3262/J XXI.GP

Eingelangt am: 21.12.2001

 

 


ANFRAGE

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend flächenungebundene Tierhaltung und Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 3,5
GVE/ha in Österreich

Gemäß §32 Abs. 2 lit g Wasserrechtsgesetz entspricht eine landwirtschaftliche Tierhaltung
bis 3,5 GVE/ha der landwirtschaftlichen Praxis und ist daher wasserrechtlich nicht
genehmigungspflichtig. In der guten landwirtschaftlichen Praxis (Aktionsprogramm
Nitratrichtlinie vom Sept. 2000) und ÖPUL 2000 werden 2,7 bis 2003 und ab dann 2,5 GVE
als gute landwirtschaftliche Praxis angeführt. In der Agrarstrukturerhebung von 1999 werden
2284 landwirtschaftliche Betriebe ohne Fläche ausgewiesen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1)      Welche landwirtschaftlichen Betriebszweige werden in diesen It.
Agrarstrukturerhebung 1999 ausgewiesenen 2284 Betrieben ohne Fläche betrieben?

2)      Wieviele dieser Betriebe führen eine Schweinemast, wieviele eine Geflügel-
haltung (Hühner, Puten, u.a.)?

3)      Wieviele dieser Betriebe haben mehr als 1000 Mastschweineplätze, wieviele dieser
Betriebe halten mehr als 10000 Legehühner?

4)      Wieviele Betriebe in Österreich haben einen Tierbesatz von mehr als 3,5 GVE/ha LN?
Welche von diesen haben einen gültigen Wasserrechtsbescheid? Wann wurden diese
Bescheide jeweils ausgestellt und wie teilen sich diese Betriebe auf die einzelnen
Bundesländer auf?

5)      Was werden Sie zur Harmonisierung von Richtlinien zur guten landwirtschaftlichen
Praxis und dem Wasserrechtsgesetz - Stichwort Angleichung der GVE-Schwelle auf
2,5 GVE - unternehmen?

6)      Werden Sie ein Abstockungsprogramm für jene Betriebe entwickeln, die einen
Tierbesatz von mehr als 2,5 GVE je ha LN aufweisen?

7)      Welche praktischen Empfehlungen werden Sie im Rahmen der Umsetzung des WRG
- Stichwort "Maßnahmenverordnung" erlassen?