3326/J XXI.GP

Eingelangt am: 30.01.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Pilz, Lunacek, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten


betreffend: Einhaltung des Ottawa-Vertrages (BGBl III 38/1999)

Am 1. März 1999 trat der sogenannte “Anti-Personenminen-Vertrag" in Kraft. Nach langem Engage-
ment von Einzelpersonen und der damaligen österreichischen Regierung wurde im Vertragfestgelegt,
dass damit die Produktion, Herstellung und jegliche Hilfestellung für die Herstellung von Anti-
Personenminen untersagt wird.

Am 13. Dezember 2001 kam es zu einem folgenschweren Attentat auf das indische Parlament, bei dem
nach Agenturmeldungen zumindest 13 Menschen starben, und 25 weitere verletzt wurden.

Bei diesem Anschlag wurden laut Medienberichten Handgranaten benützt, die möglicherweise aus
österreichischer Produktion stammen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Mit welchen Firmen wurde nach in Kraft treten des Ottawa-Vertrages am 1.03.1999 (BGBl III 38/
1999] Kontakt aufgenommen, um sie darauf aufmerksam zu machen, dass damit die Produktion,
Herstellung und jegliche Hilfestellung (s.Art I Ziffer 1 Pt. c) des Vertrages) für die Herstellung von
Anti-Personenminen untersagt ist?

2.   Sind Lizenzverträge für Rüstungsgüter nach dem Vertrag von Ottawa (BGBl III 38/1999), dem
Österreich beigetreten ist, genehmigungspflichtig?

3.   Wurden von der Firma Armaturengesellschaft m. b.H. (Arges), H. Ulbrichts Witwe oder Dynamit
Nobel jemals Anträge auf die Auslagerung von Produktionsstätten, auf Lizenzproduktion im Aus-
land oder auf gemeinsame Produktion von Rüstungsgütern mit ausländischen Firmen gestellt?

4.   Liegen dem Außenministerium Informationen über allfällige ausländische Produktionsstätten der
Firma Armaturengesellschaft m. b.H. bzw. ihrer Konzernmutter H. Ulbrichts Witwe vor?

5.   Wenn ja, wann mit welchem Inhalt und welchem konkreten Ergebnis?

6.   Wurde von der Firma Armaturengesellschaft m. b.H. jemals ein Lizenzvertrag für Rüstungsgüter mit
dem pakistanischen Unternehmen Pakistan Ordnance Factories (POF) beantragt oder vorgelegt?

7.   Wenn ja: wann, mit welchem Inhalt und mit welchem konkreten Ergebnis endete dieser
Antrag?

8.   Wenn nein: Wann wurde dem Außenministerium zum ersten Mal die Kooperation der Armaturen-
gesellschaft m. b.H. mit dem pakistanischen Unternehmen bekannt?


9.   Wurde das Aussenministerium aufgrund dieser Information, die für die Einhaltung der
Bestimmungen des Ottawa-Vertrages relevant ist, von sich aus aktiv und in welcher Weise?

10. Ist das Produkt von Armaturengesellschaft m. b.H., das für den Anschlag auf das indische Parla-
ment am 13. 12. 2001 verwendet wurde, im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
bekannt?

11. Erachten Sie es für möglich, dass dieses Produkt, das von Armaturengesellschaft m. b.H. oder bei
Pakistan Ordnance factories in Lizenz von Armaturengesellschaft m. b.H. produziert wurde, auch
als Sprengkopf für eine Anti-Personenmine verwendbar ist?

12. Wäre die Herstellung, die Ein- und die Ausfuhr und die Lizenzproduktion dieses Produktes durch
ein österreichisches Unternehmen, das auch als Anti-Personenmine verwendbar ist, aufgrund des
Ottawa-Vertrages (BGBl III
38/1999) verboten?

13. Hat das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Untersuchungen eingeleitet, die die-
sen Fall zum Gegenstand haben und der im Zusammenhang mit der Bekämpfung des international
organisierten Terrors relevant ist?