3281/J XXI.GP
Eingelangt am: 17.01.2002
Anfrage
der Abgeordneten Prähauser
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Rundfunkgebührenbefreiung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH
Die GIS Gebühren
Info Service GmbH mit ihrem Service Center in Linz ist für die
Verwaltung der
Rundfunkgebühren zuständig. Auch Anträge auf Befreiung von der
Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. Anträge auf Zuschussleistungen
zum
Fernsprechentgelt werden von der GIS bearbeitet. Dazu müssen
Anspruchsberechtigte Personen einen “Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder
auf
Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten" stellen.
Für den
Nachweis der Anspruchsberechtigung muss ein Antragsteller folgende Nachweise
vorlegen:
-
eine Urkunde, die den Antragsteller gemäß
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Art. 86 § 3 bzw. gemäß Fernmeldegebührengesetz § 47
als
Anspruchsberechtigte Person ausweist, bzw. im Falle der Gehörlosigkeit
oder
schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder ein
vergleichbarer
Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- ein Zeugnis des Finanzamtes über die Einkommensverhältnisse des
Antragstellers und
aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,
sofern der
Antragsteller gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz Art. 86 § 3
zum Anspruchsberechtigten Personenkreis
zählt.
Den Anfragestellern
liegt nun ein Brief vom 3. Dezember 2001 der GIS Gebühren
Info Service GmbH an eine Antragstellerin vor. Darin wird der Antragstellerin
mitgeteilt, dass ihr
am 19.11.2001 eingebrachter Antrag auf Befreiung von der
Entrichtung der Rundfunkgebühren und ihr Antrag auf Zuschussleistungen zum
Fernsprechentgelt erst nach Vorlage folgender, noch fehlender Unterlagen
bearbeitet
werden kann (zitiert aus dem Schreiben der GIS vom 3. Dezember 2001):
“- Nachweis
über das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 3
Abs.2 oder
§ 3 Abs. 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes.
- Nachweis über das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung.
Wir laden Sie ein, die oben angeführten Nachweise innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung dieser Verständigung nachzureichen. Senden Sie diese bitte per Post an
das oben bezeichnete GIS Service Center.
Liegen die erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vor, muß
ihr Antrag zurückgewiesen werden."
Die Antragstellerin,
die diesen Brief der GIS bekommen hat, wußte mit den
juristischen Formulierungen nichts anzufangen und fühlte sich
überfordert. Aus
diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1.
Wie lässt sich die Vorgehensweise der GIS mit den von der Bundesregierung
angestrebten Idealen “Bürgernahe Verwaltung" bzw.
“Kundenorientierung"
vereinbaren?
2.
Kann es sein, dass dieser oben angeführte
“Paragraphendschungel" bis zur
Gebührenbefreiung dazu führt, dass vor allem ältere und
ungebildete Personen
den Anspruch auf Gebührenbefreiung nicht wahrnehmen?
3.
Halten Sie die gesetzte Frist von zwei Wochen zum Nachweis der
Anspruchsberechtigung
für ausreichend?
4.
Sehen sie bei der GIS Gebühren Info Service GmbH in Puncto
“Bürgernähe"
Handlungsbedarf?
5. Wenn ja, in welcher Form?
6. Wie
viele Menschen waren in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 von
der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit?
7. Wie
viele Menschen erhielten in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001
Zuschussleistungen
zum Fernsprechentgelt?