3250/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossinnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Medizinproduktegesetz - Konsumentenschutz / Gesundheitsprodukte;
Vollziehungsmaßnahmen durch das BM
Die Tatsache, dass das Medizinproduktgesetz u.a. zahlreiche
Konsumentenschutzbestimmungen
enthält ist in der Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis
genommen
wurden.
Weitergehend
unbekannt ist, dass Funktionstüchtigkeit, Leistungsfähigkeit,
Sicherheit und
Qualität, die Herstellung, das Inverkehrbringen, der Vertrieb, das
Errichten, die
Inbetriebnahme, die Instandhaltung, der Betrieb, die Anwendung, die klinische
Bewertung
und Prüfung, die Überwachung und die Sterilisation, Desinfektion und
Reinigung von
Medizinprodukten
und ihres Zubehörs sowie die Abwehr von Risken und das
Qualitätsmanagement
beim Umgang mit Medizinprodukten und ihrem Zubehör unter die
Bestimmungen
dieses Gesetzes fällt, wenn diese vom Hersteller zur Anwendung für
Menschen
bestimmt sind.
Als
Medizinprodukte sind Produkte zu verstehen, die zur Erkennung, Verhütung,
Überwachung,
Behandlung und Linderung von Krankheiten, der Erkennung, Überwachung,
Behandlung und Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder
Behinderungen, der
Untersuchung,
Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer
Vorgänge
oder zur Empfängnisregelung bestimmt sind und deren
bestimmungsgemäße
Hauptwirkung
im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder
immunologische
Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch
solche
Mittel unterstützt werden kann.
Dies trifft damit auch für zahlreiche
sog. “Gesundheitsprodukte", die bei Werbefahrten,
Werbeveranstaltungen,
im Direktverkauf (Strukturvertrieb) sowie im Handel vertrieben
werden
(z.B. Abschirmdecken, Magnetfeldtherapieprodukte) zu.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
soziale Sicherheit
und
Generationen nachstehende
Anfrage:
1. Sehen Sie einen Handlungsbedarf in der Vollziehung des Medizinproduktegesetzes?
2. Welche
Organisationseinheiten sind im Bundesministerium für soziale Sicherheit
und
Generationen
für die Vollziehung diese Gesetzes zuständig?
3. Wie viele
Mitarbeiterinnen im BM sind mit der Vollziehung dieses Gesetztes
beauftragt?
4. Wie schneidet
Österreich hinsichtlich der personellen Ressourcen im Vergleich mit
anderen
EU-Staaten ab?
5. Dürfen
Medizinprodukte in Österreich verkauft werden, wenn der für das
erstmalige
Inverkehrbringen Verantwortliche nicht seinen Sitz in einer Vertragspartei des
Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat?
6. Wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Bedingungen?
7. Welche Maßnahmen
können ergriffen werden, wenn Medizinprodukte nicht so
ausgelegt,
hergestellt und verpackt sind, dass sie geeignet sind, die vom Hersteller
vorgegebenen
medizinischen Leistungen gem. § 2 Abs. 1 oder 5 MPG zu erbringen? In
wie
vielen Fällen mussten derartige Maßnahmen durch die Behörde
veranlasst werden?
8. Haben Sie im Hinblick
auf die Gewährleistung der medizinischen Leistungen von
Medizinprodukten
gem. § 2 Abs. 1 oder 5 MPG und im Hinblick auf den Schutz der
Gesundheit
und Sicherheit von Patienten, Anwendern gegebenenfalls Dritten und die
Abwehr von Risken unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsakte der
Europäischen
Gemeinschaften durch Verordnung die grundlegenden Anforderungen an
Medizinprodukte
im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 90/385/EWG und des Anhangs
I der Richtlinie 93/42/EWG festgelegt (§ 10 MPG)?
9. Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
10. Haben Sie eine Verordnung nach
§ 11 Abs. 3 Medizinproduktegesetz erlassen
(Medizinprodukte
für die in-vitro-Diagnose)?
11. Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
12. Welche Verordnungen haben Sie
davon gem. § 12 MPG (Elektrotechnische Sicherheit
und die vom Maß- und Eichgesetz BGBl Nr. 152/1950, erfassten
Messfunktionen von
Medizinprodukten)
im Einvernehmen mit dem BM für Wirtschaftliche Angelegenheiten
erlassen?
13. Wenn nein, warum nicht?
14. Mussten Sie jemals ein Verfahren nach § 14 MPG einleiten?
15. Wenn ja, in welchen Fällen?
16.
Haben Sie jemals nach § 14 MPG - neben allenfalls erforderlichen
Maßnahmen gem. §§
68,
75 oder 77 MPG - die gem. den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG dafür
auf
Gemeinschaftsebene
vorgesehene Verfahren eingeleitet(Harmonisierte Normen)?
17. Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und in welchen Fällen?
18. Gab es begründete
Verdachtsfälle, dass eine CE-Kennzeichnung entgegen den
Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unrechtmäßig angebracht wurde?
19. Wenn ja, welche erforderlichenfalls
geeignete Maßnahmen der Überwachung gem. § 68
MPG
wurden durch den Bundesminister eingeleitet, wurde eine Prüfung des
Medizinproduktes
veranlasst oder sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen, um die
Rechtmäßigkeit
der Anbringung der CE-Kennzeichnung zu klären?
20. Wurde in diesen Fällen der
Hersteller oder sein im europäischen Wirtschaftsraum
ansässiger Bevollmächtigter (unbeschadet des § 77 MPG)
verpflichtet, die
Voraussetzungen
für das rechtmäßige Anbringen der CE-Kennzeichnung entsprechend
den
auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen, innerhalb
einer
dem Anlassfall entsprechenden Frist zu erfüllen (§ 23 Abs. 1 MPG)?
21. In welchen konkreten Fällen
wurden die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 nicht
erfüllt? Welche Maßnahmen mussten jeweils ergriffen werden (§ 23
Abs. 2 MPG)
22. In wie vielen Fällen mussten
unbeschadet des § 77 die erforderlichen Maßnahmen zur
Herstellung
des ordnungsgemäßen Zustandes ergriffen und gemäß den
Richtlinien
90/385/EWG,
93/42/EWG und 98/97/EG vorgesehenen Verfahren eingeleitet werden (§
24
MPG)?
23. Wann wurde die Verordnung gem. § 25 MPG erlassen?
24. Sehen Sie derzeit
diesbezüglich gerade im Anbetracht der Marktentwicklung und der
unterschiedlichste
Vertriebswege einen Handlungsbedarf, insbesondere hinsichtlich Z 1
(Klassenfestlegung)
und Z 2 (Kriterien und Regeln)?
25. Wann wurde die Verordnung nach
§ 28 Abs. 1 und 2 MPG hinsichtlich der
Konformitätsbewertung
erlassen?
26. Wie wurden in dieser Verordnung
die Möglichkeiten nach § 28 Abs. 3 MPG
berücksichtigt?
27. Wann wurde eine Verordnung nach § 28 Abs. 4 MPG erlassen?
28. In wie vielen Fällen wurde durch Sie bislang von Herstellern eine Meldung aller
Sonderanfertigungen
gem. der Richtlinie 93/42/EWG verlangt, die im Geltungsbereich
dieses
Bundesgesetzes in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht wurden (§ 30
Abs.
3 MPG)?
29. Wie vielen Anträgen (Ausnahmen) gem. § 32 MPG haben sie entsprochen
(Medizinprodukte
ohne Konformitätsbewertungsverfahren gem. einer konkreten
Verordnung
nach § 28)?
30. Welche Medizinprodukte betraf dies zu welchen Anlässen?
31. Welche einschlägigen inländischen Zertifizierungsstellen mit entsprechender
Fachkompetenz
wurden von Ihnen gem. § 36 Abs. 2 MPG auf deren Antrag für die
Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren gem.
§ 28
für
bestimmte Medizinprodukte oder Medizinproduktgruppen benannt?
32. In welchen und wie vielen
Fällen haben Sie bislang die Benennung einer Stelle gem. §
36
Abs. 4 MPG widerrufen?
