3281/J XXI.GP

Eingelangt am: 17.01.2002

 

 


Anfrage

der Abgeordneten Prähauser

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Rundfunkgebührenbefreiung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH

Die GIS Gebühren Info Service GmbH mit ihrem Service Center in Linz ist für die
Verwaltung der Rundfunkgebühren zuständig. Auch Anträge auf Befreiung von der
Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. Anträge auf Zuschussleistungen zum
Fernsprechentgelt werden von der GIS bearbeitet. Dazu müssen
Anspruchsberechtigte Personen einen “Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf
Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten" stellen. Für den
Nachweis der Anspruchsberechtigung muss ein Antragsteller folgende Nachweise
vorlegen:

-    eine Urkunde, die den Antragsteller gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Art. 86 § 3 bzw. gemäß Fernmeldegebührengesetz § 47 als
Anspruchsberechtigte Person ausweist, bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder
schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder ein vergleichbarer
Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

-    ein Zeugnis des Finanzamtes über die Einkommensverhältnisse des

Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,
sofern der Antragsteller gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz Art. 86 § 3
zum Anspruchsberechtigten Personenkreis zählt.

Den Anfragestellern liegt nun ein Brief vom 3. Dezember 2001 der GIS Gebühren
Info Service GmbH an eine Antragstellerin vor. Darin wird der Antragstellerin
mitgeteilt, dass ihr am 19.11.2001 eingebrachter Antrag auf Befreiung von der
Entrichtung der Rundfunkgebühren und ihr Antrag auf Zuschussleistungen zum
Fernsprechentgelt erst nach Vorlage folgender, noch fehlender Unterlagen bearbeitet
werden kann (zitiert aus dem Schreiben der GIS vom 3. Dezember 2001):

“- Nachweis über das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 3 Abs.2 oder
§ 3 Abs. 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes.


- Nachweis über das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 1 bzw.

Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung.

Wir laden Sie ein, die oben angeführten Nachweise innerhalb von zwei Wochen ab

Zustellung dieser Verständigung nachzureichen. Senden Sie diese bitte per Post an

das oben bezeichnete GIS Service Center.

Liegen die erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vor, muß

ihr Antrag zurückgewiesen werden."

Die Antragstellerin, die diesen Brief der GIS bekommen hat, wußte mit den
juristischen Formulierungen nichts anzufangen und fühlte sich überfordert. Aus
diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Wie lässt sich die Vorgehensweise der GIS mit den von der Bundesregierung
angestrebten Idealen “Bürgernahe Verwaltung" bzw. “Kundenorientierung"
vereinbaren?

2.  Kann es sein, dass dieser oben angeführte “Paragraphendschungel" bis zur
Gebührenbefreiung dazu führt, dass vor allem ältere und ungebildete Personen
den Anspruch auf Gebührenbefreiung nicht wahrnehmen?

3.  Halten Sie die gesetzte Frist von zwei Wochen zum Nachweis der
Anspruchsberechtigung für ausreichend?

4.  Sehen sie bei der GIS Gebühren Info Service GmbH in Puncto “Bürgernähe"
Handlungsbedarf?

5. Wenn ja, in welcher Form?

6. Wie viele Menschen waren in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 von
der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit?

7. Wie viele Menschen erhielten in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001
Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt?