3381/J XXI.GP

Eingelangt am: 11.02.2002

                                ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim


und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend "Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen III"

Im Rahmen des aktuellen “Frächterskandals" wurde nicht zum ersten Mal bekannt,
dass einige Frächter in Österreich insbesondere ausländische LKW-Lenker in die
“Scheinselbstständigkeit" treiben. Diese lenken als “Selbstständige" die LKWs auf
Basis eines “Freien Gewerbes", wobei diese bescheidmäßig von
Bezirksverwaltungsbehörden (z.B. Waidhofen an der Thaya) noch in den letzten
Monaten vergeben wurden. Selbst die Wirtschaftskammer in Niederösterreich hatte
dagegen keinen Einwand erhoben. (Report vom 5. Februar 2002). Ähnliche
gewerberechtliche Konstruktionen gibt es auch im Taxi-Gewerbe.

Bereits im Jahr 2000 wurden zwei entsprechende parlamentarische Anfragen (436/J,
XXI. GP und 1220/J, XXI. GP) gestellt und auf diese Problematik und illegale
Praktiken hingewiesen.

In der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen
(463/J,
XXI. GP) betreffend Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen wurde in
der Anfragebeantwortung vom 20. April 2000 (391/AB,
XXI. GP) mitgeteilt, dass
bislang 92 Gewerbeberechtigungen registriert sind, und die Ämter der
Landesregierungen davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass eine uneingeschränkte
Gewerbeberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in Frage kommt.

Ihr Ressort hat laut Ihrer damaligen Beantwortung"... die Aufhebung rechtskräftig
begründeter Gewerbeberechtigungen gem. § 363 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1994 in
Verbindung mit § 68 Abs. 4 Zif. 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörde gestellt.

Mein Ressort hat alle Ämter der Landesregierungen von obengenannter
Entscheidung in Kenntnis gesetzt und wird sie anweisen, die bestehenden
Gewerbeberechtigungen im Lichte dieser Entscheidung zu prüfen." Der
diesbezügliche Erlass an die Landesregierungen ist mit 28. April 2000 datiert.


In der Anfragebeantwortung (1215/AB, XXI. GP) vom 6. November 2000 der
parlamentarischen Anfrage (1220/J,
XXI. GP) wurde die Überprüfung durch die
Ämter der Landesregierungen in dieser Frage als abgeschlossen angegeben und
seit dem Erlass des BMWA, Ende April 2000, wurden angeblich keine weiteren
einschlägigen Gewerbeberechtigungen in das Gewerberegister eingetragen.

Diese damalige Beantwortung ist in Kenntnis der Tatsache, dass weitere
Gewerbeberechtigungen vergeben wurden, nun mit allem Nachdruck zu hinterfragen.
Dasselbe gilt für die Überprüfungen durch die Oberbehörden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit nachstehende

Anfrage:

1. In welcher Form und in welchem Umfang haben die Landesregierungen
(Landeshauptmänner) - entsprechend der Ressortanweisung im Jahr 2000 -
damals diese bestehenden Gewerbeberechtigungen tatsächlich geprüft (Ersuche
um konkrete Darstellung der Art der Überprüfung und Aufschlüsselung nach
Bundesländern)?

2. Wie kann dieses Ergebnis begründet werden? (Ersuche um Aufschlüsselung
nach Bundesländern)! Weshalb wurden von den Oberbehörden die 110
Gewerbeberechtigungen, Stand 31. Oktober 2000, nicht aufgehoben?

3. Wie viele diesbezüglicher Gewerbeberechtigungen waren mit Stichtag 31. Jänner
2002 insgesamt in den einzelnen Bundesländern registriert?

4. Wie viele diesbezüglicher Gewerbeberechtigungen wurden (rechtswidriger Weise)
nach dem 28. April 2000 durch Bezirksverwaltungsbehörden erteilt? (Ersuche um
Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirkshauptmannschaften)!

5. Wie beurteilen Sie das Versagen der “Oberbehörde" (Landeshauptleute) und der
Bezirkshauptmannschaften in diesem Frächterskandal?

6. Zu welchen Konsequenzen hat dies bzw. wird dies von Ihrer Seite führen?


7. War es aus Ihrer Sicht Schlamperei von Behörden oder besteht auch der
Verdacht von politischer Einflussnahme? Können Sie letzteres ausschließen?

8. Werden Sie nun auch derartige Gewerbeberechtigungen, die bis zum 28. April
2000 ausgestellt wurden, einer neuerlichen Überprüfung unterziehen?
Wenn nein, weshalb nicht?

9. Wenn ja, werden Sie diese Überprüfungen wieder von der “Oberbehörde"
vornehmen lassen?

10. Werden Sie nun nach Bekanntwerden der Erteilung weiterer derartiger

Gewerbeberechtigungen - trotz Ihres Erlasses vom 28. April 2000 - insbesondere
in Niederösterreich weitere Überprüfungen anordnen?
Wenn ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Wenn nein, weshalb nicht?

11. Ist es richtig, dass einige Gewerbeanmelder als Wohnsitz bzw. Betriebsstandort
immer dieselbe Adresse angaben? (Report vom 5. Februar 2002)

12. Hätte dies nicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der

“Oberbehörde" auffallen und weitere Überprüfungen nach sich ziehen müssen?

13. Wie ist die Erteilung weiterer derartiger Gewerbeberechtigungen rechtlich,
insbesondere hinsichtlich der Aufsicht der “Oberbehörde", zu qualifizieren?

14. Sind diese Erteilungen ex tunc als nichtig anzusehen?

15. Wenn nein, weshalb nicht?

16. Welche Sanktionen sind gegenüber jenen Spediteuren oder Frächtern möglich,
die für ihre “Scheinselbstständigen" die Gewerbeanmeldung selbst mit Antrag des
Ansuchenden bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragten?

17. Wie beurteilen Sie die Aussage der Wirtschaftskammer NÖ - in Hinblick auf die
Rechtssituation und Ihrer Erlässe -, keine Einwände gegen die Vergabe derartiger
Gewerbeberechtigungen zu erheben? (Report 5. Februar 2002)


18. Welche Überprüfungsmaßnahmen werden Sie im Bereich des Taxigewerbes
(Personentransporte) setzen?