33. Wurden in allen Bundesländern
durch den jeweiligen Landeshauptmann unabhängige
Ethikkommissionen
zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 60 MPG eingerichtet?
34. Wenn nein, in welchen Bundesländern nicht?
35. Wie viele klinische Prüfungen
(§§ 39 ff) wurden in Österreich 1999, 2000 und 2001
durchgeführt?
36. Wann haben Sie eine Verordnung gem. § 66 MPG (klinische Bewertung etc.) erlassen?
37. Wenn nein, warum nicht?
38. Wie viele und welche Unternehmen
bzw. Personen sind ihrer gesetzlichen Meldepflicht
nach
§ 67 Abs. 1, 3, 4 MPG bislang nachgekommen? (Ersuche um detaillierte und
namentliche
Auflistung)?
39. Welche Maßnahmen haben Sie
bzw. werden Sie gegenüber jenen Personen bzw.
Unternehmen
ergreifen die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind?
40. Wann haben Sie eine Verordnung gem.
§ 67 Abs. 7 MPG (in Art, Inhalt, Form und
Verfahren der Meldungen gem. den Abs. 1 - 5) erlassen?
41. In welcher Form erfolgte in
Österreich 1999, 2000 und 2001 die Überwachung gem. §
68
MPG (Überwachungsmaßnahmen je Jahr)?
42. Wie viele Organe des
zuständigen Bundesministeriums waren 1999, 2000 und 2001 mit
dieser Überwachung österreichweit beauftragt (Anzahl auf das jeweilige
Jahr)?
43. Wie viele durch das zuständige
Bundesministerium beauftragten Sachverständige waren
1999,
2000 und 2001 mit dieser Überwachung beauftragt (Anzahl auf das jeweilige
Jahr)?
44. Welche konkreten
Überwachungsmaßnahmen wurden konkret 2000 und 2001 gesetzt
(Aufzählung
konkreter Maßnahmen 2000 und 2001)?
45. Können Sie uns das
Ergebnis dieser Überwachung jeweils für 1999, 2000 und 2001
konkret mitteilen?
46. Welche konkrete Maßnahmen
aufgrund dieses Bundesgesetztes wurden in jedem
Einzelfall
dabei gesetzt?
47. In wie vielen und welchen
Fällen wurden 1999, 2000 und 2001 eine Überwachung
durch
benannte Stellen im Rahmen des Konformationsverfahren durchgeführt (§
68
Abs.
3 MPG)?
48. In wie
vielen und welchen Fällen wurde in diesen Jahren (1999 - 2001) eine
Überwachung von Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgenommen (§ 68
Abs. 5
MPG)?
49.
Mit welcher Begründung sind im Rahmen der Überwachung Amtshandlungen
gemäß §
68 Abs. 9
Medizinproduktgesetz (MPG) vorher anzukündigen? In wie vielen Fällen
erfolgte diese vorherige Ankündigung?
Sehen Sie diese Ankündigung für
gerechtfertigt?
50. In welcher
Form und in welchem Umfang wurden jene Stellen, Einrichtungen oder
Personen, die Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsgesetz nach diesem
Bundesgesetz durchführen nach § 68 Medizinproduktgesetz (MPG)
überwacht (§ 69
MPG)?
51. Wie war das Überwachungsergebnis in jedem Einzelfall?
52.
Wie viele akkreditierte Stellen im Sinne des Akkreditierungsgesetzes wurden
durch den
Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit überwacht (§ 69 Abs. 2 MPG)?
53. Was war das Ergebnis dieser Überwachung in jedem Einzelfall?
54. Wie viele und welche
Meldungen nach § 70 MPG wurden seit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes “unverzüglich" dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit und
Generationen übermittelt bzw. welche
Beobachtungen und Daten, die für die
Medizinproduktsicherheit von
Bedeutung sein können, mitgeteilt?
55. Wie viele
Mitteilungen gemäß § 70 Abs. 3 MPG wurden seit Inkrafttreten
dieses
Bundesgesetzes dem Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen
übermittelt?
56. Welche
Maßnahmen wurden bislang durch den Bundesminister für soziale
Sicherheit
und Generationen auf Grund von Meldungen nach § 70 Abs. 1 und § 70
Abs. 3 MPG
getroffen?
