3154/J XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


Anfrage

der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka

und Kollegen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die effizientere Durchführung und bessere Kontrolle der

Gefahrengutbeförderung durch die Exekutive

Die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Beförderung von Gefahrengut
und deren Kontrolle durch die Exekutive ist einerseits durch das
Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG), andererseits durch unmittelbar
geltende Verordnungen der EU gekennzeichnet.

Das im GGBG im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafgesetz geregelte
Verfahren führt laut Erfahrung der Exekutive zu Problemen hinsichtlich der
effizienten Kontrolle der Gefahrengutbeförderung. In diesem Zusammenhang
wird auf den Mangel einer zentralen Strafbehörde sowie auf die mangelnde
Differenzierung einzelner Straftatbestände hingewiesen. Diese Umstände führen
zu Rechtsunsicherheit und Verfahrensmängeln. Eine mögliche Verbesserung
wäre die Schaffung einer zentralen Strafbehörde, wie sie zum Beispiel in Bayern
besteht. Die Einrichtung einer solchen Behörde würde auch die Erlangung von
Auskünften über laufende Verwaltungsstrafverfahren ermöglichen, was zur Zeit
kaum möglich ist.

Die in Österreich unmittelbar anwendbaren Verordnungen EG-Vgd 3820 und
3821/85 enthalten Sozialvorschriften, wie Regelungen über Tageslenkzeiten,
Ruhezeiten, Unterbrechungen und Urlaubsbestätigungen. Laut Erfahrungen der
Exekutive sind diese allerdings leicht zu umgehen. Insbesondere war in letzter
Zeit häufig festzustellen, dass ausländische Lenker selbst ausgestellte
Urlaubsbestätigungen mit sich führten. Diese wurden auf den jeweiligen Vortag
datiert, womit sich längere zusätzliche Einsatzzeiten ergaben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie folgende

Anfrage

1. Wie stehen Sie zur Schaffung einer zentralen Strafbehörde für
Gefahrengutdelikte ?


2. In den Strafbestimmungen des derzeitigen GGBG ist eine generelle
Mindeststrafhöhe von 10.000.- ATS pro Übertretung vorgesehen. Es
kommt bei gleichen Tatbeständen zu enorm unterschiedlichen
Bestrafungen durch einzelne Behörden. Wäre Ihrer Ansicht nach die
Schaffung eines differenzierteren Strafkatalogs sinnvoll?

3. Unterstützen Sie die Forderung, dass Exekutivbeamte die

Berechtigung erhalten sollen, Auskunft über den Verlauf und den
Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren zu erlangen?

4. Ist eine zentrale Auskunftsstelle analog zum

Führerscheininformationssystem für B-6-Bescheinigungen
(Gefahrengutlenkausweis) im EKIS vorgesehen?

5. Welche Maßnahmen schlagen Sie gegen den enormen Anstieg der
Manipulationen in Bezug auf die in den angeführten EU-
Verordnungen enthaltenen Sozialvorschriften, insbesondere gegen die
Fälschung von Urlaubsbestätigungen, vor?

6. Ist daran gedacht, die Hauptverantwortung des Lenkers in Bezug auf
diese Sozialvorschriften auf den Arbeitgeber zu übertragen?

7. Derzeit können Arbeitsbewilligungen von Lenkern aus Drittstaaten,
die im EU-Raum beschäftigt sind, im Rahmen einer Verkehrskontrolle
in Österreich nicht überprüft werden. Teilen Sie die Ansicht, dass hier
eine Kontrollmöglichkeit geschaffen werden muss?