3283/J XXI.GP

Eingelangt am: 22.01.2002

ANFRAGE

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres
betreffend

finanzieller Folgen für einen Feuerwehrmann; verursacht durch die verdeckte
Ermittlung im Zuge der Brandserie in St. Georgen/Gusen

Herr Andreas Palmetshofer ist Feuerwehrmann in St. Georgen an der Gusen. Im Zuge der
Brandserie in diesem Ort im Winter 1999/2000 ist er in den Verdacht geraten, der
Brandstifter zu sein. Am 3.12.1999 fand er zufällig an seinem Auto einen Peilsender,
worauf er einen Anwalt einschaltete. Die Recherchen des Anwalts ergaben, dass kein
Verdacht gegen Herrn Palmetshofer vorläge. Auf Anfrage leugnete die zuständige
Gendarmeriedienststelle, dass der Peilsender der Gendarmerie gehörte, man verlangte
jedoch die Herausgabe. Im Dezember behauptete Dr. Lissl von der Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Oberösterreich, dass es sich bei dem am 3.12.1999 aufgefundenen
Gerät um keinen Peilsender handle. Aus diesem Anlass ließ Palmetshofer ein Gutachten
anfertigen, welches eindeutig das Gegenteil bestätigte. Bei den am linken vorderen Holm
der Karosserie versteckt angebrachten Geräten handelte es sich um einen Peilsender mit
GPS-Aufzeichnungssystem.

Am 22. 3. 2000 wurde Herr Palmetshofer im Beisein seines Anwaltes durch Herrn Grömer
(Chef der Obs-Gruppe, Sicherheitsdirektion für des Bundesland Oberösterreich) sein
finanzieller Ruin angedroht, falls Palmetshofer die GPS-Anlage nicht ohne Entschädigung
zurück gibt.

Aufgrund der rechtsfreundlichen Vertretung sind Herrn Palmetshofer bis dato Kosten von
Euro 3.935,13 (= S 54.148,60) entstanden. Dazu kommen die Kosten des o.g. Gutachtens
(Euro 436,04 = S 6.000.--) sowie Fahrt- und Telefonspesen (Euro 363,36 = S 5.000.--). Mit
Schreiben des Innenministeriums vom 25.4.2001, Zahl 8857/2174-II/4/01, lehnte man eine
Ersatzleistung an Herrn Palmetshofer ab und forderte unter Androhung einer Klage die
Herausgabe der im Eigentum der Republik Österreich stehenden GPS-Anlage innerhalb
von 4 Wochen. Es stünde weiters in Frage, dass die Anbringung der Anlage eine rechtlich
zulässige Maßnahme war.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Nach § 149 p StPO haftet der Bund für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder
Tonaufnahme, insbesondere durch das Eindringen in eine Wohnung oder sonstige
zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, oder die sonstigen Vorkehrungen für die
Durchführung einer Überwachung nach § 149 d Abs. 1 oder 2 oder durch einen


automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Kann Herr Palmetshofer
also damit rechnen, dass ihm die Republik Österreich die durch die verdeckte
Ermittlung entstandenen finanziellen Nachteile ersetzen wird?

2.   Nach § 54 Abs. 4 a Sicherheitspolizeigesetz ist bei jeglichem Einsatz von Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Wurde dem
während der gesamten Ermittlungen im Fall Palmetshofer Rechnung getragen?

3.   Analog zu § 29 Abs. 2 Z. 5 SPG ist die Ermittlung zu beenden, sobald der angestrebte
Erfolg auf diesem Weg nicht erreicht werden kann. Dies heißt, dass ab der
Entdeckung des Peilsenders die zuständigen Behörden erklären hätten müssen, dass
auf ihre Weisung hin das Ortungsgerät heimlich angebracht wurde. Warum ist diese
Erklärung unterblieben?

4.   Herrn Palmetshofer wurde erst am 10. Februar, also mehr als zwei Monate nach
Entdeckung des Peilsenders, und auch mehr als ein Monat nach Beendigung der
Brandserie mitgeteilt, dass der Peilsender von der Gendarmerie angebracht wurde.
Und dass nur durch intensive Recherche und einer Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Linz. Wodurch ist diese lange zeitliche Verzögerung begründet?

5.   In der Begründung für die Anbringung des Peilsenders führt die Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos OÖ u.a. an, dass sich Herr Palmetshofer vorwiegend
als Feuerwehrtaucher profilierte. - Ist dies Ihrer Meinung nach ein triftiger Grund für
eine verdeckte Ermittlung?

6.   Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um zu verhindern, dass in Zukunft
Bürgerinnen in ähnlich gelagerten Fällen derartig lange auf die ihnen zustehenden
Rechte warten müssen?

7.   Wer ist in Zukunft der direkte Ansprechpartner in solchen Fällen?