336/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

 

betreffend Gewährung einer Kinderbetreuungsbeihilfe durch das AMS

 

 

Die AMS - Stellen in den Ländern gewähren Personen, die Kinderbetreuungspflichten haben

und die aus diesem Grund Schwierigkeiten bei der zeitlichen Vereinbarung dieser Pflichten

mit der Ausübung einer Beschäftigung haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine

sogenannte „Kinderbetreuungsbeihilfe“, damit diese Personen eine Berufstätigkeit

aufnehmen bzw. weiter ausüben können. Diese Kinderbetreuungsbeihilfe ist ein Beitrag zu

den Kosten der Kinderbetreuung für ein Kind, das mit der/dem FörderungswerberIn im

gemeinsamen Haushalt leben und unter 15 Jahre alt sein muss. Weitere Voraussetzung ist,

dass das monatliche Bruttoeinkommen des/der FörderungswerberIn einen bestimmten

Betrag nicht überschreitet. Diese Beihilfe kann, wenn sie einmal gewährt wurde, alle 6

Monate neu beantragt werden und insgesamt pro Kind bis zu drei Jahre in Anspruch

genommen werden.

Die Kinderbetreuungsbeihilfe hat demnach einen doppelten Förder - Effekt für

WiedereinsteigerInnen: einerseits wird es Personen mit Kinderbetreuungspflichten

ermöglicht, überhaupt wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, andererseits aber auch eine

bereits wieder angetretene Berufstätigkeit weiter auszuüben. Hierbei spielt sowohl der

zeitliche Aspekt (zeitliche Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten) als auch der finanzielle

Aspekt (Förderung nur bei niedrigem Einkommen) eine Rolle.

Als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe wird verlangt, dass der

Antrag vor oder unmittelbar nach Antritt der Berufstätigkeit beim AMS gestellt werden

muss. Personen, die auch nur minimal später einen Antrag stellen, bekommen keine

Förderung, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Dies erscheint als

sachlich ungerechtfertigte Differenzierung, da ja Personen, die einmal

Kinderbetreuungsbeihilfe erhalten haben, auch während aufrechter Berufstätigkeit diese

jahrelang weiter beziehen können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1 Gibt es die Kinderbetreuungsbeihilfe als AMS - Leistung in allen Bundesländern?

2. Was sind die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderbetreuungsbeihilfe in den

     einzelnen Bundesländern? Welche Unterschiede gibt es bei den Voraussetzungen?

3. Wer setzt diese Voraussetzungen fest?

4. Meinen Sie nicht, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe in allen

     Bundesländern gleich sein sollten, da es sonst zu ungerechtfertigten

     Ungleichbehandlungen kommt?

5. a. Wieviele Personen haben - getrennt nach Bundesländern in den Jahren 1995 bis

     1999 Kinderbetreuungsbeihilfe bezogen?

    b. In welcher Höhe und wielange?

    c. Wieviel Prozent von ihnen waren Frauen, wieviel Prozent Männer?

6. a. Wieviele Anträge auf Kinderbetreuungsbeihilfe wurden im Zeitraum 1995 bis 1999

     - getrennt nach Bundesländern - abgelehnt? 

    b. Was waren die Gründe für die Ablehnungen?

7. a. Wieviel Budget stand in den Jahren 1995 bis 1999 dem AMS für

    Kinderbetreuungsbeihilfe zu Verfügung?

    b. Wieviel Prozent davon wurden in diesen Jahren tatsächlich für diese Leistung

     verwendet?

    c. Wofür wurde das „überbleibende“ Geld verwendet?

    d. Wieviel Budget steht im Jahr 2000 dem AMS für Kinderbetreuungsbeihilfe zur

    Verfügung?

8. a. Wie sorgt das AMS dafür, dass die Information über die Möglichkeit des Bezugs

    von Kinderbetreuungsbeihilfe an den potentiell dafür in Frage kommenden

    Personenkreis (also Personen mit Kleinkindern) gelangt? Bitte führen Sie detailliert

    an, welche Maßnahmen vom AMS in diesem Sinne gesetzt werden.

    b. Gibt es Infoblätter oder Broschüren über diese Leistung?

