3334/J XXI.GP
Eingelangt am: 30.01.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und
Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bundesmuseen
Mit der Umsetzung des Bundesmuseengesetzes wurden
zahlreiche Kulturgüter und
damit ein beträchtliches Vermögen im
Eigentum des Bundes neu geschaffenen
Rechtspersönlichkeiten anvertraut. Diesen
wissenschaftlichen Anstalten öffentlichen
Rechts obliegt nun eine hohe wirtschaftliche Eigenverantwortung. Vor dem
Hintergrund der bleibenden Verantwortung des
Bundes als Eigentümer des
Sammlungsgutes der Bundesmuseen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher
folgende
ANFRAGE:
1. Welche genaue
Anzahl an Sammlungsgegenständen bzw. Denkmalen (laut § 2
BMG) wurde mit der Umsetzung des Bundesmuseengesetzes neuen
Rechtspersönlichkeiten - den neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalten
öffentlichen Rechts - anvertraut und der direkten Bundesverwaltung
entzogen?
2. Wie wurde die
genaue Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale)
bestimmt?
3. Wann wurde die
genaue Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale)
bestimmt?
4. Wie teilt sich die
Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale) auf die
einzelnen Bundesmuseen auf?
5. Welche genaue
Anzahl an Sammlungsgegenständen bzw. Denkmalen (laut § 2
BMG) wurde insbesondere der neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" anvertraut?
6. Anhand welches
Inventarverzeichnisses wurden das Sammlungsgut bzw. die
Denkmale (laut § 2 BMG) der neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" seitens der Republik Österreich
übergeben?
7. Wer hat dieses
Inventarverzeichnis seitens der Republik Österreich vor Übergabe
des Sammlungsinventars an die wissenschaftliche Anstalt "Kunsthistorisches
Museum" auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft?
8. Wann wurde obiges
Inventarverzeichnis seitens der Republik Österreich vor
Übergabe des Sammlungsinventars an die wissenschaftliche Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" auf Vollständigkeit und Richtigkeit
geprüft?
9. Wer ist bei der Übergabe des Sammlungsinventars an die neue
wissenschaftliche
Anstalt "Kunsthistorisches Museum" gegenüber dem KHM
seitens der Republik Österreich als
Verhandlungspartner aufgetreten, um ein
"Vier-Augen-Prinzip" zu gewährleisten
und eine übereinstimmende
Bestandsfeststellung vorzunehmen?
10. Ist es den wissenschaftlichen
Anstalten nach Bundesmuseengesetz gestattet,
Denkmale aus ihren Sammlungen, die sich ja in
der Regel im Eigentum des
Bundes befinden, zu veräußern?
11. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Basis?
12. Wenn nein, anhand
welcher Inventarverzeichnisse in direktem Besitz der
Republik Österreich könnte die Republik unrechtmäßige
Veräußerungen ihres
Eigentums nachweisen?
13. Können Sie weitere
Fehlbestände bei den Inventaren der Bundesmuseen, wie sie
beispielsweise bei der österreichischen Galerie aufgetreten sind,
dezidiert
ausschließen?
14. Wenn nein, wer übernimmt bei etwaigen Fehlbeständen die Haftung für diese?
15. Wurden im Zuge der Ausgliederung der Bundesmuseen die
Inventarverzeichnisse für die im Gesetz
geschaffenen wissenschaftlichen
Anstalten hinsichtlich Überschneidungen untereinander oder mit anderen
Einrichtungen oder Gesellschaften des Bundes überprüft, um Mehrfach-
inventarisierungen und daraus möglicherweise resultierende Unklarheiten
und
Streitigkeiten aufgrund der neu geschaffenen Rechtspersönlichkeiten
hintanzuhalten?
16. Wenn ja, wer hat diese Prüfung durchgeführt?
17. Wenn ja, wann wurde diese Prüfung durchgeführt?