3329/J XXI.GP
Eingelangt am: 30.01.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Ing. Wilhelm Weinmeier und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Verzögerungen im Verfahren l P 57/98 p des Bezirksgerichtes Purkersdorf.
Die Ehe der Frau Simone Z. wurde nach einem Vorfall im Jahre 1994, nach einem gerichtlichen
Tatausgleich, im März 1996 geschieden. Die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn
(geb. 1 .3.1993) wurde der Mutter übertragen.
In der Folge wurden sexuelle Irritierungen des Sohnes bemerkt, worauf das Bezirksgericht
Liesing am 4.12.1997 dem Vater das Besuchsrecht entzog. Das Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien bestätigte am 28.2.1998 die Entscheidung.
Vorerhebungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen den Kindesvater nach § 207
Abs. 1 StGB und gegen die Mutter nach § 297 Abs. l StGB wurden am 30.11.1998 eingestellt.
Namhaft gemachte Zeugen wurden nicht vernommen.
Auf Antrag des Kindesvaters räumte das Bezirksgericht Purkersdorf am 14.12.1999 dem
Kindesvater wieder ein Besuchsrecht ein. Auch dazu wurden die Zeugen der Kindesmutter nicht
einvernommen.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Mutter beim Landesgericht St. Polten
wurde am 2.5.2000 nicht stattgegeben, ebenso einem außerordentlichen Revisionsrekurs am
28.9.2000.
Am 28.12.2000 hat das Bezirksgericht Purkersdorf, trotz bereits vorliegender Gutachten, einen
neuerlichen Gutachtensauftrag erteilt, darüber zu befinden, ob der Kindesmutter die Eignung als
Obsorgeberechtigte vom jugendpsychologischen Standpunkt zuzusprechen wäre. Dieses
Gutachten kommt zum Schluß, einen Obsorgewechsel nicht zu empfehlen und die Obsorge bei
der Kindesmutter zu belassen.
Trotz dieser neuerlichen klaren Worte der Sachverständigen setzt das Bezirksgericht Purkersdorf
einen Verhandlungstermin zur Einvernahme des 8-jährigen Sohnes fest, für den 23.11.2001 und
für den 11.12.2001 mir einer geplanten Dauer von 8,30 h bis 18,00h !!!
Das Kind weigert sich absolut seinen Vater zu sehen; ein klinischer Befund vom 9.1.2001 spricht
von "massiven Angstzeichen bezüglich seines leiblichen Vaters"
Die Kindesmutter fühlt sich insbesondere darüber beschwert, daß das Verfahren 26d Vr 11624/97
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingestellt wurde, daß es im Verfahren über die
Obsorge zu unvertretbaren Verfahrensverzögerungen kam und das aus dem Strafakt das
Videoband über die kontradiktorische Vernehmung verschwunden ist.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Wie beurteilen Sie
die Einstellung der Vorerhebungen der Strafverfahren, trotz eindeutig
vorliegender
Sachverständigengutachten?
2. Warum wurden die
Zeugen, die die sexuelle Irritation des Minderjährigen der
Kindesmutter
zur Kenntnis brachten, nicht einvernommen?
3. Wieso wird ein Verfahren,
das die seelische Befindlichkeit des Kindes weiter schädigt,
verzögert?
4. Wie kann ein Beweismittel (Videoband) aus einem Gerichtsakt verschwinden?
5. Wie lassen sich die Verfahrensverzögerungen im Fall des Sorgerechts erklären?