57. Welche konkreten Produkte waren davon erfasst (§ 71 MPG)?
58. Wann wurde eine Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 MPG erlassen?
59. Wenn nein, warum nicht?
60.
Ist Ihnen bekannt, welche Maßnahmen seit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetztes durch
die für das
Innverkehrbringen von Medizinprodukten Verantwortlichen oder durch
Anwender und Betreiber von Medizinprodukten
in Einrichtungen des
Gesundheitswesens nach § 72 MPG
ergriffen wurden?
61. Wenn nein, warum nicht?
62. Wann wurde eine Verordnung nach § 73 Abs. 1 MPG erlassen (Implantatregister)?
63. Wenn nein, warum nicht?
64.
Wann wurde eine Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 MPG
(Verfolgbarkeit von
Medizinprodukten)
erlassen?
65. Wenn nein, warum nicht?
66. Wann haben sie eine Verordnung nach § 74 MPG erlassen (Anwendungsbeobachtung)?
67. Wenn nein, warum nicht?
68. Ist Ihnen bekannt,
welche Maßnahmen und Vorsorgen durch die Anwender und
Betreiber von Medizinprodukten in
Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie durch
die für das In-Verkehr-Bringen
von Medizinprodukten Verantwortlichen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bewertung von Meldungen gemäß §
70 MPG oder eines
begründeten Verdachts gemäß
§ 75 MPG, die Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit bekannt
geworden sind, getroffen haben (§ 72 MPG)?
69. War es im Sinne von
§ 75 notwendig, erforderliche Bewertungen vorzunehmen,
Maßnahmen gem. § 72 zu
überwachen, erforderliche Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen oder die Person oder Einrichtung, die das
Medizinprodukt in
Verkehr bringt, anwendet, in Betrieb nimmt
oder betreibt, zu veranlassen, das
Medizinprodukt von einer benannten
Stelle, einer sonst geeigneten akkreditierten oder
autorisierten Stelle oder von einem
Sachverständigen prüfen zu lassen und die Berichte
und Ergebnisse vorzulegen?
70. Wenn nein,
warum nicht? Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass bislang kein
Medizinprodukt, das in Österreich
hergestellt, vertrieben oder angewandt wurde, unter
die Verdachttatbestände des
§ 75 gefallen ist?.
71. Wie hoch
waren die Kosten einer Beurteilung nach § 75 und nach § 76 Abs. 1
1999,
2000 sowie 2001 (ersuche um jährliche
Auflistung)?
72. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 77 Abs. 3 MPG erlassen?
73. Wenn nein, warum nicht?
74. Wie viele
und welche geeigneten Maßnahmen haben Sie 1999, 2000 sowie 2001 im
Sinne des § 77 MPG getroffen, um diese Produkte vom Markt
zurückzuziehen, sie
sicherzustellen, ihr erstmaliges sowie
weiteres In-Verkehr-Bringen, ihre Inbetriebnahme
und ihr Betreiben, ihre An- oder
Verwendung zu untersagen, einzuschränken oder von
der Einhaltung bestimmter Auflagen
abhängig zu machen oder um Anwender,
Patienten, und Dritte auf Gefahren
oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu
machen?
75.
Wenn nein, wurde dabei jeweils durch den BM für Gesundheit und
Konsumentenschutz
(nun BM für
Soziales, Sicherheit und Generationen) (jeweils festgestellt, dass die
Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Z 1 -
3 nicht zu treffen?
76. In wie vielen und
welchen Fällen haben Sie 1999, 2000 und 2001 soweit es zur
Verhütung unmittelbar drohender
Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit geboten
war Maßnahmen (§ 77 Abs. 1 MPG (- auch ohne vorausgegangenes
Verfahren oder
Vorerlassen eines Bescheides) getroffen?
77. Wenn nein, war dies nie notwendig?
78.
In wie vielen und welchen Fällen haben Sie 1999, 2000 und 2001 bei
Maßnahmen nach
§ 77 Abs. l
hierüber die Kommission der Europäischen Union und die übrigen
Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum informieren
müssen (CE-Kennzeichnung)?
