3093/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
ANFRAGE
von Mag. Maier
und Genossinnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend “Rattengesetz - Ersatzlose Aufhebung"
Das Verwaltungsreformgesetz 2001
sieht u.a. auch die ersatzlose Aufhebung des
Rattengesetzes vor.
Nach dem Bericht der
Aufgabenkommission erscheint die Aufhebung des
Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten aus dem Jahr 1925 mit der
Begründung als naheliegend, dass dort, wo es noch Probleme gibt, etwa in
Bereich
der Deponien, die betreffenden Gemeinde selbst, die nach Umständen
erforderlichen
Maßnahmen mittels ortpolizeilicher Verordnung treffen könnten.
Während sich beim Bund keine
Einsparungen ergeben, können - nicht näher
quantifizierbare - Einsparungen bei den Ländern erreicht werden, da die
Verpflichtung der Bezirksveraltungsbehörden entfällt,
erforderlichenfalls
Vertilgungsmaßnahmen anzuordnen. Allerdings wird dies nun den Gemeinden
überlastet: Dies führt - so die Bundesregierung - zu nicht
quantifizierbaren
Mehrbelastungen für die Gemeinden.
Kritik kommt dazu u.a. auch von
Seiten der Wirtschaftskammer Österreich:
“Die ersatzlose Aufhebung des Rattengesetzes lässt abgesehen vom
erheblichen
volkswirtschaftlichen Schaden der durch die unkontrollierte Vermehrung der
Nager
und der Freisetzung qualifizierten Personals droht eine auch eine massive
Verschlechterung der Hygienesituation in Österreich befürchten."
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:
1.
Welche Haltung gaben die einzelnen Bundesländer sowie der Städte- und
Gemeindebund zur ersatzlosen Aufhebung des Rattengesetz im
Begutachtungsverfahren ab?
2.
Welche Haltung nahm zu diesem Vorhaben die Wirtschaftskammer Österreichs
ein?
3. In welcher Form erfolgt
die Rattenbekämpfung in den Mitgliedstaaten der EU?
Sind dies jeweils nationale Regelungen oder wird dies Gemeinden, Verbänden
oder Regionen überlassen?
4.
In welchem Österreichischen Gemeinden bzw. Städten - mit oder ohne
Deponien
- gibt es Probleme mit
Ratten?
5.
Sind bestimmte Regionen vom Befall mit Ratten besonders gefährdet? Wenn
ja,
welche?
6.
Wie viele Maßnahmen - im Sinne des § 3 Rattengesetzes
(Rattenvertilgung) -
mussten 1998, 1999,
2000 und 2001 durch die einzelnen
Bezirksverwaltungsbehörden
angeordnet werden (Aufschlüsselung auf Bezirke
und Jahre)?
7.
Handelte es sich bei diesen Vertilgungsmaßnahmen um solche gegen die
Hausratte
(Rattus rattus) oder gegen die Wanderratte (Rattus norvegicus)?
8.
Durch welche Maßnahmen beabsichtigen Sie die aus der wissenschaftlichen
Literatur bekannte rasante Fortpflanzungsrate dieser Nager zu bekämpfen?
Welche präventiven Maßnahmen werden dafür von Ihrer Seite
angedacht?
9.
Haben Eigentümer (im Sinne § 2 Rattengesetz) nach Aufhebung desselben
weiterhin die Verpflichtung einen Befall mit Ratten anzuzeigen?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
10. Wenn nein, ergibt sich für diese eine Vertilgungsverpflichtung?
11 .Wie werden in Zukunft - nach Wegfall dieses Bundesgesetzes -
Gemeindegrenzüberschreitende
Rattenbekämpfungsmaßnahmen koordiniert?
Welche Behörde ist dafür zuständig?
12.
Können Sie eine Verschlechterung der Hygienesituation in Österreich
durch den
ersatzlosen Entfall des Rattengesetzes ausschließen?
13.
Planen Sie eine sachgerechte Ersatzregelung, wie beispielsweise im Rahmen
des Bundesseuchengesetz? Wenn ja, wann und wie sollen diese aussehen?