiststr. 16 ; 6020 Innsbruck, Tel.: 0512 / 7270 - 35

Freiwilligenzentrum der Volkshilfe Steiermark

Grazbachg. 49; 8010 Graz, Tel.: 0316 / 83 18 06

Kulturplattform Deutsch - Wagram

Bockfliesserstr. 11 ; 2232 Deutsch - Wagram, Tel.: 02247 / 2278

NPO - Institut an der WU Wien

Reithlegasse 16; 1190 Wien, Tel.: 01/31336 - 5878

Service Freiwillige

Hofgarten 3 - 4 ; 2801 Katzelsdorf, Tel.: 0810 / 001 - 092 (Hotline)

Verein zur Förderung Freiwilliger Sozialer Dienste/Projekt Freiwillige

Sommereinsätze

Kapuzinerstr. 84 ; 4020 Linz, Tel.: 0732/ 7610 - 3910

Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste

Kapuzinerstr. 84 ; 4020 Linz, Tel.: 0732 / 7610 3910

Vereinsakademie

Tivolig. 73 ; 1120 Wien, Tel.: 01 / 815 81 92

h.c. Regionalakademie

Birkenweg 21 ; 4400 St. Ulrich bei Steyr, Tel.: 07252 / 54 497 - 2

 

2.   Wie erfolgt in den einzelnen angeführten Organisationen - die Abgrenzung zwischen

       hauptamtlich beschäftigten MitarbeiterInnen und ehrenamtlich tätigen Personen?

3.    In welchem Ausmaß sind in den - in Frage 1 anführten Organisationen - hauptamtlich

       Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung angemeldet?

4.    Bedienen sich die - in Frage 1 angeführten Organisationen  auch freier -

       DienstnehmerInnen bzw. Werkvertragsregelungen?

       Wenn ja: In welchem Ausmaß trifft dies auf jede der beiden Kategorien zu?

5.    Kommen in den - in Frage 1 angeführten Organisationen - Kollektivverträge zur

        Anwendung?

        Wenn ja: Welche?

        Wenn nein: Warum nicht?

6.     Bestehen in den - in Frage 1 angeführten Organisationen - Betriebsvereinbarungen für

        die hauptamtlich beschäftigten MitarbeiterInnen zwecks kontrollierbarer Abgrenzung

        zum Ehrenamt?

7.   Welche finanziellen Unterstützungen haben die - in Frage 1 angeführten

      Organisationen aus dem Ressort im Jahr 2001 erhalten und wie hoch waren

      demgegenüber die finanziellen Zuwendungen im Jahr 2000?

8.   Welche legistischen Maßnahmen wurden seitens ihres Ressorts im Rahmen des

      Aktionsprogrammes der Bundesregierung zum Jahr der Freiwilligen 2001 gesetzt und

      welche finanziellen Auswirkungen haben diese auf das laufende Budget bzw. durch

      Nachhaltigkeit auf die folgenden Budgets?

9.  Welche sonstigen Maßnahmen wurden seitens ihres Ressorts im Rahmen des

     Aktionsprogrammes der Bundesregierung zum Jahr der Freiwilligen 2001 gesetzt und

     welche finanziellen Aufwendungen sind im Endergebnis dafür aufzuwenden?