79.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte gibt es mit Stichtag
31.12.2001
nach
§ 78 MPG?
80.
Haben Sie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen
an
Sicherheitsbeauftragte
für Medizinprodukte festgelegt (§ 78 Abs. 3 MPG)?
81. Wenn nein, warum nicht?
82. Wie viele Medizinprodukteberater gibt es mit Stichtag 31.12.2001 in Österreich?
83. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 79 Abs. 5 MPG erlassen?
84. Wenn nein, warum nicht?
85. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 80 Abs. 2 MPG erlassen?
86. Wenn nein, warum nicht?
87. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 81 Abs. 1 MPG erlassen?
88. Wenn nein, warum nicht?
89.
In welcher Form wird die Einweisung des Personals gem. § 83 Abs. 1 und
Abs. 2 MPG
kontrolliert?
90. Wann
haben Sie zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der medizinischen
Leistungsfähigkeit
von Medizinprodukten gem. § 2 Abs. oder 5 und zur Gewährleistung
der Kontinuität,
ihrer sicheren Anwendung und der Art der von Risken insbes. auch
unter Bedachnahme auf die Art der
Einrichtung des Gesundheitswesens durch
Verordnung nähere Bestimmungen
über die Errichtung, den Betrieb, die Anwendung
und Instandhaltung von Medizinprodukten oder bestimmten Arten oder Gruppen von
Medizinprodukten, soweit die elektrotechnische Sicherheit und die vom
Maß- und
Eichgesetz erfassten Funktionen von
Medizinprodukten betroffen sind (einvernehmlich
mit dem BM für Wirtschaft und
Arbeit) festgelegt?
91. Wenn nein, warum nicht?
92. Wann haben Sie ein Verordnung nach § 94 MPG erlassen?
93. Wenn nein, warum nicht?
94.
Wann haben Sie eine Verordnung nach § 95 MPG erlassen (Maßnahmen zum
Qualitätsmanagement)?
95. Wenn nein, warum nicht?
96. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 96 MPG erlassen?
97. Wenn nein, warum nicht?
98. Wann haben Sie eine Verordnung nach § 97 MPG erlassen (Mindeststandards)?
99. Wenn nein, warum nicht?
100.
Wann haben Sie eine Verordnung nach § 98 MPG erlassen (besondere
Regelungen für
den Betrieb)?
101. Wenn nein, warum nicht?
102. Wenn ja, mussten Sie
feststellen, dass in Betrieben die festgelegten Anforderungen
nicht eingehalten werden und daraus
eine nicht unerhebliche Gefährdung der
Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten
erwächst, eine
Betriebsschließung anordnen
müssen, sofern nicht durch andere Maßnahmen das
Auslangen gefunden werden
konnte?
103.
Warum haben Sie bislang noch keine Verordnung nach § 99 MPG (Vertrieb,
Abgabe,
Verschreibung von Medizinprodukten) erlassen?
104. Warum haben Sie bislang noch keine Verordnung nach § 100 MPG erlassen?
105. Sind Sie auch der Auffassung,
dass § 101 MPG, der es sog. Strukturvertrieben
untersagt, Personen aufzusuchen, die weder
zum Verkauf von Medizinprodukten
berechtigt noch in Einrichtungen des
Gesundheitswesens tätig sind, zum Zwecke des
Sammelns von Bestellungen von Medizinprodukten, ohne dass dafür
eine ärztliche
Verschreibung vorliegt?
106. In welcher Form und in
welchem Umfang wird die Werbung für Medizinprodukte -
insbes. hinsichtlich der Laienwerbung
- im Sinne §§ 102 ff MPG kontrolliert?
107. Wie
viele Verwaltungsstrafanzeigen mussten durch die zuständigen Organe bzw.
beauftragten
Sachverständigen 1999, 2000 und 2001 erstattet werden (ersuche um
Aufschlüsselung
auf die einzelnen Jahre)?
108. Welche Delikte des § 111 MPG betraf dies im Einzelnen?
109. Wo sehen Sie die größten Probleme im Medizinproduktegesetz?