    Wenn ja: wo liegen diese auf? Gibt es hier Zusammenarbeit mit Jugendämtern,

    KinderärztInnen, etc.?

9. Laut Informationen von Betroffenen gab es auf Anfragen, warum es so schwierig sei,

    (rechtzeitig) Informationen über die Kinderbetreuungsbeihilfe zu bekommen,

    Aussagen von AMS - BetreuerInnen (beispielsweise beim JungakademikerInnenservice)

    in etwa folgenden Inhalts: "Wir werden doch nicht noch Werbung machen für unsere

    Beihilfen!“

    a. Wie erklären Sie sich solche Aussagen? Wie kann es dazu kommen?

      b. Halten Sie es für möglich, dass in mehreren AMS - Stellen betreffend

       Kinderbetreuungsbeihilfe nach diesem „Motto“ gehandelt wird?

      c. Halten Sie es für sinnvoll, eine Förderung anzubieten, dann aber aufgrund äusserst

       spärlicher Informationsverbreitung darüber ihre Inanspruchnahme möglichst gering zu

       halten?

      d. Ist Ihnen klar, dass - falls diese Aussage wirklich gefallen ist bzw. in AMS - Stellen

      danach gehandelt wird - das AMS indirekt Frauen diskriminiert, da die

      Kinderbetreuungsbeihilfe hauptsächlich von Frauen bezogen wird?

10. a. Welcher Zeitpunkt wird als spätest zulässiger nach Antritt einer Erwerbstätigkeit

       für die Antragstellung auf Kinderbetreuungsbeihilfe vom AMS akzeptiert?

      b. Wie begründet das AMS die Wahl gerade dieses Zeitpunktes als Grenze zwischen

       Anspruchsberechtigung und Nicht - Anspruchsberechtigung?

11. Mit welcher Begründung werden spätere Anträge bei Vorliegen aller Voraussetzungen

       für den Bezug der Kinderbetreuungsbeihilfe nicht akzeptiert?

12. a. Ist es Ihrer Ansicht nach nicht unter anderem Zweck der Kinderbetreuungsbeihilfe,

       Personen mit Kinderbetreuungspflichten, die bereits eine Arbeit angetreten haben,

       diese aber sehr schwer (zeitlich wie finanziell) mit ihren Kinderbetreuungspflichten

       vereinbaren können, dabei zu unterstützen, weiter berufstätig zu sein?

      b. Wenn ja: Wie lässt sich dieser Zweck mit einer strengen Frist zur Antragstellung

       vereinbaren?

13. Durch die gängige Vergabepraxis betreffend Kinderbetreuungsbeihilfe kommt es zu

       dem Effekt, dass Personen, die wiedereinsteigen wollen (und unter dem Richtsatz

       verdienen würden), die Beihilfe bekommen, aber Personen, die bereits wieder zu

       arbeiten begonnen haben und ebenfalls unter dem Richtsatz verdienen, keine Beihilfe

       bekommen. Dies legt die Vermutung nahe, dass man im AMS davon ausgeht, dass

       Personen, die ein Leben am Existenzminimum schon eine Zeit lang in Kauf

       genommen haben, nicht mehr unterstützungswürdig sind, hingegen Personen, die das

       noch nicht getan haben, schon.

       a. Ist dieser Effekt beabsichtigt?

       Wenn ja: Was ist der Sinn dahinter? Wie begründet man im AMS diese

       Ungleichbehandlung von Personen in exakt der gleichen Situation?

       Wenn nein: Welche Lösungsmöglichkeiten sehen Sie, um hier zu einer

       Gleichbehandlung dieser Personen zu kommen?

       b. Können Sie sich vorstellen, dass das AMS die Frist zur Antragstellung für

       Kinderbetreuungsbeihilfe verlängert?

        c. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass dies geschieht?